Verfahrensgang
LG Landshut (Entscheidung vom 28.10.2009; Aktenzeichen 1 HKO 1774/09) |
Tenor
I. Das Teilurteil des Landgerichts Landshut vom 28.10.2009 wird aufgehoben.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin hat im Wege der Stufenklage vom Beklagten die Erstellung von Auseinandersetzungsbilanzen und in der weiteren Stufe die Zahlung der sich hieraus ergebenden Auseinandersetzungsguthaben wegen ihres Ausscheidens aus der M. Export-Import Zeitschriften-Vertrieb GmbH und Co. KG (im Folgenden: M. Export KG) und aus der M. Export-Import Zeitschriften-Vertrieb Verwaltungs-GmbH (im Folgenden: M. Export GmbH) verlangt. In der Auskunftsstufe hat sie den Rechtstreit einseitig für erledigt erklärt.
Bei der Klägerin handelt es sich um einen Zeitschriftenverlag. Der Beklagte war u.a. geschäftsführender Gesellschafter der M. Moderner Zeitschriftenvertrieb GmbH & Co. KG (im Folgenden: M. Nationalvertrieb KG), die 1986 gegründet wurde. Gesellschafter der M. Nationalvertrieb KG sind die W. Allgemeine Zeitungsverlag GmbH & Co. Zeitschriften- und Beteiligungs-KG (im Folgenden: W.-Gruppe), die M. Moderner Zeitschriftenvertrieb-Verwaltungs GmbH und der Beklagte.
Im Jahr 1987 suchte die Klägerin einen neuen Vertriebspartner und nahm zu diesem Zweck mit dem Beklagten Kontakt auf. Die Parteien vereinbarten eine Kooperation dahingehend, dass die Klägerin mit 25 % der Anteile an einer neu zu gründenden M. Export KG und deren Komplementärin, der M. Export GmbH beteiligt wird und im Gegenzug die M. Export KG mit dem Auslandsvertrieb ihrer Zeitschriften betraut.
Am 22.10.1987 schlossen die Parteien einen Treuhandvertrag (Anlage K 7), nach dem der Beklagte als Treuhänder für die Klägerin fungieren sollte. In diesem Vertrag beauftragte die Klägerin den Beklagten, die M. Export GmbH und die M. Export KG zu errichten und vom Stammkapital der GmbH einen Anteil von 12.500,00 DM und an der KG eine Kommanditeinlage von 25.000,00 DM zu übernehmen und für Rechnung der Klägerin treuhänderisch zu verwalten. Der Treuhänder erhielt für seine Treuhändertätigkeit keinerlei Vergütung. Nach Ziffer V. 5. des Treuhandvertrages war er verpflichtet, jederzeit auf Verlangen der Treugeberin die treuhänderisch erworbenen Beteiligungen und sonstigen Rechte und Ansprüche daraus auf die Treugeberin oder auf von ihr benannte natürliche oder juristische Personen zu übertragen.
Ziffer VIII. des Treuhandvertrages enthält folgende Regelung:
"Die Unterzeichner dieses Treuhandvertrages sind sich über folgendes einig:
1. Der Treuhänder und durch ihn - mittelbar - die Treugeberin scheidet als Treuhand-Gesellschafter aus der M. - Export/Import aus, wenn die Treugeberin den zwischen ihr und M. Export/Import abgeschlossenen Vertriebsvertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist kündigt. Das Ausscheiden geschieht zu dem Stichtag, zu dem die vertriebsgeschäftliche Betreuung durch M. Export/Import endet. Das Auseinandersetzungsguthaben bestimmt sich nach § 9 des KG-Vertrages." Die M. Export GmbH und die M. Export KG wurden beide am 22.10.1987 errichtet. Vom Stammkapital der GmbH von 50.000,00 DM übernahmen der Beklagte 24.500,00 DM und die W.-Gruppe 25.500,00 DM (Anlage K 8). An der KG waren die M. Export GmbH als Komplementärin ohne Kapitaleinlage und als Kommanditisten der Beklagte mit einer Kommanditeinlage von 49.000,00 DM sowie und die W.-Gruppe mit einer Kommanditeinlage von 51.000,00 DM beteiligt (Anlage K 9).
Nach § 9 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages der KG hat ein Gesellschafter, der beabsichtigt, seinen Gesellschaftsanteil an andere Personen als Mitgesellschafter oder im aktienrechtlichen Sinne verbundene Unternehmen zu veräußern, "das vorgesehene Verfügungsgeschäft den Mitgesellschaftern zur Annahme anzubieten". In diesem Fall ist nach dieser Vertragsklausel die Entschädigung nach den Grundsätzen der Auseinandersetzungsbilanz unter Berücksichtigung stiller Reserven und eines etwaigen Firmenwertes zu ermitteln.
Für den Fall der Kündigung durch einen Gesellschafter bestimmt § 11 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages der KG, dass sich das Auseinandersetzungsguthaben nach der Auseinandersetzungsbilanz bestimmt, in der die Wirtschaftsgüter, die aufgrund besonderer steuerlicher Bestimmungen niedriger bewertet wurden als es den üblichen ertragssteuerlichen Vorschriften entspricht, mit den Werten anzusetzen sind, die sich aus der Anwendung der üblichen ertragssteuerlichen Vorschriften ergeben. Im Übrigen bleiben danach Unterbewertungen sowie Firmenwerte oder sonstige immaterielle Werte unberücksichtigt.
Die Klägerin beauftragte die...