Leitsatz (amtlich)
Verkaufsförderungsmaßnahme i.S.d. § 4 Nr. 4 UWG kann grundsätzlich jeder Vorteil sein, den der Anbieter einer Ware oder Dienstleistung seinen Kunden für den Fall des Bezugs der Ware bzw. der Inanspruchnahme der Dienstleistung zusätzlich in Aussicht stellt.
Normenkette
UWG §§ 3, 4 Nr. 4
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 29.06.2006; Aktenzeichen 17 HK O 5408/06) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG München I vom 29.6.2006 aufgehoben.
2. Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,
a) wie in den auf der als Anlage 2 und/oder der als Anlage 3 der Klageschrift vom 20.3.2006 beigefügten DVD wiedergegebenen Werbespots für das Produkt AK., gesendet am 6.3.2006 in PRO 7, und/oder für das Produkt Ac., gesendet am 8.3.2006 in SAT 1, mit einer "Geld-zurück-Garantie" zu werben, ohne Angaben dazu zu machen, unter welchen Bedingungen der Kunde die Garantie in Anspruch nehmen kann und/oder
b) wie nachstehend wiedergegeben mit einer "Geld-zurück-Garantie" zu werben, wenn der Kunde die Bedingungen, unter denen er diese "Geld-zurück-Garantie" in Anspruch nehmen kann, nur im Internet vorfindet oder nur lesen kann, wenn er die Umverpackung öffnet und den nachstehend wiedergegebenen Text auf der Innenseite der Umverpackung einsehen kann:
3. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 176,56 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.4.2006 zu zahlen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der in erster Instanz angefallenen Kosten zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung in der Hauptsache in Ziff. 2 durch Sicherheitsleistung i.H.v. 25.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der Hauptsache in Ziff. 3 und hinsichtlich der Kosten kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I. Der Kläger, ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, geht gegen die Beklagte wegen Bewerbung von Joghurt-Produkten mit einer "Geld-zurück-Garantie" vor.
Für ihr Produkt AK. warb die Beklagte am 6.3.2006 im Fernsehsender PRO 7 mit folgender Werbeaussage (vgl. DVD gemäß Anl. 2 zur Klageschrift vom 20.3.2006):
"Alles Okay?
Na ja, ich fühl mich etwas aufgebläht.
Das kenn ich, dafür habe ich AK.,
hier mein Vorrat für die 14 Tage Testaktion.
14 Tage Testaktion?
Ja, probier mal 14 Tage lang AK., denn nur AK. enthält diese DIGESTIVUM ESSENSIS KULTUR. Der hilft bei täglichem Verzehr nach 14 Tagen die Verdauung natürlich zu regulieren, sogar wissenschaftlich belegt.
Bist Du sicher?
Du, die von D. versprechen Dir sogar, dass Du Dein Geld zurück kriegst, wenn Du nicht zufrieden bist.
Mh, lecker. ... und in 14 Tagen geht's der Verdauung wieder besser.
Die 14 Tage Test-Aktion von AK. mit Geld-zurück-Garantie. Jetzt testen!"
Am Ende des Werbespots findet sich der Hinweis:
"Teilnahmebedingungen unter www.d.de"
Am 8.3.2006 bewarb die Beklagte ihr Produkt Ac. in SAT 1 wie folgt (vgl. DVD gemäß Anl. 3 zur Klageschrift vom 20.3.2006):
"Er hat mitgemacht, er auch und sie. Sie haben alle mitgemacht. Sie haben alle mitgemacht bei den Ac.-Testwochen. Trinken Sie 14 Tage Ac. Damit aktivieren Sie Ihre Abwehrkräfte und Sie fühlen sich besser. Unglaublich! Wir sind uns so sicher, dass Sie Ihr Geld zurückbekommen, sollten Sie nicht zufrieden sein. Garantiert! Die Ac.-Testwochen mit Geld-zurück-Garantie! Machen Sie mit!"
"Und jetzt die Ac.-Testwochen mit Geld-zurück-Garantie. Machen Sie mit!"
Angaben dazu, zu welchen Bedingungen der Verbraucher sein Geld zurückerhält, finden sich in dieser Werbung nicht.
Das Produkt Ac. wird mit einer Umverpackung verkauft, in der vier Fläschchen verbunden und auf der die auf S. 3 dieses Urteils ersichtlichen Angaben enthalten sind. Die Informationen zur "Geld-zurück-Garantie" auf der Innenseite der Umverpackung "Jetzt mitmachen: Ac. Test-Wochen mit Geld-zurück-Garantie" (vgl. S. 4 dieses Urteils) sind nur dann sichtbar und lesbar, wenn die Verpackung aufgerissen wird.
Der Kläger hält die streitgegenständliche Werbung mit der "Geld-zurück-Garantie" für wettbewerbswidrig, da sie nicht den Anforderungen an das in § 4 Nr. 4 UWG normierte Transparenzgebot Genüge leiste. Jedenfalls verstoße die Werbung der Beklagten gegen das Irreführungsverbot des § 5 UWG.
Mit Urteil vom 29.6.2006 wies das LG die auf Unterlassung sowie auf Erstattung von Abmahnkosten i.H.v. 176,56 EUR gerichtete Klage ab. Zur Begründung führt das Erstgericht aus, die streitgegenständliche Werbeaktion sei nicht am Maßstab des § 4 Nr. 4 UWG zu...