Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 21.05.2008; Aktenzeichen 21 O 15192/07) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG München I vom 21.5.2008 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Gründe
I. Die Parteien streiten darüber, inwieweit der von der Beklagten zu 1) verfasste und von dem Beklagten zu 2) herausgegebene Kriminalroman "Tannöd" Urheberrechte des Klägers beeinträchtigt.
Der Kläger ist Autor des auszugsweise als Anlage K1 vorgelegten und im Jahre 1997 erschienenen Buches "Der Mordfall Hinterkaifeck". Gegenstand dieses Werkes ist der bis in die Gegenwart nicht aufgeklärte Mordfall auf dem Einödhof Hinterkaifeck bei Schrobenhausen (Oberbayern). Der Kläger hat die im Zusammenhang mit dieser Tat stehende Vorgeschichte, deren mutmaßlichen Ablauf sowie die Entdeckung der Opfer an Hand der Kriminalakten, historischer Zeitungsberichte sowie weiterer Unterlagen ausführlich recherchiert und in seinem Buch geschildert. Hierzu bediente er sich insb. zweier zusammenfassender Berichte aus den Jahren 1926 (Anlage K 14) und 1981 (Anlage B 23) sowie der Vernehmungsprotokolle aus den 50er und 80er Jahren des 20. Jahrhunderts (Anlagen B 9 ff.). Diese Unterlagen sind im Bayerischen Staatsarchiv zugänglich. Bezüglich der relevanten Auszüge aus diesen Anlagen wird ergänzend auf die Seiten 3 ff. des Tatbestandes der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Der Beklagte zu 2) veröffentlichte im Februar 2006 den von der Beklagten zu 1) geschriebenen Kriminalroman "Tannöd" (Anlage K 2). Der Beklagten zu 1) war zum Zeitpunkt der Erstellung ihres Werkes das Buch des Klägers bekannt. Seit der 10. Auflage befindet sich in dem Kriminalroman "Tannöd" ein besonderer Dank an den Kläger.
Zwischen den Parteien ist streitig, inwieweit einzelne Handlungsabschnitte, aber auch die Darstellung der Ereignisse als Ganzes von der Beklagten zu 1) aus dem klägerischen Werk übernommen wurden. Im Vordergrund stehen dabei die Vorgänge auf dem Einödhof vor den Tötungshandlungen, das Geschehen in der Mordnacht, die Entdeckung der Opfer, die Umstände im Zusammenhang mit der Tötung der Magd, eine Spende eines der Opfer im Beichtstuhl sowie die Tätigkeit eines Monteurs auf dem Hof. Bezüglich der Einzeldarstellung der sich gegenüberstehenden Passagen wird auf die in jeder Beziehung erschöpfende Darstellung auf den Seiten 7 bis 15 der landgerichtlichen Entscheidung verwiesen.
Der Kläger war in erster Instanz der Auffassung, die Beklagte zu 1) habe urheberrechtlich geschützte Elemente aus seinem Werk übernommen, ohne hierzu befugt gewesen zu sein.
Ein Vergleich der streitgegenständlichen Werke zeige, dass die Beklagte zu 1) nicht nur einzelne Szenen, sondern auch die individuelle Gestaltung einzelner Figuren und die vom Kläger frei erfundene Handlungsabfolge in der Mordnacht übernommen habe. Insbesondere die ersten 40 Seiten seines Buches seien erkennbar als Vorlage für den Kriminalroman der Beklagten zu 1) verwendet worden. Auch nach ihrem eigenen Vorbringen habe die Beklagte zu 1) das Werk des Klägers für die Erstellung des Romans verwendet.
Bezüglich des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens des Klägers im Einzelnen wird auf die ausführliche Darstellung in der angefochtenen Entscheidung auf Seiten 16 bis 21 des Tatbestandes Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt:
I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes i.H.v. 250.000 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, das Werk "Tannöd" (ISBN: 3894014792) in irgendeiner Form (als Taschenbuch, Hörbuch etc.) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder vervielfältigen und/oder verbreiten zu lassen, das Werk der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten, das heißt für den Vertrieb des Werkes zu werben und/oder werben zu lassen, sowie das Werk in bearbeiteter Form gewerblich oder nicht gewerblich zu nutzen und/oder nutzen zu lassen.
II. Die Beklagten werden verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Vervielfältigungsstücke des in Ziff. I. genannten Werkes zu vernichten und bereits ausgelieferte Exemplare zurückzurufen, soweit dies noch möglich ist.
III. Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang bisher die unter I. bezeichneten Handlungen erfolgt sind und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus welchem zeitlich gegliederte Angaben über
aa) die Abnehmer (mit Adresse), die Lieferpreise, Liefermengen und Lieferzeiten, sowie
bb) den durch die Verwertung gem. Ziff. I. erzielten Gewinn, einschließlich der für die Gewinnermittlung relevanten Produktions- und Werbekosten, Autorenho...