Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Urteil vom 21.12.1995)

 

Tenor

I. Die hinsichtlich des Betrages von 322.768,33 DM eingelegte Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 21.12.1995 wird in Höhe eines Teilbetrages von 276.099,15 DM nebst hieraus 5 % Zinsen seit 21.02.1995 zurückgewiesen.

II. Die Entscheidung über die weitergehende Berufung der Beklagten und über die Anschlußberufung des Klägers bleibt ebenso wie die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 300.000,– DM vorläufig abwenden, soweit nicht der Kläger vorab Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheit kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Steuerbürge zugelassenen Bank erbracht werden.

IV. Die Beschwer der Beklagten wird auf 276.099,15 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beklagte beauftragte den Kläger als Subunternehmer vor allem für Maler- und Gerüstarbeiten bei drei von ihr als Generalunternehmerin durchgeführten Baumaßnahmen in … (S., … P., … Pr.). In den von den Parteien geschlossenen Nachunternehmerverträgen (Anlagen K 1, K 9, K 11) sind die VOB, vorrangig aber die Nachunternehmerbedingungen der Beklagten vereinbart.

Mit der Klage macht der Kläger Restwerklohnforderungen, die sich im wesentlichen auf Regiearbeiten beziehen, aus den drei genannten Bauvorhaben geltend. Zur Vergütung von Regiearbeiten ist unter § 13 Ziffer 2 der Nachunternehmervertragsbedingungen der Beklagten bestimmt:

„Stundenlohnarbeiten werden nur dann vergütet, wenn sie von der örtlichen Bauleitung des HU angeordnet worden sind. Die Stundenlohnnachweise sind spätestens am darauf folgenden Werktag einzureichen. Aufsichtsstunden werden nicht gesondert vergütet.

Die Abrechnung erfolgt nur nach Anerkennung der Stundenlohnzettel durch die örtliche Bauleitung des HU. Es ist das Formblatt der HU zu verwenden.”

Die Regiearbeiten für das Bauvorhaben S. hat der Kläger mit Schlußrechnung vom 08.11.1993 (Bl. 7–9 d. A.) mit 278.581,85 DM abgerechnet und unter Abzug einer Abschlagszahlung von 80.500 DM eine Restforderung von 198.081,85 DM errechnet.

Für das Haus P. hat der Kläger aus Rechnungen Nr. 5341 bis 5344 vom 21.01.1994 99.046,57 DM und aus der Regierechnung 5939/5940 vom 21.01.1994 128.526,90 DM abzüglich Teilzahlung von 87.561 DM, also 40.965,90 DM geltend gemacht.

Für das Bauvorhaben … Pr. errechnet er aus Rechnungen vom 17.03.1994 Nr. 5370 bis 5372 (Bl. 32–34 d. A.) nach Abzug von Teilzahlungen 62.292,26 DM, aus Rechnung vom 17.03.1994 Nr. 5373 (Bl. 35 d. A.) über 20.252,64 DM und aus Rechnung vom 18.04.1994 (Nr. 35348 für Gerüstarbeiten) 66.470,28 DM, insgesamt 161.435,18 DM.

Der Kläger hat damit in erster Instanz von der Beklagten Zahlung des Betrags von 499.529,40 DM nebst 6 % Zinsen verlangt.

Das Erstgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … (Bl. 103 d.A.), … (Bl. 105 d.A.) und … (Bl. 108 d.A.) und hat dem Klageantrag hinsichtlich des Bauvorhabens S. und Pr. … im vollen Umfang stattgegeben, da die Regiezettel von der Bauleitung der Klägerin anerkannt worden seien. Bei dem Bauvorhaben P. hat das Erstgericht aus der Rechnung vom 18.04.1994 lediglich die unter der Überschrift Regie aufgeführten Beträge mit 10.871,53 DM aberkannt, weil diese Regiezettel nicht unterschrieben seien, im übrigen aber dem Klageantrag entsprochen und damit die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 476.237,97 DM nebst Zinsen verurteilt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen.

Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung macht die Beklagte geltend, die als Regiearbeiten abgerechneten Leistungen seien weitgehend in den nach Leistungsverzeichnis vereinbarten Einheitspreisen enthalten und vergütet.

Dementsprechend seien beim Haus S. lediglich teilweise Regieleistungen anzuerkennen. Die von dem Kläger hierfür berechneten 111.613,83 DM seien aber außer Verhältnis zu den erbrachten Leistungen. Diese seien mit der Teilzahlung von 80.500,– DM bereits ausreichend vergütet. Die Unterschrift von Stundenlohnzetteln bedeute kein Anerkenntnis der Stundenarbeiten. Bei vielen sei von der Bauleitung im übrigen lediglich bestätigt worden, daß die Leistungen erbracht worden seien, auf diese Stundenlohnzettel könne sich in keinem Fall die Anerkenntniswirkung erstrecken.

Ihre Berufung wendet sich deshalb beim Haus S. gegen den zuerkannten Betrag von 198.081,85 DM in voller Höhe.

Beim Haus P. wendet sie sich nicht mehr gegen die aus den Rechnungen 5341 bis 5344 zugesprochene Summe von 99.046/57 DM. Sie erkennt zudem von der Regierechnung 5339/5340 27.153,63 DM an. Von der sich daraus ergebenden Summe von 126.200/20 DM bringt sie die geleistete Zahlung von 87.561 DM in Abzug, nimmt damit vom Ersturteil lediglich den Betrag von 38.639,20 DM hin. Da das Ersturteil für das Bauvorhaben P. … 140.012,47 DM zugesprochen hat, wendet sich ...

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