Verfahrensgang
LG Mühlhausen (Urteil vom 21.10.2014; Aktenzeichen 1 O 168/11) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 21.10.2014, Az.: 1 O 168/11, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 9.074,17 EUR zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, jedweden zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden, der auf den am
01.06.2008 erlittenen Verkehrsunfall und die damit zusammenhängenden Folgen zurückzuführen ist, sofern die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder
sonstige Dritte übergegangen sind, zu ersetzen haben.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die darüber hinausgehende Berufung der Beklagten sowie die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreites haben der Kläger 61 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 39 % zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz von Verdienstausfall, Ersatz materiellen Schadens und Schmerzensgeld aufgrund eines von dem Beklagten zu 1) unstreitig allein verschuldeten Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 01.06.2008 ereignet hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatbestandlichen Feststellungen in dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben.
Zugesprochen hat das Landgericht dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR. Ein höheres Schmerzensgeld hat das Landgericht für nicht gerechtfertigt angesehen, da die Dauerschädigung ausweislich des Gutachtens des Prof. Dr. … eher geringfügig und auch die Bewegungseinschränkungen im Bereich der Schulter und des Beines danach eher als gering zu bewerten seien. Andererseits sei allerdings die langwierige Heilbehandlung zu berücksichtigen. Nach dem gerichtlich eingeholten medizinischen Gutachten bestehe eine unfallbedingte Beeinträchtigung im Bereich des Schultergelenkes von 1/20 des Normalen, was einer MdE von 3,5 % entspreche. Eine Vorschädigung des Schultergelenkes sei durch das Gutachten nicht festgestellt worden. Hinzukomme eine unfallbedingte Beeinträchtigung des rechten Beines, die der Gutachter auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Dr. XXX mit einer maximalen MdE von 10 % bewertet habe.
An diesen Feststellungen des Gutachters bestünden keine Zweifel. Hinsichtlich des Verdienstausfallschadens habe der Gutachter … für den Zeitraum vom 1.7.08 bis zum 31.8.08 eine Netto-Gewinneinbuße des Klägers von 2.700 EUR, mithin 1.350 EUR monatlich festgestellt. Diese anhand der betriebswirtschaftlichen Unterlagen des Klägers getroffenen Feststellungen seien rechnerisch stimmig und nachvollziehbar.
Damit ergebe sich für den Zeitraum von Juni 2008 – Januar 2009 ein Verdienstausfallschaden von 8 X 1.350 EUR, sowie ab Februar 2009 bis August 2011 ein solcher von 350 EUR monatlich, da ab Februar 2009 die Erwerbsunfähigkeitsrente von ca. 1000 EUR monatlich gegenzurechnen sei. Für Juni 2008 bis Januar 2009 seien damit weitere 10.800 EUR und für Februar 2009 bis August 2011 nochmals 10.850 EUR als Verdienstausfall zu zahlen, was einem Verdienstausfallschaden von insgesamt 21.650 EUR entspreche.
Darüber hinaus stehe dem Kläger ein Ersatzanspruch für den materiellen Schaden in Höhe von 7.601,33 EUR zu. Nach Abzug der geleisteten Zahlungen über 18.000 EUR und 4.827,16 EUR ergebe sich der noch zu zahlende Betrag von 16.424,17 EUR.
Gegen dieses Urteil des Landgerichts Mühlhausen, welches dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29.10.14 und der Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 30.10.14 zugestellt worden ist, hat der Kläger per Fax mit am 12.11.2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit weiterem, ebenfalls vorab per Fax am 12.01.2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor die Berufungsbegründungsfrist mit Verfügung vom 29.12.2014 bis zum 12.01.2015 verlängert worden war.
Der Kläger ist der Auffassung, dass das durch das Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld angesichts der erheblichen unfallbedingten Verletzungen zu niedrig sei. Zu berücksichtigen seien hierbei dauerhafte Beeinträchtigungen im Bereich des Schultergelenkes und des rechten Beines, die lange Genesungszeit, die notwendigen operativen Eingriffe und die nach w...