Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Berufung, Revision, Untersagung, Marke, Fahrzeug, Vertragsschluss, Kaufpreis, Sachmangel, Pkw, Umwelt, Verletzung, Berufungsverfahren, Kosten des Rechtsstreits

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 03.02.2020; Aktenzeichen 28 O 16198/18)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 03.02.2020, Az.: 28 O 16198/18, wie folgt in Z.1, wobei Z. 2 entfällt, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.272,68 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2019 zu zahlen.

2. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

(abgekürzt gem. § 540 Abs. 1 ZPO)

I. Der Kläger macht im Zusammenhang eines am 15.11.2012 mit einem Fahrzeughändler über den streitgegenständlichen Pkw Marke Seat Altea Style 1.6 TDI geschlossenen Kaufvertrags einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte als die Herstellerin des Euro-5-Dieselmotors des Typs EA 189 geltend. Die Beklagte hatte den Motor Typ EA 189 konstruiert, der in das Fahrzeug, das der Kläger zum Preis von 15.490,00 EUR als Neuwagen gekauft hatte und zwischenzeitlich an einen Dritten weiterveräußerte, eingebaut ist.

Im Übrigen wird auf den Tatbestand des Ersturteils vom 03.02.2020 Bezug genommen, mit welchem das Erstgericht der Klage unter Abzug von 2.479,27 EUR vom Kaufpreis als Nutzungsentschädigung für seinerzeit gefahrene 40.014 km stattgegeben hat.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Noch vor Bestimmung eines Termins zur Berufungsverhandlung hat die Klagepartei mit Schriftsatz vom 26.10.2020 mitteilen lassen, dass der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug am 18.09.2020 mit einem Kilometerstand von 47.084 km zu einem Preis von 5.300,00 EUR verkaufte.

Die Beklagte wandte sich mit Berufungsbegründung vom 14.05.2020, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (Blatt 253/317 d. A.), gegen das Ersturteil.

Die Beklagte beantragt,

das am 03.02.2020 verkündete Urteil des Landgerichts München I, Az.: 28 O 16198/18, im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, und stellte mit Schriftsatz vom 25.11.2020 den Hauptantrag neu wie folgt:

"Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an den Kläger und Berufungskläger 7.272,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen."

Die Klagepartei verteidigt das Ersturteil; auf die Berufungserwiderung vom 14.07.2020 (Blatt 320/341 d. A.) wird verwiesen. Der Verkauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs stehe der Annahme eines Schadens nicht entgegen.

Ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 26.07.2021 (Blatt 361/369 d. A.) Bezug genommen.

II. Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt (§§ 517, 519 ZPO) und begründet (§ 520 ZPO).

2. Soweit der Kläger mit Schriftsatz der Klägervertreter vom 25.11.2020 (Blatt 348/351 d. A.) seinen Antrag zu 1) geändert hat, handelt es sich um eine gem. § 264 Nr. 2 ZPO, § 533 Nr. 1 Alt. 1 i.V.m. § 267 ZPO, § 533 Nr. 2 i.V.m. § 529 ZPO zulässige Klageänderung, so dass der Senat über die zuletzt gestellten Anträge zu entscheiden hat.

3. Die Berufung ist unbegründet.

a) Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatz aus §§ 826 i.V.m. § 31 BGB auf Ersatz des für das streitgegenständliche Fahrzeug gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung und des erzielten Weiterverkaufspreises zu.

(1) Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus §§ 826 i.V.m. §31 BGB sind erfüllt (vgl. das einen Parallelfall betreffende Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 f.).

aa) Das Verhalten der Beklagten, mit dem einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einherging, dass bei einer Aufdeckung des Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte, ist im Verhältnis zum Kläger objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren (vgl. BGH, NJW 2020, 1962, Rn. 16 f.).

bb) Auch der subjektive Tatbestand des § 826 BGB ist erfüllt.

Der Kläger hat zum Kenntnisstand bzw. zum Handeln des früheren Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, Dr. M. W., und weiterer Vorstandsmitglieder hinreichend substantiiert vorgetragen.

Die Beklagte ist der ihr insoweit obliegenden sekundären Darlegungslast (vgl. BGH, NJW 2020, 1962 Rn. 36 f.) nicht nachgekommen, so dass der klägerische Vortrag gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 37).

(2) Dem Kläger ist durch das sittenwidrige V...

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