Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Wandelung bei Neuteile- statt Originalmotor

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Urteil vom 14.04.2003; Aktenzeichen 7 O 2730/02)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des LG Traunstein vom 14.4.2003 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Zwischen den Parteien besteht nach Abschluss eines Kaufvertrages über einen Pkw nebst Sonderausstattung und Winterreifen Streit darüber, ob der Beklagte zur Wandelung des Kaufvertrages, hilfsweise zur Minderung des Kaufpreises und Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt ist.

Das LG Traunstein hat den Beklagten mit Endurteil vom 14.4.2003 zur Erfüllung des Kaufvertrages wie folgt verurteilt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31.481,10 Euro (in Worten: einunddreißigtausendvierhunderteinundachtzig 10/100 Euro) zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 29.732,88 Euro seit 16.7.2002 sowie aus weiteren je 195,08 Euro seit dem 16.9.2002, 16.10.2002, 16.11.2002, 16.12.2002, 16.1.2003, 16.2.2003 und 16.3.2003 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums am Pkw der Marke BMW, Modellbezeichnung 320 D, Fahrgestell-Nr. … und dem Satz Winderräder, Dimension 205/55/1 auf schwarzen Stahlfelgen, Reifentyp Pirelli Snowsport 210.

2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte seit dem 16.7.2002 in Annahmeverzug befindet.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen und die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen.

Mit der dagegen eingelegten Berufung verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter und trägt zur Begründung vor:

Der Beklagte sei zur Wandelung des Kaufvertrages berechtigt, weil das Fahrzeug einen Mangel aufweise. Auch wenn nach den zuletzt von dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen getroffenen Feststellungen das Kfz einen gänzlich aus Neuteilen produzierten Motor enthalte, liege wegen der dadurch bedingten Wertminderung des bei einem Kilometerstand von 5.000 noch neuwertigen Fahrzeugs ein Mangel vor. Das LG habe die Rechtsprechung des BGH fehlerhaft interpretiert. Im Übrigen werde im angefochtenen Urteil auch die Aussage des Sachverständigen unzutreffend gewürdigt. Durch die Änderung der Beschaffenheit des Fahrzeugs sei der in Betracht kommende Käuferkreis auf 10–15 % geschrumpft. Der Wertverlust von 1.500 DM überschreite die Bagatellgrenze. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Fahrzeug einen Reparaturschaden von über 5.000 Euro aufweise, dass die Weiterveräußerung wesentlich mehr Zeitaufwand für den Verkäufer mit sich bringe, der Verkäufer bei Abschluss eines Kaufvertrages darauf hinweisen müsse, dass sich in dem Fahrzeug nicht mehr der Originalmotor befinde und dass die Motornummer auf einen gebrauchten Austausch-Motor hinweise, was jeden Käufer skeptisch mache. Der Beklagte könne auch deswegen nicht mehr am Vertrag festgehalten werden, weil der Kläger den Beklagten nicht durch Übergabe entsprechender Nachweise Klarheit darüber verschafft habe, dass ein Motor aus Originalteilen eingebaut worden sei. Ein entsprechender Nachweis liege erst mit der Erstellung des im vorliegenden Verfahren im Februar 2003 erstellten Nachtragsgutachtens vor.

Vorsorglich werde mit einem Anspruch auf Minderung und Schadensersatz i.H.v. 6.409,60 DM aufgerechnet.

Der Beklagte beantragt, das Endurteil des LG Traunstein vom 14.4.2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das Ersturteil.

Nach der Rechtsprechung des BGH gebe es keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein Kraftfahrzeug mit Austausch-Motor grundsätzlich geringer zu bewerten sei als ein Fahrzeug mit Originalmotor. Dieser Erfahrungssatz müsse erst recht gelten für ein Fahrzeug, in das ein Neuteiletriebwerk – wie im vorliegenden Fall – eingebaut sei. Zwischen dem Originalmotor und dem eingebauten Neuteilemotor beständen im vorliegenden Fall entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen keine Qualitätsunterschiede.

Ein Mangel i.S.d. § 459 BGB a.F. liege nicht vor. Dem Kläger, der nunmehr einen Motor mit einer Laufleistung von nur wenigen Kilometern erhalte, entstehe durch den Einbau eines Neuteiletriebwerkes kein Nachteil. Ein Minderwert sei nicht feststellbar.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung der Beklagtenpartei vom 29.4.2003 (Bl. 125/135 d.A.) und die Berufungserwiderung der Klagepartei vom 16.7.2003 (Bl. 140/142 d.A.) Bezug genommen.

Im Termin zur Berufungsverhandlung wurde die Sach- und Rechtslage mit den Parteivertretern erörtert (Sitzungsniederschrift vom 13.8.2003, Bl. 143/147 d.A.)

II. Die zulässige Be...

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