Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschlussanfechtung in der GmbH & Co. KG
Leitsatz (amtlich)
Verstößt die Geschäftsleitung in erheblicher Weise sowohl gegen Satzung als auch gegen Gesetz (hier: verspätete Vorlage des Entwurfs des Jahresabschlusses), ohne diesen Verstoß spätestens in der Gesellschafterversammlung zu erklären oder zu rechtfertigen, darf ihr Entlastung nicht erteilt werden.
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 11.06.2012; Aktenzeichen 11 HK O 19409/11) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des LG München I vom 11.6.2012 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die anlässlich der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 8.7.2011 gefassten Beschlüsse über die Entlastung der Geschäftsführung für die Geschäftsjahre 2008, 2009 und 2010 nichtig sind.
Im Übrigen wird die Klage unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zwei Drittel, die Beklagte trägt ein Drittel.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung des Gegners jeweils durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht jeweils der Gegner zuvor Sicherheit leistet i.H.v. 110 % der jeweils zu vollstreckenden Forderung.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 50.000,- Euro.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin greift Gesellschafterbeschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 8.7.2011 der Beklagten an. Die Beklagte ist ein Filmfonds und wurde 1999 als GmbH & Co. KG gegründet. Geschäftsführende Komplementärin war damals die CI. GmbH, Treuhandkommanditistin war die Co. GmbH.
Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten (Anlage K3) lautet auszugsweise:
"§ 1 Ziff. 3:
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Ziff. 2:
Im Verhältnis zur Gesellschaft und den Gesellschaftern werden die Treugeber wie Kommanditisten behandelt.
§ 7 Ziff. 1:
Zur Geschäftsführung und Vertretung ist nur die Komplementärin berechtigt und verpflichtet.
§ 8 Ziff. 1:
Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet jährlich bis zum 30.10. statt. Die Einladung erfolgt schriftlich durch die Komplementärin an alle teilnahmeberechtigten Personen unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels ...
§ 10 Ziff. 1:
Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht in diesem Vertrag oder aufgrund zwingenden Gesetzes ein anderes bestimmt ist. Nicht abgegebene Stimmen werden als Stimmenthaltung gewertet.
Ziff. 3:
Beschlüsse der Gesellschaft können nur binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen seit Zugang des Protokolls über die Gesellschafterversammlung ... durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft, vertreten durch die Komplementärin, angefochten werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt.
§ 11 Ziff. 1:
Die Gesellschafter haben über das Kontrollrecht des § 166 HGB hinaus das Recht, die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft durch einen Angehörigen der steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufe einsehen zu lassen.
Ziff. 2:
Die Geschäftsführung informiert die Gesellschafter über wesentliche geschäftliche Vorgänge und über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft.
§ 13 Ziff. 1:
Der Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr ist innerhalb von neun Monaten von der Komplementärin zu erstellen. Für die Aufstellung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung.
Ziff. 2:
Er ist jeweils von einem von der Gesellschafterversammlung bestimmten Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen ...
Ziff. 3:
Der Entwurf des Jahresabschlusses ist allen Gesellschaftern spätestens mit der Ladung zur Gesellschafterversammlung ... zuzuleiten. Der Jahresabschluss ist festgestellt, wenn die Gesellschafterversammlung hierüber beschlossen hat.
§ 20 Ziff. 1:
Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus, wenn ... über sein Vermögen ... das Insolvenzverfahren eröffnet ... wird.
Ziff. 4:
Scheidet die Treuhandkommanditistin aus der Gesellschaft aus, so wird die Gesellschaft mit einem neuen Treuhandkommanditisten oder mit den Treugebern als Kommanditisten fortgesetzt. Der neue Treuhandkommanditist bzw. der Treugeber tritt im Wege der Sonderrechtsnachfolge in alle Rechte und Pflichten der ausscheidenden Treuhandkommandistin ein.
Die Wahl des neuen Treuhandkommanditisten hat in einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung stattzufinden, sofern die ordentliche Gesellschafterversammlung nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden der Treuhandkommanditistin stattfindet."
Mit Beitrittserklärungen vom 17.11.1999 (Anlage K1) und 25.2.2000 (Anlage K2) schloss die Klägerin mit der Co. GmbH Treuhandverträge über Kapitaleinlagen von 100.000,- DM und 200.000,- DM in den Fonds.
Am 1.1.2008 übernahm die nunmehrige Komplementärin ... die Geschäftsführung....