Verfahrensgang
LG Passau (Entscheidung vom 20.04.1998; Aktenzeichen 1.O.336/97) |
Tenor
1.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Passau vom 20. April 1998 in Ziffer I, II und III abgeändert und neu gefaßt wie folgt:
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
"I.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 4.200,- DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 17.04.1997 zu zahlen.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 11.984,- DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 17.04.1997 zu zahlen.
III.
Von den Kosten der 1. Instanz tragen die Klägerin 27 %, die Beklagte 73 %."
2.
Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
3.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 11 %, die Beklagte 89 %.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5.
Die Beschwer beträgt für die Klägerin 2.000,- DM, für die Beklagte 15.412,- DM.
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg. Der Klägerin wären über die vom Landgericht zuerkannten DM 700,- ein weiteres Schmerzensgeld von DM 3.500,- und ein weiterer Haushaltsführungsschaden von DM 2.190,- zuzusprechen.
Ein Schmerzensgeld von insgesamt DM 6.000,- ist angemessen.
Die unfallbedingten Verletzungen stehen zwischen den Parteien nicht im Streit und wurden vom Landgericht zutreffend herausgearbeitet. Streit besteht nur über die Dauer der unfallbedingten Schmerzen. Nach dem Sachverständigengutachten ... steht eindeutig fest, daß die Klägerin zum Unfallzeitpunkt im unteren Bereich der BWS erhebliche degenerative Vorschäden aufwies. Soweit die relativ geringfügigen Unfallverletzungen zu langer anhaltenden Schmerzen aufgrund der erheblichen degenerativen Vorschäden führten, hat hierfür der Schädiger einzustehen. Erst ab 1994 sind nach dem Sachverständigengutachten die noch zeitweise fortbestehenden Schmerzen an der unteren BWS allein dem unfallunabhängigen Degenerationsprozeß anzulasten. Bei dieser Sachlage hält der Senat ein Schmerzensgeld von insgesamt DM 6.000,- für angemessen, worauf vorprozessual DM 1.800 bezahlt worden waren.
Die Klägerin hat Anspruch auf weitere DM 2.190,- Haushaltsführungskosten. Soweit sie in der Zeit zwischen dem 01.01.1993 und 31.07.1993 7,3 Wochen in stationärem Aufenthalt war, kann sie vollen Schadensersatz verlangen, wenngleich die Gründe für den stationären Aufenthalt, nämlich Vorschaden bzw. Unfallfolgezustand, mit jeweils 50 % zu veranschlagen sind. Entscheidend kommt es darauf an, daß die Unfallfolgen die Schmerzen wegen der degenerativen Vorschäden ausgelöst haben und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß sich die Klägerin auch ohne den Unfall in der fraglichen Zeit in stationäre Behandlung hätte begeben müssen.
Zinsen: 4 % ab Klagezustellung, §§ 284, 286, 288 BGB. Durch das Schreiben vom 18.05.1994 wurde kein Verzug zum 01.06.1994 begründet.
Die Anschlußberufung der Beklagten war zurückzuweisen.
Die vom Landgericht angenommenen 40 Stunden pro Woche für Haushaltstätigkeit sind nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat ein Haus mit einem ca. 1.000 qm großem Grundstück zu versorgen, wobei der Ehemann während seiner beruflichen Tätigkeit lediglich den Rasen mähte. Ob der Ehemann zur weiteren Mitarbeit verpflichtet gewesen wäre ist nicht entscheidend. Der Ersatzanspruch der verletzten Ehefrau wegen Beeinträchtigung in der Haushaltsführung richtet sich allein danach, was sie ohne den Unfall geleistet hätte (BGH NJW 74, 1651).
Grundsätzlich richtig ist die Ansicht der Beklagten, daß eine abstrakte MdE, ein Wert aus dem Sozialversicherungsrecht, keine Aussagekraft über die konkrete, haushaltsspezifische Behinderung hat. Der Sachverständige ... hat in seinem Ergänzungsgutachten, in dem er die zeitlich gestaffelte Behinderung festgehalten hat, aber auf die Tätigkeit einer Hausfrau abgestellt.
Nebenentscheidungen:
§§ 92 Abs. 1, 97, 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 3031753 |
DAR 1999, 407 |