Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 14 HK O 11219/21) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 08.07.2022, Az. 14 HK O 11219/21, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 350.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Tabellenfeststellung einer Insolvenzforderung nach Verwertung einer Gesellschaftersicherheit.
Mit Beschluss vom 30.04.2010 hat das Amtsgericht-Insolvenzgericht-Mühldorf (Az. ..., ...) über das Vermögen der Fa. ...GmbH, inzwischen firmierend als ...mbH (Insolvenzschuldnerin oder Schuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet und den Beklagten zum Insolvenzverwalter bestellt.
Die Klägerin, ein Kreditinstitut mit Sitz in Salzburg, stand sowohl mit der Insolvenzschuldnerin als auch mit dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin persönlich, Herrn ..., in Geschäftsbeziehungen. Sie hatte der Insolvenzschuldnerin mehrere Darlehen gewährt. Die Forderungen der Klägerin auf Darlehensrückzahlung gegen die Insolvenzschuldnerin waren durch Grundschulden am Immobilienvermögen des Gesellschafters der Insolvenzschuldnerin ...sowie durch eine Lebensversicherung des ...in Deutschland besichert, sämtliche Sicherheiten stammten ausschließlich aus dem Vermögen des Gesellschafters und nicht dem der Insolvenzschuldnerin. Diese dienten zugleich als Sicherheit für Darlehen, die die Beklagten unmittelbar an Herrn ...persönlich ausgereicht hatte.
Im Mai 2010 hat die Klägerin innerhalb der vom Insolvenzgericht gesetzten Anmeldefrist ihre zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung in Höhe von insgesamt EUR 1.744.972,40 valutierenden Darlehensforderungen gegen die Insolvenzschuldnerin für den Ausfall zur Insolvenztabelle angemeldet. Im amtlichen Prüftermin vom 13.07.2010 wurde die Forderung vom Beklagten in voller Höhe für den Ausfall anerkannt (Anlage K 1).
Die Darlehensrückzahlungsforderungen der Klägerin gegen die Insolvenzschuldnerin waren, wie ausgeführt, ausschließlich durch die Immobilien des Gesellschafters ...(zum Teil im Miteigentum mit dessen Ehefrau stehend) sowie dessen Lebensversicherung besichert. Die Insolvenzschuldnerin hatte keine eigenen Sicherheiten für die ihr gewährten Darlehen gestellt. Die Klägerin verwertete die Gesellschaftersicherheiten (Immobilien) in Höhe von mindestens EUR 1.902.000,00 im Zeitraum zwischen 2010 und 2013 sowie eine Lebensversicherung des Herrn ...in Höhe von EUR 50.000,00 zur Tilgung von ihr behaupteter privater Verbindlichkeiten des ...gegenüber der Klägerin. Die Gewerbeimmobilie des Gesellschafters verwertete sie durch den Kauf einer ihrer Tochtergesellschaften zu einem Kaufpreis in Höhe von EUR 1.757.000,00. Insgesamt hat die Klägerin aus der Verwertung der von ...gestellten Sicherheiten (ohne Berücksichtigung von Sicherheiten der Frau ...) einen Betrag in Höhe von EUR 2.444.450,00 erzielt.
Mit Schreiben vom 14.03.2014 hat die Klägerin dem Beklagten den endgültigen Ausfall ihrer Forderung mitgeteilt und um Feststellung der ausgefallenen Forderung im Insolvenzverfahren in Höhe von EUR 1.744.972,40 gebeten.
Mit Schreiben vom 13.07.2021 hat der Beklagte mitgeteilt, dass die Klägerin im Hinblick auf die von ihr angemeldeten Insolvenzforderungen in Höhe von EUR 1.744.972.40 keinen Ausfall erlitten habe und er die Klägerin bei einer Verteilung im Insolvenzverfahren nicht berücksichtigen werde.
Erstinstanzlich vertrat die Klägerin die Auffassung, es habe sich aus den Verwertungen der Sicherheiten an den Immobilien des ...bzw. dessen Ehefrau kein Erlös ergeben, der auf die angemeldeten Forderungen gegen die Insolvenzschuldnerin hätte angerechnet werden können, Zahlungen auf die streitgegenständliche Darlehensrückzahlungsforderung der Klägerin gegenüber der Insolvenzschuldnerin seien nicht erfolgt. Sie habe auch an Herrn ...persönlich Kredite ausgereicht, die durch Grundschulden an Immobilien des ...sowie dessen Lebensversicherung bei der ...besichert worden seien. Die Kreditverträge mit ...stünden in keinem Zusammenhang mit den Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin, ein Gesamtschuldverhältnis bestehe nicht. Sie seien lediglich durch die gleichen Sicherheiten gesichert gewesen. In den Kreditverträgen der Klägerin mit ...persönlich sei die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart worden. Sie gelte auch für die mit der Insolvenzschuldnerin geschlossenen Darlehensverträge. Ihr stehe nach österreichischem Recht ein Wahlrecht zu, ob sie die Verwertungserlöse aus den von Herrn ...gestellten Sicherheiten auf dessen private Verbindlichkeiten oder die Verbindlichkeiten der Insolvenzschul...