Leitsatz (amtlich)
Heute unterscheidet der maßgebliche Durchschnittsverbraucher aufgrund vielfältiger Erfahrungen aus verschiedenen Warenbereichen zwischen der Kennzeichnung eines Geräts zur Abgabe von Ware und der Kennzeichnung der Ware selbst (anders noch BGH GRUR 1987, 438 - Handtuchspender). Eine auf dem Gerät angebrachte Kennzeichnung wird er nur dann auch auf die abgegebene Ware beziehen, wenn er dazu einen konkreten Anlass hat.
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 4 HK O 4748/15) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung wird das Urteil des Landgerichts München I vom 13. Juni 2016 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit bezüglich des Klageantrags II. der Klageerweiterung vom 7. Dezember 2015 insoweit erledigt ist, als der Antrag darauf gerichtet war, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union die Bezeichnung TORK zur Kennzeichnung von nicht von der Klägerin stammenden neutralen Papierhandtuchrollen wie im Klageantrag I. der Klageerweiterung vom 7. Dezember 2015 wiedergegeben zu benutzen, wenn dies wie folgt geschieht
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 4/5 und die Beklagten jeweils 1/10 zu tragen.
III. Dieses Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I. Die Klägerin vertreibt unter anderem Papierhandtuchspendersysteme und als Nachfüllware dazu passende Papierhandtücher auf Rollen an Kunden aus der Gastronomie, der Industrie oder dem Gesundheitswesen. Die Spender werden vor allem in Waschräumen fest installiert und für Beschäftigte und Besucher öffentlich zugänglich bereitgestellt.
Die Klägerin ist Inhaberin der am 8. Januar 2008 eingetragenen Unionsmarke Nr. 06561211 (vgl. Anl. K 7; im Folgenden: Klagemarke)
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die unter anderem Schutz beansprucht für
Papier und Waren aus Papier, nämlich Abtrocken-, Trocken-, Polier- und Reinigungstücher aus Papier und Haushaltspapier in Rollen und vorgeschnittenen Stücken, Papierhandtücher, Küchen- und Toilettenpapierrollen
sowie für
Gestelle, Halterungen und Spender für Küchen- und Toilettenpapier und für Papier/nicht textil zum Abtrocknen, Trocknen, Polieren und Reinigen; Gestelle, Halterungen und Spender für Seifen.
Die Spender der Klägerin sind mit der Klagemarke gekennzeichnet.
Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. ist, betreibt den Großhandel mit Hygieneprodukten. Sie vertreibt Papierhandtuchrollen als Nachfüllware für Spender mit dem Hinweis passend auch für Tork-Spender.
Die Beklagte zu 1. unterhielt in ihrem Internetauftritt, für dessen Inhalt der Beklagte zu 2. verantwortlich ist, eine Suchfunktion, die bei Eingabe des Suchbegriffs Tork Papierrollen der Beklagten anzeigt, die nicht von der Klägerin stammen, wie dem im Klageantrag Ziffer II. wiedergegebenen Internetausdruck entnommen werden kann.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Kunden der Beklagten zu 1. verletzten durch die Befüllung von Tork-Spendern mit Rollen der Beklagten die Klagemarke und die Beklagte zu 1. sei zumindest als mittelbare Täterin dieser Markenverletzung anzusehen. Außerdem stelle die Nutzung des Zeichens Tork im Rahmen der Suchfunktion eine Markenverletzung dar.
Die Klägerin hat nach einer Erweiterung der Klage um den nachstehenden Klageantrag II. mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 angekündigt zu beantragen,
I. die Beklagten zu verurteilen, es ihr gegenüber bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union neutrale Papierhandtuchrollen wie nachstehend wiedergegeben
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die nicht von ihr stammen, als Nachfüllware zum Zwecke der Aufnahme Abgabe durch mit der Marke
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gekennzeichnete, öffentlich zugängliche System-Papierhandtuchspender an Besitzer solcher Spender zu liefern oder liefern zu lassen, sofern die markenmäßige Kennzeichnung der System-Papierhandtuchspender wie nachfolgend dargestellt erfolgt:
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II. die Beklagten zu verurteilen, es ihr gegenüber bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union die Bezeichnung TORK zur Kennzeichnung von nicht von der Klägerin stammenden neutralen Papierhandtuchrollen wie unter I. wiedergegeben zu benutzen, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht
((Abbildung))
III. die Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen über die Vertriebswege der nach Antrag I. zum Zwecke des Nachfüllens in vorgenannte Spender der Klägerin vertriebene Waren, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkau...