Verfahrensgang
LG Kempten (Urteil vom 27.06.2013; Aktenzeichen 31 O 1030/11) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 27.06.2013, Az. 31 O 1030/11, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 53.470,16 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.06.2011 zu bezahlen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 20.12.2009 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
III. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.281,03 EUR zu zahlen.
IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in der 1. Instanz haben der Kläger 64 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 36 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger wurde am 20.09.2009 bei einem Verkehrsunfall in P. als Fußgänger durch den PKW des Beklagten zu 1), der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, schwer verletzt. Die Haftung des Beklagten zu 1) nach §§ 7 StVG, 823 Abs. 1 BGB sowie der Beklagten zu 2) nach den vorgenannten Vorschriften in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 VVG, § 1 Pflichtversicherungsgesetz ist unstreitig, ebenso die Schwere der Verletzungen und die stationären Krankenhausaufenthalte einschließlich Anschlussheilbehandlung und zwei Operationen. Der Kläger war mindestens bis 30.09.2011 aufgrund des Unfalls arbeitsunfähig.
Das Landgericht Kempten hat dem Kläger mit Urteil vom 27.06.2013 folgende Schadensersatzansprüche zugesprochen:
Verdienstausfallschaden aus einer unselbständigen Tätigkeit als Hausmeister im Appartementhaus „H. K.” sowie aus dem selbständigen Betrieb einer eigenen Tauchschule in Höhe von zusammen 14.420,36 Euro, Haushaltsführungsschaden, den die Parteien in erster Instanz in Höhe von 4.000,– Euro unstreitig gestellt hatten, und sonstige Ersatzansprüche in Höhe von 2.946,90 Euro. Diese Positionen, die zusammen 21.367,26 Euro betragen, sind in der Berufungsinstanz nicht mehr in Streit.
Das Landgericht hat dem Kläger weiterhin Verdienstausfallschaden aus dem durch den Unfall unmöglich gemachten Betrieb einer Pizzeria namens „A.” für den allein streitgegenständlichen Zeitraum vom 22.12.2009 bis zum 31.01.2011 in Höhe von 40.580,– Euro zuerkannt.
Nachdem vorprozessual bzw. während des Laufs der ersten Instanz auf die materiellen Schäden 35.265,00 Euro bezahlt waren, hat das Landgericht dem Kläger weitere 26.682,26 Euro für materielle Schäden zugesprochen.
- Das Landgericht hält ein Schmerzensgeld von insgesamt 50.000,– Euro für angemessen. Nachdem vorprozessual auf das Schmerzensgeld 30.000,– Euro bezahlt waren, hat das Landgericht dem Kläger weitere 20.000,– Euro Schmerzensgeld zugesprochen.
- Zudem hat es wie beantragt die Feststellung der Ersatzpflicht sämtlicher künftiger materieller und immaterieller Schäden ausgesprochen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind; diese ist in der Berufung nicht mehr streitig.
- Desweiteren hat es die Beklagten zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.593,80 Euro verurteilt.
- Die darüber hinausgehende Klage hat das Landgericht abgewiesen. Dabei wurden die Klageanträge auf Erstattung von Darlehenszinsen in Höhe von 5.830,94 Euro sowie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung in Höhe von 899,40 Euro vollständig abgewiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er beantragt:
- Unter Abänderung von Ziff. 1) des Endurteils des Landgerichts Kempten vom 27.6.2013, Aktenzeichen Landgericht Kempten, 31 O 1030/11, werden die Beklagten als Gesamtschuldner dazu verurteilt, an den Kläger über den vom Landgericht Kempten im Urteil vom 27.6.2013 zugesprochenen Betrag hinaus weitere 100.739,52 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.6.2011 zu bezahlen.
- Unter Abänderung von. Ziff. 2) des Endurteils des Landgerichts Kempten vom 27.6.2013 mit dem Aktenzeichen. 31 O 1030/11 werden die Beklagten als Gesamtschuldner dazu verurteilt, an den Kläger über den vom Landgericht Kempten zugesprochenen Betrag hinaus ein weiteres angemessenes Schmerzensgel...