Leitsatz (amtlich)
Bei einem Kauf unter fachkundigen Privaten kommt der Angabe, das Fahrzeug verfüge über einen "Austauschmotor", grundsätzlich lediglich der Erklärungsinhalt zu, dass sich nicht mehr der Originalmotor im Fahrzeug befindet.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 03.03.2011; Aktenzeichen 4 O 125/08) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 3.3.2011 verkündete Urteil des LG Saarbrücken, 4 O 125/08, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht Ansprüche nach Rücktritt von einem Pkw-Kaufvertrag geltend.
Im April 2006 verkaufte der Beklagte dem Kläger ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke BMW, M 5, Erstzulassung 26.7.1991 zum Preis von 6.700 EUR. Im Vertrag ist vermerkt, dass der Verkauf "ohne Garantie und Gewährleistung" erfolgt. Die Laufleistung des Fahrzeugs betrug laut den Angaben im Kaufvertrag 148.210 km. Unter der Rubrik "Sonstiges" ist festgehalten: "Austauschmotor bei Kilometerstand: ca. 10000 km". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 11 d.A. Bezug genommen.
Der Beklagte hatte das Fahrzeug vom Zeugen H2 erworben und schon zuvor im Findling u.a. mit den Angaben "140 Tkm" und "Motor ca. 4000 Tkm" beworben; wegen der weiteren Angaben wird auf Blatt 12 f. d.A. Bezug genommen.
Der Kläger selbst fuhr mit dem Fahrzeug nach Übergabe 19.000 km und ließ zwischenzeitlich Wartungs- und Reparaturarbeiten ausführen. Aufgrund eines - streitigen - Motorschadens setzte der Kläger dem Beklagten eine Frist zur Nachbesserung und erklärte im Januar 2008 den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Der Kläger hat behauptet, Mitte Oktober 2006 sei es zu einem kapitalen Motorschaden gekommen. Der Motor sei nicht generalüberholt, da verschiedene Teile total verschlissen gewesen seien. Der Zeuge H2 habe ihm mitgeteilt, er habe das Fahrzeug nicht mit einem Austauschmotor an den Beklagten verkauft. Dieser sei lediglich von einem guten Freund, der auf BMW-Fahrzeuge spezialisiert sei, generalüberholt worden. Das Fahrzeug sei nicht mit einem Austauschmotor, vielmehr noch mit dem Originalmotor versehen.
Der Kläger ist der Ansicht, die Angabe zum Austauschmotor stelle eine Beschaffenheitsvereinbarung dar, so dass sich der Beklagte auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht berufen könne. Zudem liege ein arglistiges Verhalten auf Seiten des Beklagten vor. Hierzu behauptet er, der Beklagte habe gewusst, dass das Fahrzeug nicht die von ihm gegenüber dem Kläger angegebenen 3.500 km gelaufen sei, sondern eine weitaus höhere Laufleistung aufweise. Dies ergebe sich daraus, dass der Beklagte - unstreitig - gegenüber dem Sachverständigen angegeben habe, dass er das Fahrzeug zusammen mit dem Zeugen K. bei dem Zeugen H2 besichtigt und dabei festgestellt habe, dass damals sämtliche Dichtungen erneuert gewesen seien. Hätte der Kläger gewusst, dass der Motor nicht nur 3.500 bzw. 10.000 km gelaufen sei, sondern dass es sich um einen überholten Motor mit einer hohen Laufleistung gehandelt habe, hätte er das Fahrzeug nicht gekauft.
Der Kläger, der sich einen Gebrauchsvorteil i.H.v. 855 EUR anrechnen lässt, hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.298,99 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges BMW M 5, Fahrzeugidentifikationsnummer ...;
2. festzustellen, dass der Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Fahrzeuges in Verzug ist;
3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 661,16 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet, er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass kein Austauschmotor oder gar ein Motor, der älter als das Fahrzeug selbst sei, eingebaut gewesen sei. Der Zeuge H2 habe auch nicht erklärt, der Motor sei generalüberholt.
Das LG Saarbrücken hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 4.8.2008 (Bl. 56 f. d.A.), vom 18.3.2010 (Bl. 213 d.A.) und vom 24.1.2011 (Bl. 264 d.A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. vom 6.10.2009 (Bl. 120 ff. d.A.) und die Sitzungsprotokolle vom 18.3.2010 (Bl. 212 ff. d.A.) und vom 24.1.2011 (Bl. 263 ff. d.A.) Bezug genommen.
Mit am 3.3.2011 verkündetem Urteil (Bl. 268 ff. d.A.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das LG Saarbrücken die Klage abgewiesen.
Gegen dieses ihm am 4.3.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 4.4.2011 bei Gericht eingereichtem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 6.6.2011 mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und ist der Ansicht, der Beklagte habe ihn arglistig getäuscht.
Der Zeuge H2 habe dem Beklagten mitgeteilt, der Mot...