Normenkette
EnWG § 6 Abs. 1; ZPO §§ 935, 940
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 3 O 8002/01) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 31.10.2001 – 3 O 8002/01 abgeändert.
2. Es wird festgestellt, dass die Hauptsache bezüglich des Antrags der Antragstellerin auf Durchleitung (Netznutzung) zu der Abnahmestelle P.B., …, Erlangen erledigt ist.
3. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, diese zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern der Antragsgegnerin, verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ggü. Kunden der Antragstellerin, die ihren Sitz im Netzbereich der Antragsgegnerin haben, schriftlich oder mündlich zu behaupten,
a) für die Entnahmestelle sei der Abschluss des Netznutzungsvertrages mit dem Kunden erforderlich
und/oder
b) die Netznutzung sei erst nach Vorliegen eines Netznutzungsvertrages mit dem Kunden möglich
und/oder
c) die Antragstellerin sei nicht in der Lage, die betreffende Abnahmestelle zu beliefern, sofern nicht ein Netznutzungsvertrag mit dem Kunden abgeschlossen worden sei.
4. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten, die durch die Einlegung der Berufung beim OLG Nürnberg entstanden sind; diese Kosten trägt die Antragstellerin.
Tatbestand
Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass sich die Antragsgegnerin weigert, Strom ohne vorherigen Abschluss eines Netznutzungsvertrags zwischen Endkunden und Antragsgegnerin durch deren Stromnetz in Er. zu leiten. Die Antragstellerin ist ein Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in H. Sie bietet bundesweit elektrische Energie für Privatverbraucher und Gewerbekunden an. Die Antragsgegnerin ist ein Energieversorgungsunternehmen. Sie unterhält im Stadtbereich von Er. ein Stromnetz und ist dort auch als Stromlieferantin tätig. Die Antragstellerin beliefert auch Kunden im Netzbereich der Antragsgegnerin mit Strom. Sie tat dies zunächst im Wege der Beistellung aufgrund einer entspr. vertraglichen Vereinbarung, sodann auf der Grundlage eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Stromhändler-Rahmenvertrages vom 25.4./8.5.2001 (Anlage AG 3). In diesem Vertrag heißt es u.a.:
„1.2 Grundlage der Abwicklung der Belieferung der Kunden des Lieferanten sind weiter der zwischen E. und dem jeweiligen Kunden abgeschlossene Netznutzungsvertrag sowie der der Entnahmestelle zu Grunde liegende Netzanschlussvertrag …
…
4.2 Die Einbeziehung von Kunden des Lieferanten in diesen Vertrag erfolgt nur, wenn
a) ein Netznutzungsvertrag zwischen E. und Kunden für die Entnahmestelle … besteht.”
Die Unterzeichnung dieses Vertrags erfolgte seitens der Antragstellerin unter dem Vorbehalt der rechtlichen und/oder kartellrechtlichen Überprüfung. Die Antragsgegnerin akzeptierte diesen Vorbehalt mit Schreiben vom 8.5.2001 (Anlage Ast 6).
Mit Schreiben vom 24.8.2000 (richtig: 2001) (Anlage Ast 12) teilte die Antragsgegnerin der B. AG u.a. Folgendes mit:
„Für Ihre Abnahmestelle in Er., … haben Sie ab 3.8.2001 die H. als Lieferanten gewählt. …
Da sämtliche Versorgungseinrichtungen wie Anschluss und Messeinrichtung auch weiterhin in unserem Verantwortungsbereich bleiben, ist für die Entnahmestelle der Abschluss von einem Netzanschluss- sowie einem Netznutzungsvertrag erforderlich. Den Netznutzungs-Vertrag haben wir entsprechend Ihrer Vollmacht an die H. gesandt. Den Netzanschluss-Vertrag legen wir in doppelter Ausfertigung als Anlage bei.
Wir machen darauf aufmerksam, dass der Netzanschluss-Vertrag vom Eigentümer der Immobilie zu unterschreiben ist. …
Füllen Sie bitte die Verträge an den entsprechenden Stellen aus und senden Sie diese bis spätestens 20.9.2001 unterschrieben wieder zurück. Beachten Sie bitte, dass erst nach Vorliegen sämtlicher Verträge die Netznutzung möglich ist.”
Mit Schreiben vom 27.8.2001 (Anlage Ast 7) richtete die Antragstellerin eine Netznutzungsanfrage wegen Versorgungsaufnahme bei dem Kunden D., dem seinerzeitigen Pächter des E.-Marktes, … in Er., an die Antragsgegnerin. Die Antragstellerin beantragte ab dem 1.10.2001 die Netznutzung für die genannte Abnahmestelle. In der Folgezeit weigerte sich die Antragsgegnerin, diese Netznutzung ohne vorherigen Abschluss eines Netznutzungsvertrags zwischen ihr und dem Endkunden zu gestatten. Im Zusammenhang mit der begehrten Netznutzung kam es am 27.8.2001 zu einem Telefonat zwischen dem Mitarbeiter der Antragsgegnerin P. und der Mitarbeiterin der Antragstellerin H. Im Rahmen dieses Telefonats erklärte der Mitarbeiter der Antragsgegnerin P., es sei unabdingbar, dass vor einer Versorgung im Wege der Netznutzung ein Netznutzungsvertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem Endkunden unterschrieben werde, ansonsten sei eine Netznutzung durch die Antragstellerin nicht möglich. Ferner sagte er, dass er den fraglichen Kunden anschreiben und ihm mitteilen werde, dass die Antragstellerin nicht dazu in der Lage sei, ihn...