Entscheidungsstichwort (Thema)

Endurteil, Prozentpunkt, Schriftsatzfrist, Beklagte, Abwendungsbefugnis, Hilfsmotor, Oberlandesgericht, Schadensereignis, Verdienstminderung, Strassenverkehr, Schadensersatzrente, Fahrtkostenersatz, Fahrtrichtung, Vermögensschaden, Überholen, Verkehrszeichen, Berührung, Unfallfolge, Zahlbetrag, Schadensersatz

 

Normenkette

BGB § 253 Abs. 2, § 843 Abs. 1, §§ 229, 823 Abs. 1-2, § 842; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 4

 

Verfahrensgang

LG Ingolstadt (Urteil vom 25.01.2013; Aktenzeichen 43 O 758/10)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers vom 11.04.2013 wird das Endurteil des LG Ingolstadt vom 25.01.2013 (Az. 43 O 1455/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,- EUR zu bezahlen, nebst Zinsen von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

  • einem Betrag von 6.000,- EUR seit 02.02.2010,
  • einem weiteren Betrag von 4.000,- EUR seit 13.04.2010,
  • einem weiteren Betrag von 10.000,- EUR seit 21.06.2012,
  • einem weiteren Betrag von 5.000,- EUR seit 18.01.2014.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 1.488,98 EUR zu bezahlen, nebst Zinsen von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 480,88 EUR seit 02.02.2010 und aus weiteren 1.008,10 EUR seit 18.01.2014.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jegliche künftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Schadensereignis vom 04.10.2009 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.

II. Im Übrigen wird einerseits die Berufung des Klägers verworfen (hinsichtlich eines unbestimmten Antrags auf Verdienstausfallschadensrente), andererseits wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten jeweils des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens tragen der Kläger ein Drittel und der Beklagte zwei Drittel.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Beklagten steht eine entsprechende Abwendungsbefugnis zu.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 36.224,85 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Der Kläger erhebt gegen den Beklagten Ansprüche auf Ersatz von Personen- und Vermögensschäden aus einem Unfall im öffentlichen Straßenverkehr.

Am 04.10.2009 gegen 14.30 Uhr ereignete sich auf der Staatsstraße 2049 in K. ein Zusammenstoß zwischen dem Kläger als Fahrer eines kurz zuvor ausgeliehenen Elektrorollers, amtliches (rotes) Kennzeichen..., und dem Beklagten als Fahrer eines ebenfalls kurz zuvor ausgeliehenen Fahrrads mit Hilfsmotor (Pedelec). Die Parteien fuhren in gleicher Fahrtrichtung Richtung Ortsmitte, der Beklagte etwas vor dem Kläger. Vor oder an einer durch Verkehrszeichen markierten Überquerungshilfe bog der Beklagte nach links, um die Straße zu überqueren, während der Kläger überholen wollte, und - aus Erschrecken vor dem befürchteten Zusammenstoß und ohne Berührung der Fahrzeuge - zu Sturz kam. Der Kläger wurde mittelschwer verletzt und macht heute noch bestehende Beeinträchtigungen aufgrund der Unfallfolgen geltend. Er forderte in erster Instanz:

  • Zum ersten ein weiteres, gestaffelt verzinstes angemessenes Schmerzensgeld, beziffert mit mindestens 20.000,- EUR,
  • Zum zweiten einen verzinsten Zahlbetrag von 522,16 EUR, gestützt im Wesentlichen auf Kleidungs- und Fahrtkostenersatz,
  • Zum dritten eine monatliche angemessene Schadensersatzrente für Verdienstminderungen,
  • Zum vierten die Feststellung, dass der Beklagte für sämtliche künftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Verkehrsunfall hafte, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind (oder übergehen).

Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 25.01.2013 (Bl. 156/176 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG hat nach Beweisaufnahme den Beklagten verurteilt, ein gestaffelt verzinstes Schmerzensgeld von 7.500,- EUR und einen verzinsten Schadensersatz von 228,17 EUR zu bezahlen, sowie festgestellt, dass der Beklagte zu drei Vierteln für sämtliche künftige materielle und immaterielle Schäden des Kläger aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen hafte. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Erwägungen des LG wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 14.03.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem beim Oberlandesgericht München am 11.04.2013 eingegangenen Schriftsatz vom 10.04.2013 Berufung eingelegt (Bl. 187/189 d.A.) und diese nach zweimaliger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim Oberlandesgericht München am 02.07.2013 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag (Bl. 197/202 d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge