Tenor
Es ist beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Hierzu wird bis zum 30. September 2010 Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Gründe
Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Urteil des Landgerichts München I beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO). Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die weiteren Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO sind gegeben.
Das Landgericht hat zu Recht die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung verneint.
Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass die Kläger zwar nicht selbst Gesellschafter der Beklagten geworden sind, sondern sich ausweislich der Beitrittserklärung (Anlage K 4) über eine Treuhänderin an der Beklagten beteiligt haben. Dies ändert aber nichts daran, dass eine Kündigung vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit nur aus wichtigem Grund in Betracht kommt. Dies ergibt sich bereits aus der Beitrittsvereinbarung selbst, in der mit der Treuhänderin eine Vertragslaufzeit von 17 Jahren vereinbart wurde. Auch aus dem Gesellschaftsvertrag, den die Treuhänderin mit der Beklagten und einem weiteren Kommanditisten geschlossen hat, folgt, dass eine Kündigung der Gesellschaft durch die Treuhänderin oder den Treugeber nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende der in der Beitrittserklärung vereinbarten Vertragslaufzeit möglich ist. Da die Vertragslaufzeit in der von den Klägern unterzeichneten Beitrittserklärung vereinbart ist, kommt es schon aus diesem Grund auf die Frage, ob die Kläger zum Zeitpunkt ihrer Erklärung im Besitz des Prospekts und des darin enthaltenen Gesellschaftsvertrages waren, nicht an.
Gegen die lange Laufzeit des Vertrages bestehen keine rechtlichen Bedenken gem. § 138 BGB. Vereinbarungen mit einer zeitlich unüberschaubaren Laufzeit kann zwar im Hinblick auf § 723 Abs. 3 BGB die Wirksamkeit zu versagen sein, wenn die persönliche und wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Gesellschafters unvertretbar eingeengt wird (BGH NJW 2007, 295 f). Von einem solchen Fall kann hier aber keine Rede sein, da nicht ersichtlich ist, dass die Kläger durch die übernommenen Verpflichtungen in ihrer wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit übermäßig eingeschränkt werden.
Eine analoge Anwendung von § 624 BGB kommt schon deshalb nicht in Betracht, da weder eine planwidrige Regelungslücke noch ein mit einem Dienstvertrag vergleichbarer Fall vorliegt.
Das Landgericht hat auch zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund verneint. Nicht jede Vertragsverletzung führt zur Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung. Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Vertrages bis zur nächsten ordentlichen Beendigungsmöglichkeit nicht zuzumuten ist (Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 723 Rn. 4).
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zwar stehen die gesellschaftsvertraglich vereinbarten Informationsrechte auch dem Treugeber zu (vgl. §§ 10, 17, 19 sowie § 4 Ziffer 7 Abs. 1 S. 2 des Gesellschaftsvertrages). Ein Informationsrecht des Kommanditisten ergibt darüber hinaus bereits unmittelbar aus dem Gesetz (§ 166 HGB). Das Informationsrecht stellt auch ein wichtiges Beteiligungsrecht des Kommanditisten dar. Sofern ihm dieses versagt wird, kann er es daher ggf. auch gerichtlich geltend machen (Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl. § 166 Rn. 14). Von dieser Möglichkeit haben die Kläger indes keinen Gebrauch gemacht. Die Beklagte stellt die vertraglichen und gesetzlichen Informationsansprüche keineswegs generell in Abrede. Streit herrscht zwischen den Parteien im Wesentlichen nur darüber, ob die Beklagte die Kläger auf die im Internet zugänglichen Informationen verweisen darf oder ob - wie im Gesellschaftsvertrag ausgeführt - ein Anspruch auf Zusendung der Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse besteht. Da es somit lediglich um die Modalitäten des ansonsten unstreitigen Informationsanspruchs geht, liegt jedenfalls ein Grund, der den Klägern ein Festhalten am Vertrag unzumutbar macht, nicht vor.
Das Gleiche gilt auch soweit die Kläger geltend machen, dass die Geschäftsberichte unstreitig nicht innerhalb der in § 10 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen Frist erstellt worden sind. Auch insoweit tragen die Kläger keine Umstände vor, aus denen sich ergeben könnte, dass ihnen wegen der Überschreitung der Frist ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar wäre, z.B. deshalb, weil ihnen hierdurch irgendwelche Schäden drohten. Allein der Umstand, dass drei Geschäftsberichte mit zum Teil erheblicher Verspätung erstellt wurden, vermag eine Unzumutbarkeit nicht begründen.
Soweit die Kläger ferner meinen, zu den von der Gesellschaft erlittenen Schäden über die gegebenen Informationen hinaus weitere Aufklärung zu brauchen, steht es ihnen frei, ggf. von ihrem Einsichtsrecht nach § 10 des Gesellschaftsvertrages Gebr...