Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Reisevermittlungsportals
Leitsatz (amtlich)
1. Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel, nach der ein Vermittler dafür haftet, dass die Vermittlung der Reise bzw. der Reiseleistungen und die Beratung im Zusammenhang mit der Buchung sowie die Buchungsabwicklung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gemacht werden, ist gemäß § 309 Nr. 7 BGB unwirksam.
2. Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel, nach der ein Vermittler keine erfolgreiche Vermittlung der Reise oder der Reiseleistungen schuldet und nicht dafür haftet, dass die dem Buchungsauftrag entsprechenden Reisen oder Reiseleistungen verfügbar sind und ein dem Buchungsauftrag entsprechender Vertrag mit dem Anbieter der Reise oder Reiseleistung zustande kommt, ist gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam.
3. Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel, nach der die auf der Website enthaltenen Informationen und Angaben zu den jeweiligen Reisen und Reiseleistungen ausschließlich von dem in der Rubrik "Veranstalter" angegebenen Anbieter der Reise oder der Reiseleistungen stammen, der Vermittler keine Möglichkeit hat, diese Angaben zu überprüfen, er daher keine Garantie für die Fehlerfreiheit dieser Informationen und Angaben übernimmt und nicht für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität haftet, ist gemäß § 309 Nr. 7 lit. b), § 276 Abs. 3 BGB unwirksam.
4. Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel, nach der die auf der Website enthaltenen Informationen täglich aktualisiert werden und es aufgrund dessen zu kurzfristigen Abweichungen hinsichtlich Aktualität und Vollständigkeit der veröffentlichten Daten kommen kann, benachteiligt die Vertragspartner unangemessen.
Normenkette
BGB § 276 Abs. 3, § 305c Abs. 2, § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 2, § 309 Nr. 7, lit. b); UKlaG §§ 1, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 4; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 708 Nr. 10, § 713
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 08.06.2017; Aktenzeichen 12 O 18470/16) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Juni 2017 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über die Vermittlung von Reiseleistungen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:
a) (7. Haftung von E. als Vermittler)
E. haftet dafür, dass die Vermittlung der Reise bzw. der Reiseleistungen und die Beratung im Zusammenhang mit der Buchung sowie die Buchungsabwicklung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gemacht werden.
b) 8. Haftungsbeschränkung
E. schuldet keine erfolgreiche Vermittlung der Reise oder der Reiseleistungen. E. haftet daher nicht dafür, dass die dem Buchungsauftrag entsprechenden Reisen oder Reiseleistungen verfügbar sind und ein dem Buchungsauftrag entsprechender Vertrag mit dem Anbieter der Reise oder Reiseleistung zustande kommt.
c) (8. Haftungsbeschränkung)
Die auf dieser Website enthaltenen Informationen und Angaben zu den jeweiligen Reisen und Reiseleistungen stammen ausschließlich von dem in der Rubrik "Veranstalter" angegebenen Anbieter der Reise oder der Reiseleistungen. E. hat keine Möglichkeit, diese Angaben zu überprüfen. E. übernimmt daher keine Garantie für die Fehlerfreiheit dieser Informationen und Angaben und haftet nicht für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.
d) (8. Haftungsbeschränkung)
Die auf dieser Website enthaltenen Informationen werden täglich aktualisiert. Aufgrund dessen kann es zu kurzfristigen Abweichungen hinsichtlich Aktualität und Vollständigkeit der veröffentlichten Daten kommen.
2. an den Kläger 214,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. November 2016 zu zahlen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger ist der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Die Beklagte betreibt unter anderem im Internet unter der Domain s. .tv ein Vermittlungsportal für Reiseleistungen, darunter auch Pauschalreisen. Dabei verwendet sie Allgemeine Geschäftsbedingungen, die unter anderem folgende Klauseln enthalten (vgl. Anl. K 1):
7. Haftung von E. als Vermittler
E. haftet dafür, dass die Vermittlung der Reise bzw. der Reiseleistungen und die Beratung im Zusammenhang mit der Buchung sowie die Buchungsabwicklung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gemacht werden.
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8. Haftungsbeschränkung
E. schuldet keine erfolgreiche Vermittlung der Re...