Verfahrensgang
LG Landshut (Entscheidung vom 24.11.2011; Aktenzeichen 73 O 1618/11) |
Nachgehend
Tenor
I.
Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 24.11.2011, Az. 73 O 1618/11, wird zurückgewiesen.
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Dieses Urteil und das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 24.11.2011 sind vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 64.386,98 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung, die der Beklagte aus einer notariellen Urkunde betreibt. Der Beklagte hält die Zwangsvollsteckung wegen eines von ihm behaupteten Zahlungsanspruchs für zulässig und macht diesen hilfsweise im Rahmen der Widerklage geltend.
Mit notarieller Urkunde vom 12.09.1994 (Anlage K 1) übergaben der Beklagte und seine damalige mit ihm im Güterstand der Gütergemeinschaft lebende Ehefrau an den Kläger ein landwirtschaftliches Anwesen in T. Unter Abschnitt III. des Vertrages waren diverse "Gegenleistungen" vereinbart, darunter unter Abschnitt III.A.1.m) folgende Verpflichtung: "Sollte der Übernehmer das übernommene Anwesen im ganzen oder in Teilen verkaufen, solange ein Übergeberteil am Leben ist, so ist er verpflichtet, den Übergebern bzw. dem Überlebenden derselben ein Viertel des Verkaufserlöses zu zahlen... Die Zahlungsverpflichtung entfällt allgemein für den Teil des Verkaufserlöses, welcher unverzüglich zur Beschaffung landwirtschaftlicher Ersatzgrundstücke, zur Errichtung einer neuen oder zur Verbesserung der alten Hofstelle durch Baumaßnahmen verwendet wird ... Diese zugunsten des Übergebers begründete Zahlungsverpflichtung ist Inhalt der bestellten Reallast".
Abschnitt XII. des Vertrages lautet: "Der Übernehmer bestellt ... die übrigen Leistungen nach Abschnitt III. A) 1) b) mit k) und m) als Reallast am gesamten übergebenen Grundbesitz für den Übergeber..."
Abschnitt VI. des Vertrages lautet: "Der Übernehmer unterwirft sich wegen aller in dieser Urkunde eingegangenen Verpflichtungen zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme .... der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde."
Am 05.05.2000 veräußerte der Kläger das zum übergebenen Anwesen gehörende Grundstück FlNr. ...611 an die Gemeinde, den Kaufpreis von zunächst 266.680,- DM vereinnahmte er am 08.11.2000. Davon musste er im September 2001 7.577,35 EUR an die Gemeinde zurückzahlen, so dass der Kaufpreis sich im Ergebnis auf 128.773,97 EUR belief. Spätestens im Oktober 2006 erhielt der Beklagte Kenntnis von den Einzelheiten des Kaufvertrages.
Der Beklagte erteilte am 26.05.2011 Zwangsvollstreckungsauftrag hinsichtlich eines Viertels des zunächst vereinbarten Kaufpreises, also in Höhe von 34.087,83 EUR.
Der Kläger hielt und hält die Zwangsvollstreckung für unzulässig, weil die Verpflichtung in Abschnitt III.A.1.m) der notariellen Urkunde nicht vollstreckungsfähig sei. Er vertrat die Auffassung, der Beklagte könne nur gemeinsam mit dessen Ehefrau gegen den Kläger vorgehen. Ferner habe er den Verkaufserlös für Ersatzinvestitionen verwendet, so dass er aufgrund der Vertragsklausel keine Zahlung schulde. Er erhob zudem die Einrede der Verjährung und berief sich auf Verwirkung. Er beantragte, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären und den Beklagten zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde zu verurteilen.
Der Beklagte beantragte Klageabweisung, hilfsweise erhob er Widerklage auf Zahlung von 34.087,83 EUR nebst Zinsen an ihn und seine geschiedene Frau zur gesamten Hand. Die Zwangsvollstreckung sei zulässig, weil die Höhe der Geldforderung jedenfalls bestimmbar sei. Angebliche Ersatzinvestitionen seien völlig unsubstantiiert vorgetragen und nicht im erforderlichen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Die Voraussetzungen der Verwirkung lägen nicht vor, der Anspruch sei nicht verjährt.
Der Kläger beantragte Abweisung der Hilfswiderklage.
Ergänzend wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht erklärte die Zwangsvollstreckung für unzulässig, da die Unterwerfungsklausel in Abschnitt VI. der notariellen Urkunde nicht die Verpflichtung zur Zahlung von einem Viertel des Verkaufserlöses betreffe. Den Klageantrag auf Herausgabe einer vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde wies es ab. Ferner wies es die Hilfswiderklage ab, da der Zahlungsanspruch gemäß § 195 BGB verjährt sei.
Ergänzend wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er ist der Auffassung, es genüge für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung, dass die Geldforderu...