Entscheidungsstichwort (Thema)

Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei Kollision im Kreisverkehr

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall, bei dem ein Unfallbeteiligter unter Verletzung des Vorrechts eines anderen Verkehrsteilnehmers gemäß § 8 Abs. 1a S. 1 StVO in einen Kreisverkehr einfährt und dort mit dem sich im Kreisverkehr befindenden Fahrzeug kollidiert, dessen Fahrer seinerseits unter Verletzung von § 8 Abs. 1a S. 2 StVO zunächst den Fahrtrichtungsanzeiger falsch gesetzt hatte (hier: Quote von 75 zu 25 zu Lasten des das Vorfahrtsrecht verletzenden Verkehrsteilnehmers).

 

Normenkette

StVO § 8 Abs. 1a S. 1

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Urteil vom 26.10.2017; Aktenzeichen 74 O 505/17)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin vom 05.12.2017 wird das Endurteil des LG Landshut vom 26.10.2017 (Az. 74 O 505/17) in Ziffern I. und II. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin samtverbindlich 8039,21 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.02.2017 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 EUR zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 25% und die Beklagten samtverbindlich 75%.

Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall am 07.12.2016 gegen 19.25 Uhr in F., Landkreis D.-L. im Kreisverkehr ... geltend. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 26.10.2017 (Bl. 41/46 d.A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG Landshut hat nach Beweisaufnahme die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.680,75 EUR nebst Zinsen hieraus sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 334,75 EUR zu bezahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses der Klägerin am 09.11.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem beim Oberlandesgericht München am 05.12.2017 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 1/2 der Berufungsakte) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim Oberlandesgericht München am 24.01.2017 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 9 der Berufungsakte) begründet.

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Landgerichts Landshut vom 26.10.2017 aufzuheben, soweit die Klage in Höhe eines Teilbetrages von 5.362,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2017 sowie dazugehöriger anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 473,38 EUR abgewiesen wurde.

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 8039,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2017 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 EUR zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 19.06.2018 (Bl. 19/22 der Berufungsakte), auf die weiteren Schriftsätze der Parteien sowie die Sitzungsniederschrift vom 13.07.2018 (Bl. 23/26 der Berufungsakte) Bezug genommen.

B. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.

I. Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz lediglich auf der Grundlage einer Haftungsquote von 75 zu 25 zu Lasten der Klägerin bejaht.

Die Klägerin macht mit der Berufung mit Erfolg geltend, dass vielmehr eine Haftungsverteilung von 75 zu 25 zu Lasten der Beklagten angemessen sei, mit der Folge, dass die Berufung der Klägerin, mit der diese ihren erstinstanzlichen Antrag insoweit weiterverfolgt, als die Klage (auch) in Höhe weiterer 50 Prozent des geltend gemachten Schadens abgewiesen worden ist, ganz überwiegend begründet ist. Lediglich hinsichtlich des mit der Berufung auch weiterverfolgten Antrags auf Bezahlung der (hälftigen) Unkostenpauschale war die Berufung nur zum Teil begründet. Insoweit ist bei der Berechnung von einem Betrag von lediglich 25 EUR (ohne Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote) auszugehen. Die Beklagten haben diese Schadensposition hinreichend bestritten, Ausführungen der Klägerin zur Höhe der Unkostenpauschale fehlen.

Es ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Das klägerische Fahrzeug wurde, anders als noch in der Klageschrift behauptet, mittig des Kreisverkehrs bewegt. Dieser Umstand wird von der Klägerin in der Berufungsbegründung unstreitig gestellt (vgl. S. 5, dritter Absatz der Berufungsbegründung vom 23.01.2018 = Bl. 13 d.A.)...

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