Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtscharakter von und unwirksame Klauseln in Wartungsverträgen. Unterlassung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wartungsverträge über technische Anlagen,

  • nach denen jährlich eine Überprüfung durchzuführen ist, die die Funktionsfähigkeit der Anlage sicherstellen soll, die darüber hinaus zur Durchführung aller während der gesamten Vertragslaufzeit anfallende Reparaturen verpflichten, und
  • deren Laufzeit sich nach ursprünglicher Befristung verlängert, wenn der Vertrag nicht gekündigt wird,

sind trotz ihrer dienstvertrags- bzw. mietrechtlichen Elemente nach den Vorschriften über Werkverträge zu beurteilen.

2. In solchen Verträgen sind die Klauseln:

  1. „Dieser Betrag ist zahlbar bei Vertragsabschluß nach Vorlage unserer Rechnung.
  2. Die Berechnung erfolgt jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres. Im 1. Vertragsjahr erfolgt je nach Vertragsbeginn eine Teilberechnung.”

wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 Ziffer 1 AGBG unwirksam, sofern diese nicht gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder gegenüber einem Kaufmann verwendet werden und der Vertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehört.

 

Normenkette

AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 7 0 19190/89)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 22. März 1990 aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,–, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihrem Vorstandsvorsitzenden, zu unterlassen, die nachfolgenden sowie inhaltsgleiche Klauseln in Bezug auf Wartungsverträge in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden, sofern diese nicht gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder gegenüber einem Kaufmann verwendet werden und der Vertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehört:

  1. Dieser Betrag ist zahlbar bei Vertragsabschluß nach Vorlage unserer Rechnung. (Kundendienst-Abonnement, Vorderseite in der Mitte).
  2. Die Berechnung erfolgt jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres. Im 1. Vertragsjahr erfolgt je nach Vertragsbeginn eine Teilberechnung. (Ziffer 8 der Bedingungen Nr. 022 zum Kundendienst-Vertrag, Rückseite des Kundendienstabonnementformulares).

III. Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt nicht DM 40.000,–.

 

Tatbestand

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Aufklärung und Beratung der Verbraucher gehört. Die Beklagte bietet Kundendienst- und Wartungsarbeiten beim Betrieb von Öl- und Gasbrennern in Form von sogenannten „Kundendienst-Abonnement-Verträgen” an. Diese Verträge werden zunächst auf ein Jahr abgeschlossen. Die Laufzeit verlängert sich, wenn der Vertrag nicht gekündigt wird, jeweils um ein weiteres Jahr. Die Verträge enthalten Allgemeine Geschäftsbedingungen, die unter anderem aus folgenden Klauseln bestehen:

„Der Betrag (im vorliegenden Fall DM 269,– zzgl. Mehrwertsteuer) ist zahlbar bei Vertragsabschluß nach Vorlage unserer Rechnung”

sowie

„die Berechnung erfolgt jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres. Im ersten Vertragsjahr erfolgt je nach Vertragsbeginn eine Teilrechnung”.

Der Kläger hat vorgetragen: Die getroffene Regelung verstoße gegen § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1 AGBG. Es handele sich um einen Werkvertrag. Die Fälligkeitsregelung verstoße gegen die gesetzliche Fälligkeitsregel des Werkvertragsrechts.

Der Kläger hat beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,–, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihrem Vorstandsvorsitzenden, zu unterlassen, die nachfolgenden sowie inhaltsgleiche Klauseln in bezug auf Wartungsverträge in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden, sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder gegenüber einem Kaufmann verwendet werden und der Vertrag zum Betriebe eines Handelsgewerbes gehört:

  1. Dieser Betrag ist zahlbar bei Vertragsabschluß nach unserer Rechnung.

    (Kundendienstabonnement, Vorderseite in der Mitte)

  2. Die Berechnung erfolgt jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres. Im ersten Vertragsjahr erfolgt je nach Vertragsbeginn eine Teilberechnung.

    (Ziffer 8 der Bedingungen Nr. 022 zum Kundendienstvertrag, Rückseite des Kundendienstabonnementformulares).

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen: Bei den streitgegenständlichen Verträgen handele es sich nicht um Werkverträge. Nach dem Sinn und Zweck des Abonnements solle der Kunde bereits vom ersten Tag an eine Sicherheit für eventuell auftretende Störungen an der Brenneranlage haben. Dieses Bereitstellen eines jederzeit abrufbaren Services biet...

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