Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Inhalt des Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB

 

Leitsatz (amtlich)

Der Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB muss nur die Angaben enthalten, die nach der zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter geschlossenen Vereinbarung für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provision von Bedeutung sind.

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 26.03.2010; Aktenzeichen 10 HKO 16781/08)

 

Tenor

1. Das Teilurteil des LG München I vom 21.10.2009, berichtigt durch Beschluss vom 26.3.2010, wird klarstellend aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, einen Buchauszug über sämtliche Verkaufsgeschäfte, die zwischen der Beklagten und den Kunden in den Postleitzahlgebieten 18 bis 31 und 38 mit dem Verkauf der Kollektionen Marchon C. und Michael by Michael K. mit Ausnahme von Versandhändlern, Exporteuren, zollfreien Läden, Lizenzgeberläden und Sunglass Hut International Läden in dem Zeitraum zwischen dem 15.9.2006 bis zum 27.2.2008 zustande gekommen sind, zu erteilen, wobei der Buchauszug Auskunft über die folgenden Punkte zu geben hat:

1. Auftragsdatum und Auftragsnummer

2. Auftragsumfang mit Angabe der Warenart und Warenmenge (ggf. mit Artikelnummer), Stückpreise und Auftragswert

3. Datum und Umfang der Lieferung bzw. Teillieferungen

4. Rechnungsdatum, Rechnungsnummer und Rechnungsbetrag

5. Kunden mit genauer Anschrift oder Kundennummer

6. Annullierung, Nichtauslieferung und Stornierungen nebst Angabe von Gründen

7. Retouren nebst Angabe von Gründen

3. Die Beklagte wird verurteilt, einen Buchauszug über sämtliche Verkaufsgeschäfte, die zwischen der Beklagten und den Kunden in den Postleitzahlgebieten 18 bis 31 und 38 mit dem Verkauf der Kollektion Calvin K. Eyewear mit Ausnahme von Versandhändlern, Exporteuren, zollfreien Läden, Lizenzgeberläden und Sunglass Hut International Läden sowie den in Anlage 1 aufgelisteten Kunden im Zeitraum zwischen dem 15.9.2006 und dem 27.2.2008 zustande gekommen sind, zu erteilen, wobei der Buchauszug Auskunft über die folgenden Punkte zu geben hat:

1. Auftragsdatum und Auftragsnummer

2. Auftragsumfang mit Angabe der Warenart und Warenmenge (ggf. mit Artikelnummer), Stückpreise und Auftragswert

3. Datum und Umfang der Lieferung bzw. Teillieferungen

4. Rechnungsdatum, Rechnungsnummer und Rechnungsbetrag

5. Kunden mit genauer Anschrift oder Kundennummer

6. Annullierung, Nichtauslieferung und Stornierungen nebst Angabe von Gründen

7. Retouren nebst Angabe von Gründen

4. Im Übrigen wird die Klage auf Erteilung des Buchauszugs abgewiesen.

5. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger ¼ und die Beklagte ¾.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

7. Die Revision wird nicht zugelassen.

Anlage 1

Kunde (Kundennummer)

PLZ

Ort

Straße

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Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten, soweit dies Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, die Erteilung des Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB, im Übrigen u.a. Handelsvertreterausgleich, Schadensersatz und im Wege der Stufenklage die sich aus dem Buchauszug ergebende Provision. Im Wege der Widerklage, die ebenfalls noch in erster Instanz anhängig ist, macht die Beklagte Schadensersatz wegen Nichtrückgabe der dem Kläger übergebenen Musterkoffer geltend.

Die Beklagte, die in Deutschland verschiedene Brillenkollektionen vertreibt, schloss mit dem Kläger am 26.9.2006 drei Handelsvertreterverträge über die Vertretung der Marken "Marchon C.", "Michael by Michael K." und "Calvin K. Eyewear". Das Handelsvertreterverhältnis ist inzwischen beendet.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie dem Kläger die mit dem Buchauszug verlangten Einzelangaben, soweit dieser hierauf überhaupt einen Anspruch habe, bereits erteilt habe.

Mit Teilurteil vom 21.10.2009, berichtigt durch Beschluss vom 26.3.2010, hat das LG München I die Beklagte antragsgemäß zur Erteilung des Buchauszugs verurteilt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung.

Die Beklagte beantragt in zweiter Instanz, das Urteil des LG München I vom 21.10.2009 aufzuheben und die auf die Erteilung des Buchauszugs gerichtete Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt in zweiter Instanz, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird ergänzend auf das Endurteil des LG München I vom 21.10.2009 (Bl. 117/130 d.A.), berichtigt durch Beschluss vom 26.3.2010 (Bl. 160/163 d.A.), sowie hinsichtlich des Weiteren Vorbringens auf die Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.4.2010 (Bl. 184/192 d.A.) Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet, überwiegend aber unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs aus § 87c Abs. 2 HGB in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, nicht aber hinsichtlich der Angaben zu Datum, Nummer und Umfang der Auftragsbestätigung mit Warenart und Warenmenge (evtl. mit Artikelnummer), zur Höhe und zum Datum der Zahlungseingänge sowie zum Stadium der Ausführung der Geschäfte. Auch...

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