Leitsatz (amtlich)
I. Eine ohne Ermächtigungsbeschluss erhobene Klage der WEG wegen Baumängeln ist unzulässig.
II. Hatte die WEG die Verfolgung der Baumängel jedoch zuvor an sich gezogen, hemmt auch die unzulässige Klage die Verjährung.
III. Die Verfahrenskosten der unzulässigen Klage wegen Baumängeln stellen in der Regel keinen Schaden dar, den der Mangelverursacher ersetzen muss.
IV. Verspricht der Veräußerer den Wohnungserwerbern die Sanierung des Vertragsobjekts, ist dies so auszulegen, dass der bei Vertragsschluss übliche Standard geschuldet wird.
Normenkette
WEG § 27 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1, §§ 249, 133, 157
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 19.12.2008; Aktenzeichen 24 O 9679/08) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG München I vom 19.12.2008 abgeändert und die Beklagte bei Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 24.359,11 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 17.11.2005 zu bezahlen.
II. Im Übrigen wird die weitergehende Berufung der Nebenintervenientin der Klagepartei abgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens in der 1. Instanz tragen zu je 50 % die Klägerin und die Beklagte. Die Klägerin trägt die Kosten der Nebenintervenientinnen der Beklagten in der 1. Instanz zu 50 %. Im Übrigen tragen diese ihre Kosten selbst.
Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens (LG München I, 24 OH 21786/04) trägt jedoch zu 83 % die Beklagte und zu 17 % die Klägerin. Außerdem trägt die Klägerin 12 % der Kosten der Nebenintervenientin ... GmbH im selbständigen Beweisverfahren, die im Übrigen ihre Kosten selbst trägt.
Die Kosten des Verfahrens in der 2. Instanz tragen die Beklagte zu 50 % und die Nebenintervenientin der Klägerin zu 50 %. Die Kosten der Klägerin in der 2. Instanz trägt die Beklagte. Die Kosten der Nebenintervenientinnen der beklagten Partei trägt die Nebenintervenientin der Klagepartei zu 50 %. Im Übrigen tragen die Nebenintervenientinnen der Beklagten ihre Kosten selbst. Die Kosten der Nebenintervenientin der Klägerin in der 2. Instanz trägt die Beklagte zu 50 %. Im Übrigen trägt die Nebenintervenientin der Klägerin ihre Kosten selbst.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. ihre Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. ihre Nebenintervenientinnen vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Nebenintervenientin der Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. ihre Nebenintervenientinnen vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 51.176,26 EUR.
Gründe
I. Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft begehrt von der beklagten Bauträgerin Kostenvorschuss i.H.v. 24.359,11 EUR nebst Zinsen für die Beseitigung von Mängeln an den Balkonen (Entwässerung über die Kante) und am Sockelputz (Feuchtigkeitsempfindlichkeit). Die Nebenintervenientin auf Klägerseite ist die frühere Verwalterin der Klägerin. Die beiden Nebenintervenientinnen auf Beklagtenseite waren von der Beklagten mit Sanierungsarbeiten an der streitgegenständlichen Wohnungsanlage beauftragt.
Mit der Klage hat die Klägerin außerdem wegen der Kosten des die gleichen Mängel betreffenden erfolglosen Klageverfahrens (LG München I, 24 O 23056/05) i.H.v. rund 25.000 EUR Feststellung bzw. Freistellung beantragt.
Die Beklagte hatte die streitgegenständlichen Gebäude, die in den Jahren 1959/1960 errichtet worden waren, erworben, durch notarielle Urkunden vom 2.11.1998 in Wohnungs- bzw. Teileigentum aufgeteilt und beabsichtigte, das Gebäude zu sanieren. Durch gleichlautende Kaufverträge veräußerte die Beklagte vor Abschluss der Sanierung das Wohnungs- bzw. Teileigentum an dem streitgegenständlichen Gebäude; auf den Kaufvertrag vom 15.12.1998 mit den Erwerbern S. und W. wird beispielhaft Bezug genommen (Anlage K 1). In den Kaufverträgen wurde auf die den Teilungserklärungen anliegende Baubeschreibung zum Umfang der von der Beklagten geschuldeten Sanierungsarbeiten verwiesen (Anlage B 2 im Verfahren 24 O 23056/05).
Das Gemeinschaftseigentum wurde am 22.11.1999 abgenommen.
Unter anderem zu den beiden hier streitgegenständlichen Mängeln ließ die Klägerin das "Mängelprotokoll" des Privatsachverständigen R. vom 15.7.2004 erstellen (Anlage K 2). Mit Schreiben vom 29.7.2004 und 25.10.2004 forderte die Klägerin die Beklagte zur Mangelbeseitigung auf bzw. setzte eine Nachfrist hierfür (Anlagen K 3, K 4). Eine Reaktion der Beklagten erfolgte jedoch nicht. Mit Antragsschrift vom 17.11.2004 leitete die Klägerin a...