Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 05.06.2007; Aktenzeichen 25 O 21152/06) |
Tenor
Das soeben verkündete Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO begründet wie folgt:
Tatbestand
I.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. Hinsichtlich der gestellten Anträge wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet, da die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Rechtsverletzung beruht und da die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen auch keine andere Entscheidung rechtfertigen, § 513 Abs. 1 ZPO.
Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Beklagte von ihrer Pflicht zur Ersatzleistung gemäß § 61 VVG frei ist, da der Geschäftsführer der Klägerin, dessen Verschulden der Klägerin gemäß § 31 BGB zuzurechnen ist, vorliegend den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.
1. Die Klägerin wendet sich vergeblich gegen die Annahme grober Fahrlässigkeit.
a. Das Landgericht hat das Vorliegen grober Fahrlässigkeit überzeugend begründet. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts in vollem Umfang, dass der Geschäftsführer der Beklagten grob fahrlässig handelte, als er das Fahrzeug um ca. 16.30 Uhr nicht an einen sicheren Ort (sichere Garage, nächste Polizeidienststelle) verbrachte.
b. Entgegen der Ansicht der Klägerin verbietet sich die Annahme grober Fahrlässigkeit vorliegend nicht wegen fehlender Zuordnungsmöglichkeit der Keyless-Go-Karte zu einem bestimmten Fahrzeug. Vielmehr weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die abhanden gekommene Keyless-Go-Karte dem versicherten Fahrzeug auf einfachste Weise zugeordnet werden konnte, da dem Geschäftsführer der Klägerin die Keyless-Go-Karte gemeinsam mit dem dazugehörigen Fahrzeugschein abhanden gekommen war und das Fahrzeug in unmittelbarer Nähe des Büros geparkt war.
2. Entgegen der Auffassung der Klägerin fehlt es auch nicht an der Kausalität zwischen dem Unterbleiben von Sicherungsmaßnahmen und der Wegnahme des Fahrzeugs.
a. Im Ausgangspunkt ist der Klägerin beizupflichten, dass der Versicherer beweisen muss, dass das grob fahrlässige Verhalten zum Eintritt des Versicherungsfalls geführt hat. Dies bedeutet aber nur negativ, dass der Versicherungsfall ohne das Verhalten des Versicherungsnehmers nicht so wie tatsächlich geschehen eingetreten wäre; dass der Versicherungsfall auch bei einem nicht grob fahrlässigen Verhalten des Versicherungsnehmers in gleicher Weise eingetreten wäre, muss vom Versicherungsnehmer bewiesen werden (vgl. Langheid in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 61 Rn 92). Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die Annahme grober Fahrlässigkeit nicht auf dem Abhandenkommen der Keyless-Go-Karte beruht, sondern - wie unter II 1a dargelegt - auf den nicht durchgeführten Sicherungsmaßnahmen. Wäre das Fahrzeug aber um ca. 16.30 Uhr an einen sicheren Ort (sichere Garage, nächste Polizeidienststelle) verbracht worden, hätte der Versicherungsfall nicht so wie tatsächlich geschehen eintreten können.
b. Selbst dann aber, wenn man mit der Klägerin - zu Unrecht - auf das Abhandenkommen der Keyless-Go-Karte abstellen sollte, fehlt es nach Auffassung des Senats nicht an der von § 61 VVG geforderten Kausalität. Bei der Möglichkeit, dass der Wagen nicht unter Zuhilfenahme der abhandengekommenen Keyless-Go-Karte gestohlen worden sein könnte, handelt es sich angesichts der Gesamtumstände (kurzes Zeitfenster von nur zwei Stunden; belebte Innenstadtlage; hochwertiges Fahrzeug mit modernster Diebstahltechnik) nach Auffassung des Senats um die Kategorie des nur hypothetisch denkbaren und deswegen unbeachtlichen Alternativverlaufs (vgl. hierzu Langheid, a.a.O., § 61 Rn 87).
Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass die Klägerin auf Grund der von ihr unterzeichneten Sicherungsbestätigung nicht berechtigt ist, Zahlung an sich zu beanspruchen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO besteht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, da keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allge...