Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungen, Vertragsschluss, Werklohn, Berufung, Leistungsbeschreibung, Zahlung, Werkvertrag, Aufhebung, Vereinbarung, Vorhaben, Vertrag, Bauherr, Nutzung, Schriftformklausel, erbrachte Leistungen, notarieller Urkunde, Aussage des Zeugen
Verfahrensgang
LG Landshut (Urteil vom 19.11.2020; Aktenzeichen 74 O 179/20) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 19. November 2020, Az. 74 O 179/20, abgeändert und - teilweise zur Klarstellung - neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 4.401,81 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 8. März 2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 88%, die Beklagte 12%.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 37.497,13 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche aus einem Vertrag über die Errichtung eines Fertighauses.
Die Beklagte füllte am 19. April 2015 im Beisein des Zeugen F., einem Außendienstmitarbeiter der Klägerin, das von der Klägerin bereitgestellte Formular "Hausvertrag" (K 1) aus und übergab es dem Zeugen F., der es der Klägerin zur Unterschrift weiterleitete. Der Vertrag hatte die Errichtung eines Hauses Typ FZ-110-110 B inklusive Fundamentplatte zum Preis von EUR 335.125,00 zum Gegenstand. In § 8 des Vertrages wird die Entschädigung der Klägerin im Fall der Kündigung durch die Beklagte geregelt. In § 12 Ziffer 1 ist bestimmt, dass die Klägerin den Antrag der Beklagten auf Abschluss des Hausvertrags innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung durch den Bauherrn, d.h. die Beklagte, annehmen kann; § 12 Ziffer 2 enthält eine Schriftformklausel für Vertragsänderungen und -ergänzungen und den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Gemäß der einleitenden Bestimmungen des Vertrags (K 1) sollte der Werkvertrag über den Bau des gewünschten Fertighauses Typ FZ-110-110 B durch Zugang der schriftlichen Bestätigung des Unternehmens zustande kommen.
Die Klägerin unterzeichnete das Formular (K 1) erst am 3. Dezember 2015 und übersandte unter demselben Datum eine Vertragsbestätigung über das zu errichtende Haus Typ FZ-110-110 B an die Beklagte (B 1).
Ebenso wie das Formular "Hausvertrag" (K 1) unterzeichnete die Beklagte am 19. April 2015 die Bestätigung über den Erhalt der Bau- und Leistungsbeschreibung (K 2), die Grundrisszeichnungen (K 3, K 4, K 5), die Information über eine Sonderaktion "OKAL-Heizkaminofen" (K 6) und die "Vereinbarung eines Rücktrittsvorbehalts zum Hausvertrag - Grundstück" (K 7), in der vereinbart wurde, dass der Hausvertrag unter dem Vorbehalt geschlossen wird, dass der Bauherr bis 31. Juli 2015 ein Grundstück erwerben kann, das mit dem zu liefernden und erstellenden Haus bebaut werden kann. Die Klägerin unterzeichnete auch dieses Schriftstück erst am 3. Dezember 2015.
Am 26. November/3. Dezember 2015 unterzeichneten zunächst die Beklagte, dann die Klägerin die "Anlage zum Hausvertrag - gewerbliche Nutzung" (K 13), die lautet: "Die Firma DFH H. GmbH errichtet grundsätzlich nur Häuser zu Wohnzwecken und nicht zur gewerblichen oder teilgewerblichen Nutzung. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Firma DFH H. GmbH in diesem Einzelfall durch einen Architekten prüfen lässt, welche zusätzlichen Anforderungen, die nicht im Leistungsumfang der Firma DFH H. GmbH gemäß der zu Grunde liegenden Bau- und Leistungsbeschreibung enthalten sind, wegen der konkreten gewerblichen Nutzung zu erfüllen sind. Die Firma DFH H. GmbH teilt dem Bauherrn nach Überprüfung durch den Architekten mit, ob sie technisch in der Lage ist, das Haus mit den Anforderungen für gewerbliche oder teilgewerbliche Nutzung zu realisieren. Der Bauherr ist mit diesem Vorgehen ausdrücklich einverstanden. Der Bauherr wird darauf hingewiesen, dass die Erfüllung der zusätzlichen Anforderungen wegen der gewerblichen Nutzung Mehrkosten nach sich zieht. Diese Kosten sind im Werklohn gemäß Hausvertrag nicht enthalten und von den Bauherren zu tragen. Die Mehrkosten werden im Falle der Realisierung gegenüber dem Bauherren umgehend beziffert werden."
Mit notarieller Urkunde vom 21. Dezember 2015 (B 2) erwarb die Beklagte ein Baugrundstück, wobei sie sich verpflichtete, darauf ein gewerblich genutztes Gebäude zu errichten.
Am 24. Februar/28. Februar/22. März 2016 unterzeichneten die Parteien eine "Anlage zum Hausvertrag" (K 8), in der die Beklagte als Zusatzleistung das "Fertigen der Lagepläne zum Baugesuch" zum Preis von EUR 230,00 beauftragte.
Unter dem 11. März 2016 wurde ein "Vorentwurf" ...