Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Buchauszugserteilung - Tenorierung dahingehend, dass der Buchauszug in EDV-verwertbarer Form erteilt werden soll, ist nicht vollstreckungsfähig
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 11.07.2016; Aktenzeichen 15 HK O 22758/15) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts München I vom 11.7.2016 (Az.: 15 HK O 22758/16) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Ziffer 1. des Tenors die Worte "und EDV-verwertbarer" (Seite 1 des Urteilsumdrucks) sowie "insbesondere" (S. 2 des Urteilsumdrucks, fünfte Zeile von unten) gestrichen werden und die Klage insoweit abgewiesen wird.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil, soweit es noch Bestand hat, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger macht gegen die Beklagte im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Erteilung eines Buchauszugs sowie weitere Provisionsansprüche geltend.
Zwischen der Beklagten (damals noch firmierend als A. G. GmbH) und einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus dem Kläger und einem Herrn K., bestanden die Handelsvertreterverträge vom 22.4.2008 bzw. 29.6.2010. Gemäß dreiseitiger Vereinbarung vom Dezember 2012 zwischen dem Kläger, der Beklagten und Herrn K. wurde das Handelsvertreterverhältnis nur zwischen dem Kläger und der Beklagten fortgesetzt und gingen alle Ansprüche der Gesellschaft bürgerlichen Rechts seit Beginn der Tätigkeit auf den Kläger über. Die Beklagte kündigte die Handelsvertreterverträge ordentlich zum 31.12.2015 (Vertrag vom 22.4.2008) bzw. 30.9.2015 (Vertrag vom 29.6.2010).
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. dem Kläger einen Buchauszug zu erteilen, der in klarer, übersichtlicher und EDV-verwertbarer Form Auskunft über sämtliche Geschäfte gibt, die die A. I. Ltd. ab dem 1.1.2012 mit den in den Postleitzahlengebeieten, 32-33, 40-49, 50-53, 56-69 und Koblenz (Vertragsgebiet) ansässigen Kunden über Waren der Marke Bench aus den Kollektionen Bench Ladies, Bench Men, Bench Accessoires (Men & Ladies), Bench Footwear (Men & Ladies), Bench Kids-Kollektion (Vertragsprodukte) abgeschlossen hat, bei denen die Bestellung des jeweiligen Kunden für die Waren der Marke Bench aus der Kollektion Bench Kids-Kollektion bis zum 30.9.2015 und für die Waren der Marke Bench aus den Kollektionen Bench Ladies, Bench Men, Bench Footwear und Bench Accessoires bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, längstens aber bis zum 31.12.2015 bei der Beklagten eingegangen ist, mit Ausnahme von Umsätzen,
- die von der A. I. Ltd. über Outlets oder Stand-alone-Geschäfte, das heißt von der Beklagten oder der A. R. GmbH selbst betriebene Geschäfte erzielt hat,
- die von der A. In. Ltd. im Vertragsgebiet mit Vertragsprodukten erzielt werden / wurden, die aus anderen Ländern als Deutschland, Österreich, der Schweiz, Belgien, Niederlande und / oder Luxemburg geliefert wurden,
- die von der A. I. Ltd. über solche Franchisegeschäfte erzielt werden, an denen der Handelsvertreter und / oder eine diesem nahestehende natürliche Person (Verwandte / Lebensgefährte) beteiligt ist.
Gleiches gilt für den Fall, dass an dem Franchisegeschäft eine juristische Person beteiligt ist, an der der Handelsvertreter oder eine diesem nahestehende natürliche Person (Verwandte / Lebensgefährte) beteiligt ist, wobei die Höhe der Beteiligung keine Rolle spielt.
Der Buchauszug hat dabei insbesondere Angaben zu den nachstehenden Punkten zu enthalten:
- Name und Anschrift des Kunden;
- Kundennummer;
- Nummer, Datum und Inhalt der Aufträge (Artikel, Stückzahl und Warenwert in Euro ohne Mehrwertsteuer, Lieferzeiten, Nachlässe, Zahlungskonditionen);
- Nummer, Datum und Inhalt der Auftragsbestätigungen (Artikel, Stückzahl und Warenwert in Euro ohne Mehrwertsteuer, Lieferzeiten, Nachlässe, Zahlungskonditionen),
- Nummer, Datum und Inhalt der Rechnungen (Artikel, Stückzahl und den Kunden von der Beklagten gelieferter in Rechnung gestellter Warenwert ohne Mehrwertsteuer);
- Angaben zu uneinbringlichen Kaufpreisforderungen mit dem Nachweis über Mahnung, Klage und Vollstreckungsversuch;
- Angaben zu bestätigter, aber nicht ausgelieferter Ware (Artikel, Stückzahl und Warenwert ohne Mehrwertsteuer);
- Nummer, Datum und Inhalt der Gutschriften, mit denen Kunden zurückgesandte Waren gutgeschrieben worden sind (Kunden gutgeschriebener Warenwert ohne Mehrwertsteuer) mit Angabe der Retourengründe sowie der Nummer und dem Datum der Rechnung, mit der dem Kunden die retournierte Ware in Rechnung gestellt worden ist.
2. an den Kläger einen nach Erteilung des Buchauszugs noch zu beziffernden Betrag nebst 5% Zinsen seit Fälligkeit und Zinsen von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat der Klage in der ersten Stufe stattgegeben. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des an...