Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 30.06.2004; Aktenzeichen 29 O 12083/94)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 17.03.2008; Aktenzeichen II ZR 313/06)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG München I vom 30.6.2004 wird zurückgewiesen.

2. Der Beitritt der ... als Nebenintervenientin auf Beklagtenseite ist zulässig.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die durch die Nebenintervention auf Beklagtenseite im Berufungsverfahren verursachten Kosten.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns, da dieser die Erfüllung eines nach ihrer Ansicht zwischen ihr und den Miteigentümern ..., ... und ... der damaligen Miteigentümergemeinschaft ... (nun ...) geschlossenen Mietvertrags vereitelt habe.

Die Klägerin betreibt ein bekanntes ... in der ... in ...

Im Anwesen ... befand sich das renommierte ..., betrieben von der ... (Nebenintervenientin). Die Verkaufsfläche erstreckte sich auf das Erdgeschoss und das erste Obergeschoss. Im dritten und vierten Obergeschoss befanden sich Betriebsnebenräume und Büros, u.a. das Chefbüro im vierten Stock. Die Räume hatte der Beklagte von der Wohnungseigentümergemeinschaft angemietet und an die Nebenintervenientin untervermietet. Eigentümer des Anwesens waren zu je 1/3 ...

Mit Schreiben vom 29.3.1990 hatte der damalige Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft ... das Mietverhältnis mit dem Beklagten zum 31.12.1990 gekündigt. Die Klägerin interessierte sich für die Anmietung der Geschäftsräume des ... Mit Schreiben vom 26.101990 an ... leitete die Klägerin diesem zu Händen seines Bevollmächtigten Rechtsanwalt ... ein am 26.10.1990 unterzeichnetes Mietvertragsangebot zu, das bis 15.11.1990 befristet war. Rechtsanwalt ...übermittelte mit Schreiben vom 26.10.1990 das Mietvertragsangebot im Namen und Auftrag von ... an die Bevollmächtigte des Beklagten, Rechtsanwältin ... Dem Beklagten wurde Gelegenheit gegeben, sich zu äußern, ob er die Mieträume zu den im Angebot genannten Bedingungen und zu den weiteren in einem Schreiben des ...vom 27.9.1990 genannten Bedingungen (Anlage B 16) anmieten wolle. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 8.11.1990 erklärte der Beklagte die Annahme des Mietvertrages zu diesen Bedingungen. Daraufhin legte die Klägerin mit Schreiben vom 12.11.1990 (Anlage K 39) ein weiteres verbessertes Mietvertragsangebot vor, das eine Erhöhung des jährlichen Mietzinses von 2 Mio. DM auf 2,4 Mio. DM und die Übernahme sämtlicher Betriebskosten vorsah. Rechtsanwalt ... übersandte dieses Angebot im Auftrag von ... mit Schreiben vom 12.11.1990 der Bevollmächtigten des Beklagten. Dem Beklagten wurde eine Frist bis 15.11.1990, 12.00 Uhr, gesetzt, ein entsprechendes Mietangebot zu den im Schreiben vom 27.9.1990 genannten weiteren Bedingungen vorzulegen. Sollte ein solches Mietvertragsangebot seitens des Beklagten nicht innerhalb der genannten Frist vorliegen, werde das Mietvertragsangebot der Klägerin angenommen. Es werde das schriftliche Abstimmungsverfahren über das Angebot der Klägerin vom 12.11.1990 eingeleitet. In dem Schreiben heißt es:

"Herr ... stellt im schriftlichen Abstimmungsverfahren folgenden Antrag:

Die Miteigentümergemeinschaft ... nimmt das Angebot der ... vom 12.11.1990 an, wenn nicht bis zum 15.11.1990 mittags um 12.00 Uhr ein schriftliches Angebot von Herrn ... in der Kanzlei von Rechtsanwalt ... eingegangen ist, das vollständig dem Angebot der ... vom 12.11.1990 gleicht und zusätzlich die Bedingungen enthält, die in dem Schreiben von ... an Frau Rechtsanwältin ... vom 27.9.1990 formuliert sind.

Ihr Mandant kann seine Stimme schriftlich bis zum 15.11.1990 um 12.00 Uhr mittags in unserer Kanzlei abgeben."

Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.11.1990 teilte der Beklagte Rechtsanwalt ... mit, dass er der Auffassung sei, dass bereits ein Mietvertrag am 8.11.1990 zwischen ihm und der Miteigentümergemeinschaft zustande gekommen sei.

Am 15.11.1990 unterzeichneten ... den Mietvertrag (Anlage K 1) mit der Klägerin. Der Vertrag enthält folgende Regelung:

"§ 2 Mietzeit

1. Das Mietverhältnis beginnt am 1.1.1991 und endet am 31.12.2000.

2. Die Vermieter räumen dem Mieter das Recht ein, nach Ablauf der Mietzeit das Mietobjekt auf weitere fünf Jahre nach den Bedingungen dieses Vertrages weiter anzumieten, wobei die Optionserklärung 1.5 Monate vor Ablauf der jeweiligen Mietzeit schriftlich durch Einschreiben abzugeben ist.

§ 8 Bauliche Veränderungen

1. Bauliche Veränderungen innerhalb des Mietobjektes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieter, sofern eine behördliche Genehmigung erforderlich ist oder eine wesentliche Veränderung der Bausubstanz erfolgen soll. Die Kosten h...

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