Entscheidungsstichwort (Thema)
AGB eines Möbelhauses
Leitsatz (amtlich)
1. Die vom Betreiber eines Möbelhauses in Verträgen mit Verbrauchern über den Kauf von Einrichtungsgegenständen verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung „Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm vom Verkäufer gesetzten angemessenen Frist die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.” ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
2. Die vom Betreiber eines Möbelhauses in Verträgen mit Verbrauchern über den Kauf von Einrichtungsgegenständen verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung „Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, es sei denn, der Käufer leistet unverzüglich Vorauskasse.” hält einer Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 3, § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB stand.
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 27.03.2003; Aktenzeichen 12 O 20753/02) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG München I vom 27.3.2003 – 12 O 20753/02 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagten wird unter Androhung von Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld von 5 Euro bis zu 250.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten) untersagt, ggü. Verbrauchern (§ 13 BGB) die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über den Kauf von Einrichtungsgegenständen zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen:
Abgesehen von Fällen der Haftung auf Schadensersatz wegen Vorsatz verjähren Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
2. Der Beklagten wird unter Androhung von Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld von 5 Euro bis zu 250.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten) untersagt, ggü. Verbrauchern (§ 13 BGB) den in der nachfolgenden Klausel markierten Teil oder einen inhaltsgleichen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über den Kauf von Einrichtungsgegenständen zu verwenden oder sich auf diesen Teil der Klausel zu berufen:
(Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat) oder über sein Vermögen ein Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahren beantragt wurde (es sei denn, der Käufer leistet unverzüglich Vorauskasse).
3. Der Beklagten wird unter Androhung von Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld von 5 Euro bis zu 250.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten) untersagt, ggü. Verbrauchern (§ 13 BGB) die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über den Kauf von Einrichtungsgegenständen zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen:
Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm vom Verkäufer gesetzten angemessenen Frist die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin 1/6 und die Beklagte 5/6.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin, die V., macht im Wege der Verbandsklage einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG wegen von der Beklagten, der Betreiberin eines Möbelhauses, verwendeter Allgemeiner Geschäftsbedingungen geltend.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:
„Der Beklagten wird untersagt, ggü. Verbrauchern (§ 13 BGB) die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über den Kauf von Einrichtungsgegenständen zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:
a) Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm vom Verkäufer gesetzten angemessenen Frist die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
b) Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder über sein Vermögen ein Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahren be...