Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 20.12.2006; Aktenzeichen 18 O 18197/05) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20.12.2006 in Ziffer I. des Tenors dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 48 869,35 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.10.2005 zu zahlen, und dass die Klage im Übrigen abgewiesen wird.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 49 159,35 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Restwerklohn für die Montage einer Lüftungsanlage, die der Insolvenzschuldner als Subunternehmer für die Beklagte auf Grund Vertrages vom 3.11.2003 durchgeführt hat.
Das Erstgericht hat der Klage in Höhe von 49 159,35 Euro nebst Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.10.2005 stattgegeben. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Die Beklagte begehrt mit ihrer Berufung Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht, der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung.
Die Beklagte macht geltend, es sei zu Unrecht entschieden worden, obwohl das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden sei und die Voraussetzungen für eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren nicht vorgelegen hätten. Das Erstgericht habe gegen seine Hinweispflicht verstoßen. Die Rechnungen seien nicht prüffähig. Hierzu hätte Beweis erhoben werden müssen. Es müsse unterschieden werden zwischen berechtigten Regieleistungen und solchen Leistungen, die schon vom Pauschalpreis erfasst seien. Nach dem Vertrag würde die Vergütung von Regieleistungen voraussetzen, dass solche vorher vereinbart wurden. Herr J. habe keine Vollmacht zur Unterzeichnung von Regiezetteln gehabt. Das Erstgericht habe zu Unrecht Minderleistungen nicht abgezogen.
Auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze und das Protokoll vom 12.6.2007 wird wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur hinsichtlich eines kleinen Teilbetrag begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Insoweit schließt sich der Senat dem Ersturteil an.
1.
Ohne Erfolg bleibt letztlich die Rüge, es sei verfahrensfehlerhaft entschieden worden, obwohl am 19.10.2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden sei. Das trifft zwar zu, und insoweit hätte nicht mehr im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis 24.11.2006 eingereicht werden konnten, entscheiden werden dürfen. Das gilt unabhängig davon, dass das Erstgericht davon keine Kenntnis hatte (Zöller, ZPO, 26. Auflage, Rdn. 3 zu § 240). Allerdings wirkt sich das im Ergebnis nicht aus. Der Insolvenzverwalter hat im Rahmen des Berufungsverfahrens das Verfahren nach § 85 Abs. 1 Satz 1 InsO aufgenommen (Schriftsatz vom 2.4.2007, der Beklagten zugestellt am 10.4.2007). Damit ist die Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO beendet. Der Verfahrensmangel ist dadurch geheilt, es hat nunmehr eine sachliche Prüfung durch das Berufungsgericht stattzufinden. Die Voraussetzungen einer Zurückverweisung an das Erstgericht sind nicht gegeben. Zwar liegt ohne Zutun des Gerichts ein Verfahrensfehler vor und wurde Zurückverweisung beantragt, jedoch kann der Senat selbst entscheiden (§ 538 Abs. 1 ZPO).
2.
Der geltend gemachte Verstoß gegen § 128 ZPO verhilft der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Insolvenzschuldner und damalige Kläger hat mit Schriftsatz vom 18.10.2006 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Der Eingangsstempel ist nicht eindeutig lesbar, er könnte den 18.10.2006 oder 19.10.2006 als Eingangszeitpunkt angeben. Dennoch bedarf es keiner weiteren Überlegungen, ob damit die Zustimmung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 19.10.2006 um 12.00 Uhr eingegangen und wirksam ist.
Denn auch wenn dies der Fall wäre, ergäben sich daraus keine weiteren Konsequenzen, der Mangel würde durch die mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren geheilt.
3.
Ein geltend gemachter Verstoß gegen die Hinweispflicht hinsichtlich der Prüfbarkeit der Rechnung kann dahinstehen. Die Beklagte hatte Gelegenheit, nunmehr im Berufungsverfahren dazu vorzutragen. Dass über die Prüffähigkeit der Rechnung kein Beweis erhoben wurde, war nicht verfahrensfehlerhaft. Die Prüfbarkeit einer Schlussrechnung ist eine Rechtsfrage und daher vom Gericht zu entscheiden (vgl. OLG Stuttgart NZBau 2005, 640). Nur wenn das Gericht technische Grundlagen für diese Entscheidung nicht ohne fach...