Verfahrensgang

LG Cottbus (Urteil vom 27.05.1999; Aktenzeichen 2 O 11/99)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.5.1999 verkündete Urteil der 2 b Zivilkammer des Landgerichts Cottbus wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Klägerin beträgt 9.406,96 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin, die sich mit der Vermietung, Reinigung und Pflege von Berufskleidung befaßt, schloß am 11.10.1994 mit der Beklagten einen sogenannten „Mietservice-Vertrag” über die Gestellung von Berufskleidung an die Beklagte. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthielten in § 4 die folgende Regelung:

„Der Mieter verpflichtet sich, die für ihn im Rahmen des Mietservice-Vertrages eingerichtete Berufskleidung bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Zeitwert, mindestens jedoch 50 % des Neueinrichtungswertes, zu kaufen …”

Nach der Kündigung des Vertrages durch die Beklagte erteilte die Klägerin Rechnungen über 10.213,35 DM und 223,72 DM zur ≪käuflichen Übernahme≫ von Kleidungsstücken und Emblemen. Mit ihrer ursprünglichen Klageforderung hat sie diese Rechnungsbeträge abzüglich einer Gutschrift von 1.030,11 DM sowie zuzüglich eines Betrages von 5.155,32 DM für vertragsgemäße Serviceleistungen in der Zeit von September bis Dezember 1997 geltend gemacht.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.562,28 DM nebst 4 % Zinsen über dem Bundesbankdiskontsatz seit dem 28.1.1998 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 27.5.1999 der Klage in Höhe von 5.155,32 DM nebst Zinsen stattgegeben; im Hinblick auf die von der Klägerin geforderten Beträge für von der Beklagten zu erwerbende Kleidungsstücke und Embleme hat es die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klägerin könne sich insoweit nicht auf § 4 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, da hierin eine überraschende Klausel i.S.d. § 3 AGBG zu sehen sei, die zudem eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners gemäß § 9 AGBG darstelle.

Gegen dieses Urteil, das ihr am 14.6.1999 zugestellt wurde, hat die Klägerin am 14.7.1999 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.9.1999 an diesem Tage begründet.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 27.5.1999 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 9.406,96 DM nebst 4 % Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 19.5.1998 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Durch Beschluß des Amtsgerichts Cottbus vom 24.11.1999 wurde gegen die Beklagte ein allgemeines Veräußerungsverbot gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO angeordnet.

Auf die weitere Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.

Durch den Beschluß des, Amtsgerichts Cottbus vom 24.11.1999 ist das Verfahren nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden. Die Voraussetzungen des § 240 Satz 1 ZPO sind nicht erfüllt, da durch den Beschluß nicht das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sondern lediglich Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 InsO angeordnet wurden. Auch liegt kein Fall des § 240 Satz 2 ZPO vor, da durch den Beschluß ein vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten nicht bestellt worden ist. Andere Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 InsO, wie sie im vorliegenden Fall durch den Beschluß des Amtsgerichts Cottbus als Insolvenzgericht vom 24.11.1999 getroffen worden sind, können angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts des § 240 ZPO nicht zur Unterbrechung des Verfahrens führen (Zöller-Greger, ZPO, 21. Aufl., § 240, Rn. 6).

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung weiterer 9.406,96 DM gemäß § 4 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist zwar Bestandteil des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages geworden. Insoweit sind zum einen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG erfüllt, da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin auf der Rückseite des von den Parteien verwandten Vertragsformulars abgedruckt waren; der Vertragstext hat einen Hinweis sowohl auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch auf ihren Abdruck auf der Rückseite des Formulars enthalten. Zum anderen liegt keine überraschende Klausel gemäß § 3 AGBG vor. Wenn es auch naheliegt, Klauseln, die den Mieter nach Beendigung des Vertrages zum Erwerb der Mietsache verpflichten, als überraschende Klauseln gemäß § 3 AGBG anzusehen (so Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 8. Aufl., § 3, Rn. 26 und Anhang §§ 9–11, Rn. 517), so kann dies gleichwohl für den im vorliegenden Falle zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag nicht gelten. Ist eine Klausel drucktechnisch so angeordnet, daß eine Kenntnisnahme durch den Kunden zu erwarten ist, so spricht dies regelmäßig gegen ein Überraschungsmoment, das zur Unwirksamkeit gemäß § 3 AGBG führen kann...

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