Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 19.05.2011; Aktenzeichen 4 HK O 14051/10) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG München I vom 19.5.2011 - 4 HK O 14051/10, abgeändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I. Mit ihrer Klage macht die Klägerin nach einem vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren im Hauptsacheprozess, gestützt auf - in zweiter Instanz in dieser Reihenfolge - namensrechtliche (aus eigenem Recht bzw. kraft Prozessstandschaftserklärung ihres Geschäftsführers Oliver Heller, vgl. Anl. K 1), deliktsrechtliche, kennzeichenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Vorschriften, Unterlassungs-, Schadensersatzfeststellungs- und Auskunftsansprüche sowie Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten wegen der Verwendung der Bezeichnungen "European Businessguide GmbH" und/oder "Oliver ..." durch den Beklagten als Metatag im Rahmen seines Internetauftritts unter der Adresse "www.ergo-film.de" geltend.
Die Klägerin bietet bundesweit anderen Unternehmen Branchendienstleistungen durch Lizenzierung von Branchenbuchdatenbanken an.
Der Beklagte, von Beruf Journalist, berichtet seit Jahren auf diversen Internetseiten über sog. "Adressbuchschwindel".
Die Klägerin stellte am 7.8.2009 fest, dass bei Eingabe ihres Firmenschlagwortes "European Businessguide" beim Suchmaschinenbetreiber Google im Internet unter "www.google.de" an vierter Stelle auf der ersten Seite unter der Textangabe (vgl. Anl. K 2):
Oliver I...-European Businessguide GmbH, Branchenklick GmbH Oliver I..., Adressbuch Schwindel, Betrug, Formular Trick, Branchenbuch Formular, Branchenklick GmbH, European Businessguide GmbH, Online Gewerbedaten ... www.ergo-film.de/6.../6.../152-HS-....htm - Im Cache - Ähnlich ein Link auf die Internetseite "www.ergo-film.de" des Beklagten gesetzt wird, hinsichtlich deren Inhalts auf Anlage K 3 verwiesen wird.
Bei Eingabe des Namens des Geschäftsführers der Klägerin Oliver ... gelangt man per Link vom Suchergebnis Nr. 5 auf Seite 1 mit dem Eintrag (vgl. Anl. K 5):
Oliver European Businessguide GmbH, Branchenklick GmbH Oliver Adressbuch Schwindel, Betrug, Formular Trick, Branchenbuch Formular, Branchenklick GmbH, European Businessguide GmbH, Online Gewerbedaten ... www.ergo-film.de/6.../6.../152-HS-....htm - Im Cache - Ähnlich ebenfalls zur Internetseite "www.ergo-film.de" des Beklagten, die sich wie aus Anlage K 6 ersichtlich in kritischer Weise mit der Thematik "Adressbuchschwindel" auseinandersetzt (vgl. auch Anl. K 19, K 20). In seinem Internetauftritt unter www.ergo-film.de hat der Beklagte den Firmennamen der Klägerin "European Businessguide GmbH" sowie den Namen ihres Geschäftsführers "Oliver ..." als Metatag (für den Leser der Seiten zwar unsichtbar, für Suchmaschinen wie Google aber auffindbar) verwendet.
In der Benutzung der vorgenannten Bezeichnungen in Gestalt eines Metatags sieht die Klägerin eine Rechtsverletzung. Hierwegen erwirkte sie beim LG München I am 18.8.2009 (Az. 4 HK O 15584/09) eine einstweilige Verfügung (vgl. Anl. K 10), die nach Einlegung eines Widerspruchs durch den Beklagten mit Urteil vom 12.11.2009 (vgl. Anl. K 13) bestätigt wurde. Mit der einstweiligen Verfügung vom 18.8.2009 wurde dem Beklagten (und damaligen Antragsgegner) bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel verboten, im Rahmen der Internet-Homepage mit der Internet-Adresse "www.ergo-film.de" die Metatags "European Businessguide GmbH" und/oder "Oliver I - zu verwenden.
Da der Beklagte trotz Aufforderung (Anwaltsschreiben vom 8.7.2010, Anl. K 16) eine Abschlusserklärung nicht abgegeben hat, hat die Klägerin unter dem 27.7.2010 Hauptsacheklage erhoben, der das LG mit Urteil vom 19.5.2011 wie folgt vollumfänglich stattgegeben hat:
1. Der Beklagte wird verurteilt, es [bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel] zu unterlassen, im Rahmen der Internet-Homepage mit der Internet-Adresse "www.ergo-film.de" die Metatags "European Businessguide" und/oder "Oliver ... zu verwenden.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziff. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
3. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Umfang der Handlungen, die Gegenstand gem. Ziff. 1. sind, zu erteilen, insbesondere über das Anfangsdatum sowie das Enddatum der Handlungen gem. Ziff. 1. sowie (jeweils nach Daten geordnet) die Anzahl der Nutzer, die über google.de im Rahmen dieses Zeitraums aufgrund der gem. Ziff. 1. bei google.de generierten Suchvorschläge samt Links auf die Seite "www.ergo-film.de" des Beklagten ge...