Leitsatz (amtlich)
1. Ein Versicherungsvertreter, dessen Vertretervertrag nach Kündigung durch ihn einvernehmlich beendet worden ist und mit dem wenige Monate später ein neuer Versicherungsvertretervertrag unter Zuweisung eines anderen Versicherungsbestandes geschlossen wurde, hat nach Beendigung des zweiten Vertretervertrags Anspruch nur auf Auskunft über die Versicherungssummen aller dynamischen Lebens- und Rentenversicherungen, die er während des neuen Vertrags selbst vermittelte.
2. Dem Versicherungsvertreter, mit dem die "Grundsätze Leben" vereinbart sind, steht ein Ausgleichsanspruch und damit auch ein Auskunftsanspruch nämlich nur für die von ihm vermittelten Versicherungsverträge, für die er infolge der Beendigung des Vertrags Provisionsansprüche verliert, zu.
3. Eine während der Laufzeit des zweiten Vertretervertrags getroffene Vereinbarung, die regelt, dass der Versicherungsvertreter hinsichtlich der Zugehörigkeit zur Versicherung so behandelt wird, als wäre das Eintrittsdatum der Beginn des ersten Vertreterverhältnisses, führt nicht dazu, dass ihm auch bezüglich der im Rahmen des ersten Vertreterverhältnisses von ihm selbst vermittelten dynamischen Lebens- und Rentenversicherungsverträge, für die er keine Dynamikprovisionen mehr erhielt, Ausgleichsansprüche zustehen und Auskunft zu gewähren ist.
Normenkette
HGB § 87c
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 18.02.2011; Aktenzeichen 14HK O 15821/06) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des LG München I vom 18.2.2011 - 14HK O 15821/06, teilweise abgeändert und in Ziff. 1. wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die genauen Summen der Versicherungssummen solcher dynamischer Lebens- und Rentenversicherungssummen zum 30.6.2006 zu erteilen, die der Kläger während der Vertragslaufzeit seines Agenturvertrages im Zeitraum 1.6.2003 bis 30.6.2006 (Agenturnummer ... 91) selbst vermittelt hat und die bei Beendigung des Vertretervertrages am 30.6.2006 die Voraussetzungen für künftige Erhöhungen erfüllen und zum letzten Erhöhungszeitpunkt tatsächlich angepasst worden sind.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten nach Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Versicherungsvertretervertrags zum 30.6.2006 über Ausgleichsansprüche des Klägers. Der Kläger hat im Wege der Stufenklage vorliegend erneut zunächst u.a. Auskunft über die Summen der von ihm selbst während der Vertragslaufzeit (1.1.1994 bis 31.3.2003 - Agenturnummer ... 63 - und 1.6.2003 bis 30.6.2006 - Agenturnummer ... 91) vermittelten Lebens- und Rentenversicherungssummen begehrt, die bei Beendigung des Vertretervertrages die Voraussetzungen für künftige Erhöhungen erfüllten und zum letzten Erhöhungszeitpunkt tatsächlich angepasst worden sind. Mit Schriftsatz vom 21.4.2010 hat der Kläger zwar seinen diesbezüglichen Antrag vom 19.12.2009 für erledigt erklärt, in der mündlichen Verhandlung vom 14.6.2010 jedoch hiervon Abstand genommen und den Antrag gestellt.
Die Beklagte widersetzt sich den Auskunftsansprüchen. Im Streit steht zwischen den Parteien insbesondere die Frage, ob die Laufzeit des Vertrags, für die der Kläger Auskunft begehrt, vom Zeitraum 1.1.1994 bis zum 30.6.2006 dauert. Der Kläger war unstreitig seit 1.1.1994 bis zur Beendigung des Vertrags zum 31.3.2003, als die Parteien nach vorangegangener Kündigung durch den Kläger einvernehmlich die Tätigkeit des Klägers für die Beklagte beendeten, als Versicherungsvertreter mit der zugewiesenen Agenturnummer ... 63 für die Beklagte tätig. Nach dem Ausscheiden des Klägers wurden die Verträge einem anderen Vertreter zur Betreuung übertragen. Der Kläger ging sodann zur Konkurrenz, um mit Vertrag vom 1.6.2003 wieder zurück zur Beklagten zu wechseln, wobei ihm nunmehr der Agenturvertrag mit der Nummer ... 91 und mehreren Unteragenturnummern (Nr ... 01,... 68,... 98) zugewiesen wurde (vgl. Anlage K 2). Am 29.10.2003/10.11.2003 schlossen die Parteien einen "Nachtrag Nr. 11 zum Agenturvertrag vom 1.6.2003" mit folgendem Wortlaut ab: "Hinsichtlich der Zugehörigkeit der Agentur zur Z. Versicherung gilt als Eintrittsdatum der 1.1.1994. Alle übrigen vertraglichen Vereinbarungen bleiben unverändert" (vgl. Anlage K 9a = K 24).
Der Kläger vertritt die Ansicht, aufgrund dieser Vereinbarung sei bei der Berechnung der ihm zustehenden Ausgleichsansprüche der gesamte Zeitraum seiner Tätigkeit bei der Beklagten nämlich vom 1.1.1994 bis 30.6.2006 heranzuziehen mit der Folge, dass ihm bezüglich der von ihm in diesem Zeitraum vermittelten Lebens- und Rentenversicherungen Auskunftsansprüche für die Zeit vom 1.1.1994 bis 30.6.2006 - wie geltend gemacht - zustünden.
Dem widersetzt sich die Beklagte mit der Begründung, der Nachtrag Nr. 11 bezöge sich allein auf die Berechnung des 10-jährigen Dienst...