Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfolgreiche Berufung. keine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung des Erstgerichts

 

Normenkette

BGB § 823; StVG § 11

 

Verfahrensgang

LG Ingolstadt (Entscheidung vom 13.08.2015; Aktenzeichen 52 O 14634/11)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers vom 16.09.2015 wird das Endurteil des LG Ingolstadt vom 13.08.2015 (Az. 52 O 14634/11) samt dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Ingolstadt zurückverwiesen.

2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG Ingolstadt vorbehalten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger macht gegen die Beklagte, eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall geltend, wobei er in der Hauptsache den Ausgleich von Personen- und Vermögensschäden in Höhe von insgesamt 77.458,27 EUR, sowie die Feststellung uneingeschränkter Ersatzpflicht für jegliche künftige Schäden verlangt.

I. Zugrunde liegt ein unstreitiger Zusammenstoß am Sonntag, den 08.10.2006 gegen 08.45 Uhr, auf der Kreisstraße EI 34, auf welcher der Kläger mit seinem Pkw Audi Avant 1,8, amtliches Kennzeichen EI - ..., von O. in südöstlicher Richtung gegen P. fuhr. Gleichzeitig fuhr Herr S. mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pferdetransporter DB 814, amtliches Kennzeichen DAH - ..., auf der Ortsverbindungs Straße von O. in nördlicher Richtung in Richtung M. Aufgrund einer Vorfahrtsverletzung des Versicherungsnehmers der Beklagten steht deren grundsätzliche uneingeschränkte Haftung für jegliche Schäden des Klägers außer Streit. Gleiches gilt für etliche Erstverletzungen des Klägers und eine tatsächliche vorgerichtliche Zahlung der Beklagten von 13.000,- EUR.

a) Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 13.08.2015 (Bl. 456/466 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO). Das Erstgericht hatte in einem vorangegangenen Verfahren (Az. 5 O 2263/06) zunächst die Ansprüche des Klägers dem Grunde nach lediglich zu 65 Prozent für begründet gehalten. Hierauf hat der Senat mit Urteil vom 27.02.2009 (Az.10 U 4871/08) die alleinige Haftung der Beklagten festgestellt.

b) Der Kläger hatte beantragt (EU 5 = Bl. 460 d. A.),

  • die Beklagte zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, mindestens jedoch 50.000,- EUR, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen,
  • die Beklagte zu einer Zahlung von 27.458,27 EUR zu verurteilen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, und
  • festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger sämtliche weitere materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 08.10.2006, 08.45 Uhr, auf der Kreisstraße EI 34 bei km 3.300 bei H. zu ersetzen.

Die Beklagte hatte beantragt (EU 5 = Bl. 460 d. A.),

die Klage abzuweisen

II. Das Landgericht Ingolstadt hat nach Beweisaufnahme, insbesondere durch biomechanische und fachmedizinische Gutachten, die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 462/466 d. A.) des angefochtenen Urteils verwiesen. Bestimmend für die Entscheidung war zum ersten, dass der bezahlte Betrag angesichts der unstreitigen und als unfallbedingt nachgewiesenen Gesundheitsschäden ein angemessenes Schmerzensgeld darstelle, weil der Kläger weitere schwere Beeinträchtigungen und einen Dauerschaden nicht habe nachweisen können. Zum anderen seien ein relevanter Haushaltsführungsschaden nicht eingetreten und ein Verdienstentgang nicht schlüssig dargelegt worden.

III. Gegen dieses ihm am 18.08.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger mit beim Oberlandesgericht München am 17.09.2015 eingegangenen Schriftsatz vom 16.09.2015 Berufung eingelegt (Bl. 495/496 d. A.) und diese mit Schriftsatz vom 18.11.2015, eingegangen am gleichen Tag, - nach Fristverlängerung gemäß Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 19.10.2015 (Bl. 502 d. A.) fristgerecht - begründet (Bl. 503/512 d. A.).

Der Kläger beantragt (BB 2 = Bl. 504 d. A.), unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den Anträgen erster Instanz zu erkennen,

hilfsweise das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 11.08.2017, S. 2 = Bl. 541 d. A.).

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen (Bl. 500 d. A.; BE 1 = Bl. 518 d. A.).

IV. Der Senat hat eine mündliche Verhandlung ohne Beweiserhebungen durchgeführt, insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.08.2017 (Bl. 540/542 d. A.) verwiesen. Im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die Hinweisverfügung des Senatsvorsitzenden vom 18.05.2017 (Bl. 531/534 d. A.) Bezug genommen. Ein Vergleichsvorschlag des Senats ist vom Kläger an...

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