Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 17.06.2004; Aktenzeichen 4HKO 17288/03) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des LG München I vom 17.6.2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Verwendung der Bezeichnung Schuhpark.
Die Klägerin vertreibt - vorwiegend in Nordwestdeutschland - Schuhwaren. Sie ist Inhaberin der am 14.11.1979 angemeldeten und für die Warenklasse 25 (Stiefel, Halbstiefel, Hausschuhe, Schuhe, Slipper, Pantoffeln, Sandalen, Überschuhe, Überstiefel, Gummischuhe, Holzschuhe) eingetragenen deutschen Wortmarke Nr. ... Schuhpark (im Folgenden: Klagemarke).
Die Beklagte führt in ihrer Firma schlagwortartig die Bezeichnung J. Schuhpark. Sie begann 1996, unter dieser Bezeichnung Schuhmärkte - vorwiegend in Süddeutschland - zu betreiben. Dabei verwendet sie die Bezeichnung in der sich aus den nachfolgenden Abbildungen ergebenden Weise, wobei jeweils die Kreisfläche, in der sich der Schriftzug j. befindet, gelb ist.
Vor ihrem Ladenlokal in I. verwendet sie ein Hinweisschild wie dem als Anlage K 9 vorgelegten und nachfolgend wiedergegebenen Bild zu entnehmen:
Das Ladenlokal selbst ist in der dem als Anlage K 10 vorgelegten und nachfolgend wiedergegebenen Bild zu entnehmenden Weise gekennzeichnet:
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte dadurch die Klagemarke verletze, weil zwischen Schuhpark einerseits und j. Schuhpark oder Schuhpark andererseits Verwechslungsgefahr bestehe.
Sie hat zuletzt folgende Anträge gestellt:
1. Der Beklagten wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Schuhwaren die Bezeichnung SCHUHPARK - wie aus Anlage K 10 der Klageschrift ersichtlich - isoliert und/oder in Verbindung mit der Bezeichnung j. zu benutzen.
2. [Betrifft die Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel]
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin seit dem 14.1.2003 durch den Gebrauch der unter Ziff. 1. genannten Bezeichnungen durch die Beklagte entstanden ist.
4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin hinsichtlich des ab dem 14.1.2003 getätigten Umsatzes mit Schuhwaren und der ab diesem Zeitpunkt unter diesen Bezeichnungen getätigten Werbemaßnahmen (Art und Weise der Werbung und finanzieller Aufwand für die Werbemaßnahmen) Auskunft zu erteilen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, den Firmenbestandteil Schuhpark der im Handelsregister des AG Landshut eingetragenen Firma - ... - löschen zu lassen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass zwischen ihrem Zeichen und der Klagemarke keine Verwechslungsgefahr bestehe. Außerdem seien allfällige Ansprüche der Klägerin verwirkt.
Mit Urteil vom 17.6.2004 hat das LG folgendes Urteil erlassen:
1. Der Beklagten wird [unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel] verboten, im geschäftlichen Verkehr für Schuhwaren die Bezeichnung SCHUHPARK isoliert und/oder in Verbindung mit der Bezeichnung j. zu benutzen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin seit dem 14.1.2003 durch den Gebrauch der unter Ziff. 1. genannten Bezeichnungen durch die Beklagte entstanden ist.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin hinsichtlich des ab dem 14.1.2003 getätigten Umsatzes mit Schuhwaren und der ab diesem Zeitpunkt unter diesen Bezeichnungen getätigten Werbemaßnahmen (Art und Weise der Werbung und finanzieller Aufwand für die Werbemaßnahmen) Auskunft zu erteilen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, den Firmenbestandteil Schuhpark der im Handelsregister des AG Landshut eingetragenen Firma -... - löschen zu lassen.
Auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils wird Bezug genommen. Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt, dass zwischen der Klagemarke Schuhpark und der Firmenbezeichnung j. Schuhpark Verwechslungsgefahr bestehe. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei hinsichtlich der Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Zeichen auf den Gesamteindruck abzustellen. Insbesondere seien die unterscheidungskräftigen und dominierenden, also prägenden Elemente zu berücksichtigen. Die Klagemarke besitze normale Kennzeichnungskraft; durch die Verbindung des allgemeinen Begriffs Schuh mit dem phantasievollen Element park sei ihr eine genügende Prägung, Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft gegeben. Die Bezeichnung der Beklagten verwende den identischen Begriff Schuhpark, dem das Wort j. vorangestellt sei. Daraus allein ergebe sich aber keine Unverwechselbarkeit mit der Klagemarke, in der, weil ohne Zusatz,...