Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall
Normenkette
BGB § 254; GKG §§ 40, 45 Abs. 1 S. 3, Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 S. 1, § 63 Abs. 2 S. 1; StVG § 9; ZPO §§ 92, 97 Abs. 1, § 128 Abs. 2, § 520 Abs. 2 S. 1, § 522 Abs. 1, § 538 Abs. 2, § 708 Nr. 10 S. 1, § 775 Nr. 1, § 776
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 13.04.2017; Aktenzeichen 17 O 12325/10) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten zu 2) vom 16.05.2017 gegen das "Zwischenurteil" (Teilgrundurteil) des LG München I vom 13.04.2017 wird als unzulässig verworfen.
2. Auf die Berufung des Beklagten zu 1) vom 12.05.2017 wird das "Zwischenurteil" (Teilgrundurteil) des LG München I vom 13.04.2017, soweit es den Beklagten zu 1) betrifft, aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG München I zurückverwiesen.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG München I vorbehalten.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
6. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 77.634,84 EUR festgesetzt.
Gründe
A. I. Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall vom 24.06.2009 gegen 13.30 Uhr im Kreuzungsbereich des Frankfurter Rings zur S. Straße in M. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des "Zwischenurteils" (Teilgrundurteils) des LG München I vom 13.04.2017 Bezug genommen (vgl. Bl. 448/449 d.A.).
Die Klägerin ist der Auffassung, sie treffe kein Mitverschulden an dem streitgegenständlichen Unfall, die Beklagten würden samtverbindlich zu 100% haften. Die Beklagten vertreten demgegenüber die Ansicht, die Klägerin habe den Unfall alleine verursacht.
Die Klägerin hat in erster Instanz neben mehreren Leistungsanträgen, wegen deren Inhalts auf S. 2 des Protokolls der erstinstanzlichen Sitzung vom 21.06.2016 (Bl. 414 d.A.) i.V.m. S. 2/3 der Klageschrift vom 30.06.2010 (Bl. 2/3 d.A.) und S. 1/2 des klägerischen Schriftsatzes vom 22.09.2015 (Bl. 355/356 d.A.) Bezug genommen wird, auch einen Feststellungsantrag folgenden Wortlauts gestellt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die ihr anlässlich des Verkehrsunfalls vom 24.06.2009 auf dem Frankfurter Ring in M. entstehen werden, zu ersetzen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag zu IV. geltend gemacht wurden.
II. Der Tenor des vorgenannten Urteils lautet wie folgt:
"Die Klägerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz ihrer materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 24.06.2009 im Kreuzungsbereich des Frankfurter Rings zur S. Straße in M."
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils (Bl. 448/453 d.A.) Bezug genommen. Das Urteil ist dem Beklagten zu 1) am 24.04.2017 und dem Beklagten zu 2) am 26.04.2017 zugestellt worden (jeweils zu Bl. 445/453 d.A.).
III. Gegen dieses Urteil legten sowohl der Beklagte zu 1) mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 12.05.2017 als auch der Beklagte zu 2) mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 16.05.2017, eingegangen beim Oberlandesgericht München jeweils am selben Tag, Berufung ein (Bl. 456/457 d.A. sowie Bl. 458/459 d.A.).
Der Beklagte zu 1) beantragte mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 26.06.2017, eingegangen beim Oberlandesgericht München am selben Tag, eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung um vier Wochen (Bl. 463 d.A.). Bzgl. des Beklagten zu 1) wurde daraufhin mit Verfügung des Vorsitzenden vom 26.06.2017 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.07.2017 verlängert (Bl. 464 d.A.). Seitens des Beklagten zu 1) wurde die Berufung dann mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 24.07.2017, eingegangen beim Oberlandesgericht München am selben Tag, begründet (Bl. 467/472 d.A.).
Der Beklagte zu 2) wiederum beantragte mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 03.07.2017, eingegangen beim Oberlandesgericht München am selben Tag, die "Berufungsfrist" bis zum 25.07.2017 zu verlängern (Bl. 465 d.A.). Dieser Antrag wurde mit Verfügung des Vorsitzenden vom 05.07.2017 zurückgewiesen (Bl. 466 d.A.). Eine Berufungsbegründung ist seitens des Beklagten zu 2) nicht erfolgt.
Der Beklagte zu 1) beantragt,
dass angefochtene Zwischenurteil des Landgerichts München I, Az. 17 O 12325/10, abzuändern und die Klage auf Kosten der Klägerin abzuweisen, gegebenenfalls das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit gemäß § 538 II ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Berufungskläger und Beklagten zu 1) und zu 2) kostenpflichtig zurückzuweisen.
IV. Der Senat entscheidet gemäß Beschluss vom 20.11.2017 mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 II ZPO schriftlich; als Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, wurde der 15.12.2017 bestimmt (Bl. 485/486 d.A.).
...