Entscheidungsstichwort (Thema)

Innenausgleich für Wohnungsmiete nach Trennung der Eheleute

 

Orientierungssatz

Dem Ehegatten, der nach endgültiger Trennung in der früheren Ehewohnung verbleibt, stehen gegen den anderen Ehegatten keine Ausgleichsansprüche gemäß BGB § 426 Abs 1 wegen geleisteter und zukünftiger Mietzahlungen zu, wenn nicht besondere Gründe für eine solche Beteiligung vorliegen.

 

Normenkette

BGB § 426 Abs. 1

 

Fundstellen

Dokument-Index HI538141

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