Verfahrensgang
LG München II (Urteil vom 11.10.2005; Aktenzeichen 1 MO 7660/04) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des LG München II vom 11.10.2005 wird wie folgt geändert:
In Ziff. I. und II. werden die Halbsätze "Die Beklagte zu 1) wird verurteilt" ersetzt durch die Halbsätze "Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt".
Ziff. IV. wird durch folgenden Satz ersetzt:
"Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 4/5, die Beklagten samtverbindlich 1/5".
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 86 % und der Beklagte zu 2) 14 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 76 %, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 2) zu 24 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz selbst.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können, soweit sie jeweils Vollstreckungsschuldner sind, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision zum BGH wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin war im Zeitraum der Jahre 1999 bis 2001 mehrfach sowohl in stationärer als auch ambulanter Behandlung in der Klinik der Beklagten zu 1), in der der Beklagte zu 2) als Chefarzt tätig war. Sie hat in allen verfahrensgegenständlichen Fällen - obwohl sie keine private Krankenversicherung abgeschlossen hatte, sondern nur in einer gesetzlichen Krankenversicherung war, Chefarztbehandlung mit der Beklagten zu 1) zusätzlich schriftlich vereinbart und diese regelmäßig auch durch den Beklagten zu 2) in Anspruch genommen, dem als behandelndem Arzt ein eigenes Liquidationsrecht eingeräumt war. Aufgrund der Wahlleistungsvereinbarung erhielt die Klägerin in dem genannten Zeitraum insgesamt 11 Rechnungen für stationäre und ambulante Behandlungen des Beklagten zu 2), die sich zu einem Gesamtbetrag von 24.424,06 EUR addierten. Die Klägerin hatte ausnahmslos alle ihr insoweit gestellten Rechnungen bezahlt.
Mit ihrer Klage verlangt sie von den Beklagten samtverbindlich die Rückzahlung aller ihr aufgrund der Chefarztbehandlungen des Beklagten zu 2) entstandenen Zusatzkosten. Sie beruft sich auf ungerechtfertigte Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil die entsprechenden Vereinbarungen mit der Beklagten zu 1) nach § 22 BPflV von 1994 nichtig seien.
Das LG hat - soweit der Streit um die Wahlleistungsvereinbarungen der Parteien geht - die Klage bezüglich der Beklagten zu 1) nur zum Teil für begründet erachtet und hinsichtlich des Beklagten zu 2) in vollem Umfang abgewiesen. Es hat damit argumentiert, die Rechtsprechung des BGH zu § 22 BPflV könne nur auf die Rechnungen K 4.1 und K 4.2 zutreffen sowie auf die bis zum 10.2.2000 durchgeführten ambulanten Tätigkeiten (K 4.4).
Der Beklagte zu 2) sei nicht Vertragspartner, Rechnungsteller und Zahlungsempfänger gewesen sei.
Der Senat nimmt gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Endurteil des LG München II vom 11.10.2005. Zum Sachvortrag im Berufungsrechtszug verweist der Senat auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und wegen der Berufungsanträge auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 3.4.2006.
II. Die gem. §§ 517, 520 ZPO zulässige Berufung der Klägerin ist nur in ihrer Zielrichtung gegen den Beklagten zu 2) teilweise begründet.
1. Der Senat vermag dem LG nicht zu folgen, soweit dieses im Umfang der ausgesprochenen Verurteilung eine Passivlegitimation des Beklagten zu 2) verneint. Nach herrschender Meinung ist bei einer Krankenhausaufnahme im Zusammenhang mit der Erbringung wahlärztlicher Leistungen in der Regel von einem totalen Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag auszugehen (BGH v. 18.6.1985 - VI ZR 234/83, MDR 1985, 1012 = NJW 1985, 2189; NJW 1993, 799). Dies hat zur Folge, dass der Arzt, mit dem der Arztzusatzvertrag zustande gekommen ist, prinzipiell selbst berechtigt ist, vom Patienten die Bezahlung der angefallenen Zusatzleistungen zu verlangen. Beide Beklagte haften somit als Gesamtschuldner gem. § 421 BGB hinsichtlich der vom LG zugesprochenen Teilbeträge i.H.v. 5.211,37 EUR und 491,20 EUR aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Soweit das LG den Beklagten zu 1) verurteilt hatte, an die Klägerin 5.211,37 EUR und 491,20 EUR zu bezahlen, wurde seitens der Beklagten kein Rechtsmittel eingelegt.
2. Der Senat folgt dem LG auch, soweit es für Recht befunden hat, dass der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB im Hinblick auf die Wahlleistungsvereinbarungen der Parteien keine höhere Forderung zusteht als der im Ersturteil zugesprochene Betrag von 5.211,37...