Normenkette
BGB §§ 624, 723 Abs. 3
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 03.05.2010) |
Tenor
I. Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des LG München I vom 3.5.2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger begehren im Wege der Stufenklage im Wesentlichen Auskunft über ihr Auseinandersetzungsguthaben aufgrund ihrer Beteiligung an der Beklagten sowie die Auszahlungen des sich aus der Auskunft ergebenden Guthabens.
Die Klägerin und der Kläger beteiligten sich im Jahr 2002 über einen Treuhänder an der Beklagten und übernahmen jeweils eine Kommanditeinlage i.H.v. 38.200 EUR (Anlagen K 1, K 2 und K 14). Die Kläger erbrachten hierzu jeweils eine Einmalzahlung i.H.v. jeweils 7.600 EUR zzgl. 5 % Agio. Ab Januar 2003 bezahlten sie jeweils monatliche Raten i.H.v. 157,50 EUR. Die Vertragsdauer war auf 17 Jahre, d.h. 204 Monatsraten, festgelegt.
Die Gesellschaft besteht nach § 25 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages (Anlage K 3) auf unbestimmte Zeit und kann vom Gesellschafter bzw. Treugeber mit einer Frist von 6 Monaten zum jeweiligen Ende der von ihm in der Beitrittserklärung festgelegten Vertragslaufzeit gekündigt werden. Nach § 25 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grunde unberührt. Im Falle einer solchen Kündigung scheidet der Gesellschafter mit Wirksamwerden der Kündigung aus der Gesellschaft aus. Im Falle des Ausscheidens errechnet sich das Auseinandersetzungsguthaben des ausscheidenden Gesellschafters nach § 28 des Gesellschaftsvertrages.
Mit Schreiben vom 19.1.2008 (Anlage B 1) kündigte der Kläger ggü. der Beklagten mit sofortiger Wirkung seine Beteiligung. Mit Schreiben vom 5.2.2008 kündigte er erneut zum 31.12.2008 (Anlage B 3). Die Beklagte widersetzte sich mit Schreiben vom 28.01. und 14.2.2008 (Anlagen B 2 und B 4) diesen Kündigungen und bot an, die Ratenzahlung für eine bestimmte Zeit auszusetzen. Die Kläger erbaten zwar mit Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 23.4.2008 (Anlage B 5) eine Aussetzung der Ratenzahlung. Eine entsprechende Stundungsvereinbarung wurde von den Klägern jedoch nicht unterschrieben (Anlage B 6).
Mit Schreiben vom 24.9.2008 (Anlage B 14) erklärten die Kläger die außerordentliche Kündigung ihrer Beteiligung an der Beklagten. Sie machten geltend, dass ihnen die Geschäftsberichte wiederholt verspätet und für das Jahr 2007 noch überhaupt nicht zugesandt worden seien. Ferner hätten sie die Jahresabschlüsse für 2006 und 2007 nicht erhalten. Die stelle einen massiven Verstoß gegen ihre Kontrollrechte dar.
Am 16.12.2009 kündigten die Kläger ihre Beteiligung erneut außerordentlich und hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt (Anlage K 10). Sie machten geltend, entgegen dem Gesellschaftsvertrag seien ihnen die Jahresabschlüsse für 2007 und 2008 verspätet, nämlich erst am 17.11.2009 übersandt worden. Da ihnen das Auseinandersetzungsguthaben noch nicht ausgezahlt worden sei, seien sie weiterhin Gesellschafter, weshalb ihnen auch weiterhin die gesellschaftsvertraglichen Kontrollrechte zustünden. Es liege ein massiver Verstoß gegen ihre Informations- und Kontrollrechte vor.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, dass in entsprechender Anwendung des §§ 624 BGB eine ordentliche Kündigung jederzeit möglich sei, zum anderen verstoße die Vertragslaufzeit von 17 Jahren gegen die guten Sitten und sei daher nach § 138 BGB nichtig. Aufgrund der Verletzung von Informationspflichten lägen im Übrigen die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung ebenfalls vor. Eine außerordentliche Kündigung könne auch deshalb erfolgen, weil die Beklagte von den im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Investitionsgrundsätzen abweiche und Investitionen lediglich noch in Lebensversicherungen tätige.
Die Kläger haben beantragt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 1) über die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens der Beteiligung mit der Nr .... 970C01 zum 30.6.2009 Auskunft zu erteilen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 2) über die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens der Beteiligung mit der Nr .... 895C01 zum 30.6.2009 Auskunft zu erteilen.
Nach erteilter Auskunft wird beantragt:
III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) das Auseinandersetzungsguthabens gem. Ziff. I. nebst Zinsen zu bezahlen.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) das Auseinandersetzungsguthabens gem. Ziff. II. nebst Zinsen zu bezahlen.
V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) die Bestätigung über die Verlustabschreibung für das Jahr 2008 für die Beteiligung mit der Nr .... 970C01 herauszugeben.
VI. Die Beklagte wird verurteilt, an den...