Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf eines Grundstücksmaklervertrages
Normenkette
BGB §§ 312c, 357 Abs. 1, § 652
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 24.07.2015; Aktenzeichen 24 O 5110/15) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG München I vom 24.07.2015, Az. 24 O 5110/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des LG München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin, eine Maklerfirma, macht gegen die Beklagten einen Provisionsanspruch aus der Vermittlung eines Hauses in der V.-Str. 16 in München geltend. Im Januar 2014 fand ein Besichtigungstermin in einem anderen von der Klägerin vermittelten Objekt in Pullach statt, an dem für die Klägerin die Zeugin D. und die Beklagten teilnahmen. Da das Objekt von vornherein nicht den Vorstellungen der Beklagten entsprach, kam es zu einem Gespräch, dessen Einzelheiten streitig sind, im Zuge dessen jedoch zwischen der Zeugin D. und jedenfalls der Beklagten zu 1) vereinbart wurde, dass die Beklagte zu 1) in die Kundenkartei der Klägerin aufgenommen wird. Mit E-Mail vom 05.02.2014 (Anlage K 10) präzisierte die Beklagte zu 1) die Kriterien für das gesuchte Haus. Am 06.05.2014 übermittelte die Klägerin per E-Mail ein Kurzexposé des streitgegenständlichen Objekts in der V.-Str. 16 in München. Um 12:51 bat die Beklagte zu 1) per E-Mail (Anlage K 2) um weitere Informationen an "uns". Mit E-Mail vom 06.05.2014 um 16:09 übermittelte die Klägerin das vollständige Exposé mit Adresse und Kaufpreis in Höhe von 2.500.000 EUR.
Die Beklagten meldeten sich daraufhin nicht mehr bei der Klägerin wegen eines Besichtigungstermins. Mit Kaufvertrag vom 10.10.2014 (Anlage K 7) erwarben sie das Objekt zu einem Kaufpreis von 2.300.000 EUR. Es wurde ihnen von einem weiteren Makler vermittelt, an welchen sie Maklerprovision zahlten.
Mit Schreiben vom 27.04.2015 (Anlage B 5) erklärten sie den Widerruf des Maklervertrags mit der Klägerin.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des LG München I vom 24.07.2015 Bezug genommen.
Das LG wies mit Endurteil vom 24.07.2015 die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass der Abschluss eines Maklervertrags nicht nachgewiesen sei. Es fehle an einer ausdrücklichen Provisionsabrede.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die weiter vorträgt, dass die Beklagten bei einer vorangegangenen Besichtigung des anderen Objektes in Pullach am 24.01.2014 von der Zeugin D. auf die üblicherweise von der Klägerin geforderte Käuferprovision in Höhe von 3,57 % brutto des beurkundeten Kaufpreises hingewiesen worden seien. Die Beklagten hätten bei der Besichtigung geäußert, dass sie über weitere potentielle Objekte der Klägerin informiert werden wollen, und um entsprechende Objektnachweise gebeten. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei ein Suchauftrag erteilt und ein Vertrag zwischen den Parteien geschlossen worden. Die Suchkriterien seien von der Beklagten zu 1) mit E-Mail vom 05.02.2014 genauer dargelegt worden. Dem Kurzexposé der Klägerin bezüglich des streitgegenständlichen Objekts seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem üblichen Hinweis auf die Käuferprovision beigefügt gewesen. Ein Maklervertrag sei jedenfalls am 06.05.2014 zustande gekommen. Es fehle auch nicht an der Kausalität des Kaufvertrags. Ein Widerrufsrecht der Beklagten bestehe nicht. Wenn ein solches bestünde, würden die Beklagten Wertersatz schulden.
Die Kläger beantragten zuletzt:
1. Das Endurteil des LG München I, Az. 24 O 5110/15 wird aufgehoben.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Berufungsklägerin EUR 82.110 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 05.12.2014 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragten:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagten verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung und betonen weiter, dass ein Suchauftrag im Januar 2014 nicht erteilt worden sei. Selbst wenn am 09.05.2014 ein Maklervertrag zustande gekommen sei, fehle es an der Kausalität des behaupteten Nachweises für den Kaufentschluss der Beklagten. Zudem sei ein etwaiger Vertrag nach den Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte, welche auch für Maklerverträge Anwendung fänden, wirksam widerrufen worden. Wertersatz sei in diesem Fall nicht zu leisten. Der Beklagte zu 2) sei keinesfalls Vertragspartner geworden. Darauf komme es aber wegen des Widerrufs nicht an.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat über den Rechtsstreit am 07.03.2016 und am 14.11.2016 mündlich verhand...