Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 19 O 13080/15)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten vom 21.12.2017 wird das Grundurteil des LG München I vom 16.11.2017 (Az. 19 O 13080/15), soweit das Landgericht entschieden hat, dass der Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 30.01.2015 gegen die Beklagten dem Grunde nach zu mehr als 1/3 gerechtfertigt ist, aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG München I zurückverwiesen.

2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG München I vorbehalten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 16.287,23 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. I. Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall am 30.01.2015 gegen 19.50 Uhr auf der BAB A 8 Ost von Holzkirchen kommend Richtung M., kurz vor dem Autobahnkreuz München Süd, Abschnitt 980 - km 3.071, Landkreis München. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Grundurteils des Landgerichts München I vom 16.11.2017 (Bl. 196/198 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie treffe kein Mitverschulden an dem streitgegenständlichen Unfall, die Beklagten würden samtverbindlich zu 100 % haften. Die Beklagten vertraten demgegenüber erstinstanzlich die Ansicht, die Klägerin habe den Unfall alleine verursacht.

Die Klägerin hat in erster Instanz neben zwei Leistungsanträgen, wegen deren Inhalts auf S. 2 des Protokolls der erstinstanzlichen Sitzung vom 10.11.2015 (Bl. 46 d.A.) i.V.m. S. 1/2 der Klageschrift vom 23.07.2015 (Bl. 3/4 d.A.) und S. 3 des Tatbestands des angegriffenen Urteils (Bl. 197 d.A.) Bezug genommen wird, auch einen Feststellungsantrag folgenden Wortlauts gestellt: "Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den bisher entstandenen und zukünftig noch entstehenden materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 30.1.2015, B., A 8 Ost, Richtung M., Abschnitt 908 - km 3.071, Landkreis München, zu ersetzen, soweit die materiellen Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. noch übergehen werden."

II. Der Tenor des vorgenannten Urteils lautet wie folgt: "Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Schadens aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 30.01.2015 ist, ebenso wie das beantragte Schmerzensgeld und der Anspruch auf Ersatz der künftigen Schäden, dem Grunde nach zu 3/4 gerechtfertigt."

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils (Bl. 195/201 d.A.) Bezug genommen. Das Urteil ist den Beklagten am 21.11.2017 zugestellt worden (zu Bl. 201 d.A.).

III. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten mit einem beim Oberlandesgericht München am 21.12.2017 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 204/205 d.A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit Verfügung des Vorsitzenden vom 23.01.2018 bis 21.02.2018 (Bl. 210 d.A.) und Verfügung des Vorsitzenden vom 22.02.2018 bis 28.02.2018 (Bl. 212 d.A.) mit einem beim Oberlandesgericht München am 28.02.2018 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 213/218 d.A.) begründet.

Die Beklagten beantragen,

das Grundurteil des Landgerichts München I vom 16.11.2017 wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Beklagten nur verpflichtet sind, der Klägerin materiellen Schaden auf der Basis einer Haftung von 1/3 und immateriellen Schadensersatz nur unter Berücksichtigung einer Mithaftung von 2/3 zu ersetzen haben und die Klage im Übrigen kostenpflichtig abgewiesen wird.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

IV. Der Senat entscheidet gemäß Beschluss vom 27.07.2018 mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO schriftlich; als Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, wurde der 24.08.2018 bestimmt (Bl. 238/239 d.A.). Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 19.03.2018 (Bl. 219/224 d. A.) sowie auf die weiteren Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

B. I. Auf die zulässige Berufung der Beklagten war der Rechtsstreit gem. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO unter Aufhebung des "Grundurteils" des Landgerichts München I an das Erstgericht zurückzuverweisen, soweit die Beklagten das Grundurteil angegriffen haben, also soweit der Klägerin durch das Grundurteil mehr als eine Haftungsquote von 1/3 zuerkannt wurde (vgl. Berufungsantrag der Beklagten und Berufungsbegründung S. 2, zweiter Absatz).

1. Bei diesem "Grundurteil" handelt es sich, was von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 301, Rdnr. 2 und 13, jeweils m.w.N.), um ein unzulässiges Teil-Grundurteil.

Gar nicht entschieden hat das Landgericht bislang über den Feststellungsantrag (Antrag zu II. gemäß S. 2 der Klageschrift = Bl. 4 d.A.), und zwar weder in Form ...

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