Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 29.10.2009; Aktenzeichen 22 O 21852/08) |
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und die Anschlussberufung des Klägers wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 29.10.2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,
a)
an den Kläger 14.875,- € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. ab 18.02.2009 zu bezahlen,
b)
den Kläger von allen Verbindlichkeiten bezüglich des vom ihm bei der Beklagten zu 2) aufgenommenen Darlehens Nr. ... 87 und Nr. ... 95 mit einem Nennbetrag von 11.375,- € freizustellen,
c)
es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, den Kläger von allen weiteren Folgeschäden freizustellen, die aus der vom Kläger gezeichneten Beteiligung an der Film- und Entertainment V. Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000,- € resultieren und die ohne diese Zeichnung nicht eingetreten wären, jeweils Zug-um-Zug gegen Abtretung aller Rechte des Klägers aus seiner Beteiligung an der Film- und Entertainment V. Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000,- € an die Beklagte zu 1).
2.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme der Übertragung aller Rechte des Klägers aus dessen Beteiligung an der Film- und Entertainment V. Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000,- € in Verzug befindet.
3.
Im übrigen wird die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen.
4.
Die Beklagte zu 1) trägt in erster Instanz 1/2 der bisherigen Gerichtskosten und der bisherigen außergerichtlichen Kosten des Klägers; ihre dortigen außergerichtlichen Kosten trägt die Beklagte zu 1) selbst. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung erster Instanz der dortigen Endentscheidung vorbehalten.
II.
Im übrigen werden die Berufung der Beklagten zu 1) und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen.
III.
Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den beklagten Banken Schadensersatz wegen seiner Beteiligung an dem Medienfonds V. 4, von der Beklagten zu 1) (im folgenden: die Beklagte) u.a. wegen fehlerhafter Anlageberatung. Hinsichtlich der daneben vom Kläger geltend gemachten Prospekthaftungsansprüche sind u.a. gegen die Beklagte zu 2) unter den Gz. KAP 01/07 und KAP 02/07 Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht München anhängig.
Der Kläger beteiligte sich nach Beratung durch den Mitarbeiter der Beklagten W. am 11.11.2004 in Höhe von 25 .000,- € zuzüglich 5 % Agio an der "Film & Entertainment V. Medienfonds 4" GmbH & Co. KG (Zeichnungsschein Anlage K 1, Prospekt Anlage BB 1). Er bezahlte einen Eigenkapitalanteil von 14.875,- € (= 54,5 % der Beteiligungssumme), der Rest von 45,5 % (= 11.357,- €) wurde durch die Beklagte zu 2) finanziert.
In dem Prospekt wurde ausgeführt, dass die mit der Eigenkapitalvermittlung beauftragte V. Beratung für Banken AG das Recht haben sollte, auch Dritte als Vertriebspartner einzusetzen. Die V. AG selbst sollte für die Eigenkapitalvermittlung bei V. 4 eine Vergütung von 4,9 % des Kapitals plus 5 % Agio, für die Übernahme der Platzierungsgarantie 2 % und für die Vermittlung der Finanzierungen weitere 2 % des Kommanditkapitals erhalten (Prospekt Anlage BB 1 S. 63 und S. 91).
Die Beklagte zu 1) erhielt für den Vertrieb von V. 4 einschl. Agio mindestens eine Vertriebsprovision zwischen 8,45 % und 8,72 % der jeweiligen Zeichnungssumme. Über die Gesamthöhe wurde der Kläger von der Beklagten zu 1) nicht aufgeklärt.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Mit dem angefochtenen "Teilendurteil" hat das Landgericht der auf Rückabwicklung der Beteiligung und Freistellung gerichteten Klage einschließlich 4 % Zinsen ab Anlagedatum gegen die Beklagte zu 1) überwiegend stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte zu 1) habe den Kläger im Rahmen ihrer Anlageberatung über die von ihr empfangene Vertriebsprovision aufklären müssen; die Prospektangaben seien insoweit nicht ausreichend gewesen. Zugunsten des Klägers streite die nicht widerlegte Vermutung für aufklärungsrichtiges Verhalten. Die Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt und könne sich nicht auf einen Rechtsirrtum berufen. Die Beklagte habe dem Kläger daher das negative Interesse zu ersetzen und ihn so zu stellen, als hätte er sich nicht beteiligt. Der Zinsausspruch ergebe sich aus §§ 291, 288 I 2 BGB. Die Feststellung des Annahmeverzugs komme jedoch nicht in Betracht, weil der Kläger die gesellschaftsinternen Übertragungsvoraussetzungen noch nicht geschaffen habe.
Hiergegen richten sich die Berufung der Beklagten...