Entscheidungsstichwort (Thema)
Streit um Inhalt der Registrierung des Musikstücks "Das Kufsteiner Lied"
Leitsatz (amtlich)
Sind Vervielfältigungsstücke eines Werks mit einer Urheberbezeichnung i.S.d. § 10 Abs. 1 UrhG erschienen, so ist eine spätere Veröffentlichung mit der Bezeichnung eines anderen als Urheber nicht geeignet, einen von der gesetzlichen Vermutung der Urheberschaft abweichenden Ablauf der Werkschöpfung zu beweisen, und deshalb unbeachtlich.
Normenkette
UrhG § 10 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 23.07.2009; Aktenzeichen 7 O 22065/08) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG München I vom 23.7.2009 teilweise geändert und insgesamt wie folgt gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass den Beklagten als Erben nach E. F. hinsichtlich des Werks Das Kufsteiner Lied (Die Perle Tirols), wie bei der GEMA unter der Werknummer 481.391 registriert, keine Ansprüche gegen die GEMA aus der Auswertung dieses Werks zustehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug haben die Kläger 3/4 und die Beklagten 1/4 zu tragen.
Im Übrigen wird die Berufung einschließlich der Widerklage zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
A. Die Parteien streiten um den Inhalt der Registrierung des Musikstücks Das Kufsteiner Lied (Die Perle Tirols) bei der GEMA.
K. G., der Vater der Kläger, komponierte in den Vierzigerjahren des vorigen Jahrhunderts das Musikstück Das Kufsteiner Lied in dessen Urfassung und verfasste zumindest die erste und die dritte Strophe des Texts dazu. In der Folge überarbeitete er das Lied mehrfach und fügte ihm einen Jodlerteil, den sog. Guggu-Jodler, bei. Ab 1963 arbeitete er mit dem vormaligen - während des Berufungsverfahrens verstorbenen - Beklagten zu 1. (im Folgenden: E. F.) zusammen, der den Verlag E. betrieb. Mit diesem Verlag schloss K. G. am 18.11.1967 einen Vertrag über die Verwertung des Kufsteiner Lieds außerhalb Österreichs (vgl. Anlage K 6).
1968 erschien eine Schallplatte mit einer von F. L. gesungenen Fassung des Lieds, die statt des Guggu-Jodlers einen Oktav-Jodler mit den Schlussworten Bei uns in Tirol enthielt. Sie wies lediglich K. G. als Urheber aus (vgl. Anlage K 42).
In den Siebzigerjahren wurde K. G. von einem Prätendenten auf die Urheberschaft an dem Lied in Anspruch genommen. Deswegen schrieb E. F. am 8.10.1974 in Vertretung K. G.'s an die österreichische Verwertungsgesellschaft AKM und trug vor, der alleinige Autor und Urheber des Kufsteiner Lieds sei K. G. (vgl. Anlage K 28).
In einer Ergänzung vom 29.11.1980 zu dem 1967 geschlossenen Verlagsvertrag erklärte K. G., dass das Kufsteiner Lied mit allen derzeit bekannten, insbesondere den beiden druckmäßig fixierten Jodlerparts sein geistiges Eigentum sei; diese Ergänzung wurde auch von E. F. unterzeichnet (vgl. Anlage K 29).
Zu einem von den Parteien nicht mitgeteilten Zeitpunkt wurde der Verlag E. auf die Beklagte zu 2., die Ehefrau E. F.'s, übertragen und unter der Firma E. fortgeführt.
Bis zum Tod K. G.'s im Jahr 1988 erschienen mindestens sieben verschiedene Tonträger mit Aufnahmen des Lieds, die den Oktav-Jodler enthielten und bei denen allein K. G. als Urheber angegeben war (vgl. Anlagen K 38, K 39, K 40, K 42, K 43, K 44 und K 45). Auch drei von der Beklagten zu 2. herausgebrachte Druckausgaben des Lieds in der Fassung mit dem Oktav-Jodler enthielten die ausschließliche Angabe, dass Text und Musik von K. G. stammten (vgl. Anlagen K 46, K 47 und K 48).
Am 4.9.1990 räumte K. G.'s Ehefrau und Alleinerbin G. G. dem Verlag der Beklagten zu 2. Handlungsvollmacht für alle Belange ein, welche die Werke K. G.'s betrafen, insbesondere das Kufsteiner Lied und die dazugehörigen Jodelteile (als Jodlerparts I und II bezeichnet; vgl. Anlage B 30). Das in die Vollmachtsurkunde aufgenommene Werkverzeichnis enthält folgende Eintragung:
1. Das Original Kufsteiner Lied. Die Perle Tirols, 3:49 Min., Musik und Text: K. G., Musikverlag: e., weltweit. Interpreten: K. G., Ma. und die echten Tiroler Musikanten. Achtung: Andere Jodelversion. Nicht die von [E. F.] gestaltete Version!
Im Frühjahr 2001 sagte G. G. zu E. F., die zweite Strophe des Kufsteiner Lieds sei von ihr. Am 14.6.2001 unterzeichnete sie ein von E. F. aufgesetztes Schriftstück (vgl. Anlage K 30 = Anlage B 3) mit folgendem Inhalt:
Ich, G. G., [...] erkläre hiermit rechtsgültig und unwiderruflich, dass ich am Text zum Werk meines Mannes, K. G., DAS KUFSTEINER-LIED - DIE PERLE TIROLS schöpferisch im Sinne einer Miturheberin mitgewirkt habe.
Ich erkläre hiermit E. F. im Besonderen und die e. bzw. deren Inhaber im Allgemeinen zu meinen Handlungsbevollmächtigten, die mich bzgl. meiner Autorenschaft, d...