Normenkette
BGB § 253
Verfahrensgang
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin vom 24.06.2015 wird das Schlussurteil des LG Passau vom 29.05.2015 (Az. 1 O 908/12) in Ziffer I abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Teil-Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,- EUR zu bezahlen, nebst Zinsen hieraus von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.10.2012.
II. Im Übrigen bleiben Ziffer II des Schlussurteils aufrechterhalten und die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens bis zum 11.04.2014 tragen die Klägerin 37 Prozent und die Beklagten als Gesamtschuldner 63 Prozent. Die Kosten des Berufungsverfahrens ab 24.06.2015 haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin steht eine entsprechende Abwendungsbefugnis gegen die (Kosten-)Vollstreckung der Beklagten zu.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die Klägerin verfolgt gegen die Beklagten - nach längerem Verfahrensgang noch - Ansprüche auf Ersatz von Personenschäden (Schmerzensgeld) aus einem Unfall im öffentlichen Straßenverkehr.
Am 09.10.2009 gegen 13.00 Uhr ereignete sich auf der V. straße in P. auf Höhe der Hausnummer 60 ein Zusammenstoß zwischen der Klägerin als Fußgängerin, und dem vom Beklagten zu 2) gefahrenen, von der Beklagten zu 3) gehaltenen und bei der Beklagten zu 1) versicherten Pkw KIA Picanto, amtliches Kennzeichen ... 17. Die damals 14-jährige Klägerin war an der Bushaltestelle "D.-S.-Straße" aus dem Bus ausgestiegen, hatte diesen an der Rückseite umrundet und die Fahrbahn überquert. Aus Sicht der Fahrtrichtung des Busses auf der Gegenfahrbahn wurde die Klägerin vom Fahrzeug der Beklagten erfasst, wurde schwer verletzt und macht heute noch bestehende Beeinträchtigungen aufgrund der Unfallfolgen geltend.
Die Klägerin forderte zuletzt in erster Instanz
- zum ersten die Beklagten als Gesamtschuldner zu einem verzinsten angemessenen Teil-Schmerzensgeld, mindestens jedoch 9.000,- EUR, zu verurteilen,
- zum zweiten die Beklagten als Gesamtschuldner zu verzinsten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 918,91 EUR zu verurteilen.
Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 29.05.2015 (Bl. 220/228 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG hat nach persönlicher Anhörung der Klägerin und Beweisaufnahme durch sachverständige Begutachtung die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, ein verzinstes Teil-Schmerzensgeld von noch 2.000,- EUR und verzinste vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 594,52 EUR zu bezahlen, sowie im Übrigen die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Erwägungen des LG wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Vorangegangen war ein Urteil des LG Passau vom 12.11.2013, mit welchem der Klägerin die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige immaterielle Schäden unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens zugesprochen und die Schmerzensgeldklage abgewiesen worden waren. Auf dieses Urteil (Bl. 83/95 d.A.) wird verwiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat der Senat nach ausführlichen Terminshinweisen (Bl. 124/132 d.A.) am 11.04.2014 ein Grund- und Teilurteil erlassen, mit welchem einerseits hinsichtlich des Feststellungsausspruchs die Berücksichtigung hälftigen Mitverschuldens bestätigt, sowie im Übrigen die Berufung zurück- und die Klage abgewiesen, andererseits hinsichtlich der Schmerzensgeldforderung das Ersturteil aufgehoben und zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen worden ist. Auf dieses Urteil wird ebenfalls Bezug genommen (Bl. 142/152 d.A.).
Gegen das ihr am 05.06.2015 zugestellte Urteil des LG Passau vom 29.05.2015 hat die Klägerin mit einem beim Oberlandesgericht München am 24.06.2015 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt (Bl. 237/238 d.A.) und diese mit einem beim Oberlandesgericht München am 23.07.2015 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag (Bl. 242/245 d.A.) begründet.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein weiteres Teil-Schmerzensgeld in Höhe von mindestens weiteren 3.000,- EUR zu bezahlen, nebst Zinsen von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 19.10.2012,
2. hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren an das LG Passau zurückzuverweisen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat gemäß Beschluss vom 22.09.2015 mit Zust...