Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 01.10.2009; Aktenzeichen 22 O 21412/08) |
Tenor
I.
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 1) wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 01.10.2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.
a)
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 78 750,- € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. ab 26.01.2009 zu bezahlen,
es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, den Kläger von allen Folgeschäden freizustellen, die aus der vom Kläger gezeichneten Beteiligung an der Film- und Entertainment V. Medienfonds 3 GmbH & Co. KG im Nennwert von 75 000,- € resultieren und die ohne diese Zeichnung nicht eingetreten wären,
jeweils Zug-um-Zug gegen Abtretung aller Rechte des Klägers aus seiner Beteiligung an der Film- und Entertainment V. Medienfonds 3 GmbH & Co. KG im Nennwert von 75 000,- € an die Beklagte zu 1).
b)
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme der Übertragung aller Rechte des Klägers aus dessen Beteiligung an der Film- und Entertainment V. Medienfonds 3 GmbH & Co. KG in Verzug befindet.
2.
a)
Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt,
an den Kläger 59 500,- € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. ab 26.1.2009 zu bezahlen,
den Kläger von allen Verbindlichkeiten bezüglich des vom ihm bei der Beklagten zu 2) aufgenommenen Darlehens Nr. ... 07 und Nr. ... 15 mit einem Nennbetrag von 45 500,- € freizustellen,
es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, den Kläger von allen weiteren Folgeschäden freizustellen, die aus der vom Kläger gezeichneten Beteiligung an der Film- und Entertainment V. Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von 100 000,- € resultieren und die ohne diese Zeichnung nicht eingetreten wären,
jeweils Zug-um-Zug gegen Abtretung aller Rechte des Klägers aus seiner Beteiligung an der Film- und Entertainment V. Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von 100 000,- € an die Beklagte zu 1).
b)
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme der Übertragung aller Rechte des Klägers aus dessen Beteiligung an der Film- und Entertainment V. Medienfonds 4 GmbH & Co. KG in Verzug befindet.
3.
Im übrigen wird die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen.
4.
Die Beklagte zu 1) trägt in erster Instanz 1/2 der bisherigen Gerichtskosten und der bisherigen außergerichtlichen Kosten des Klägers; ihre dortigen außergerichtlichen Kosten trägt die Beklagte zu 1) selbst. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung erster Instanz der dortigen Endentscheidung vorbehalten.
II.
Im übrigen werden die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 1) zurückgewiesen.
III.
Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den beklagten Banken Schadensersatz wegen zweier Beteiligungen an den Medienfonds V. 3 und V. 4, von der Beklagten zu 1) (im folgenden: die Beklagte) u.a. wegen fehlerhafter Anlageberatung. Hinsichtlich der daneben vom Kläger geltend gemachten Prospekthaftungsansprüche sind u.a. gegen die Beklagte zu 2) unter den Gz. KAP 01/07 und KAP 02/07 Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht München anhängig.
Der Kläger beteiligte sich nach Beratung durch den Mitarbeiter der Beklagten T. am 09.05.2003 in Höhe von 75 000,- € zuzüglich 5 % Agio an der "Film & Entertainment V. Medienfonds 3" GmbH & Co. KG (Zeichnungsschein Anlage K 1, Prospekt Anlage BB 1a). Am 17.5.2004 beteiligte sich der Kläger ebenfalls aufgrund der Beratung von Herrn T. in Höhe von insgesamt 100 000,- € zuzüglich 5 % Agio an der "Film & Entertainment V. Medienfonds 4" GmbH & Co. KG (Zeichnungsschein Anlage K 3, Vorabinformation Anlage K 4, Prospekt Anlage BB 1b); er bezahlte einen Eigenkapitalanteil von 59 500,- € (= 54,5 % der Beteiligungssumme), der Rest von 45,5 % (= 45 500,- €) wurde durch die Beklagte zu 2) finanziert.
Auf dem Deckblatt der Prospekte befindet sich jeweils in Grossbuchstaben die Bezeichnung als "Garantiefonds". In den Prospekten wird sodann näher erläutert, dass es sich hierbei um Schuldübernahmen von Banken zugunsten der Fondsgesellschaft handelt (z.B. S. 9 Prospekt V. 3, S. 13 Prospekt V. 4). Weiter wurde in den Prospekten jeweils ausgeführt, dass die mit der Eigenkapitalvermittlung beauftragte V. Beratung für Banken AG bei beiden Fonds das Recht hatte, auch Dritte als Vertriebspartner einzusetzen. Die V. AG selbst sollte für die Eigenkapitalvermittlung bei V. 3 eine Vergütung von 8,9 % des Kapitals plus 5 % Agio (vgl. Tabelle mit Erläuterungen Prospekt Anlage BB 1a S. 40 und S. 68/69) und bei V. 4 eine Vergütung von 4,9 % des Kapitals plus 5 % Agio erhalten ...