Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlung des Mietzinses durch einen Dritten
Leitsatz (amtlich)
Zahlt ein Dritter über einen längeren Zeitraum die Miete für den Mieter direkt an den Vermieter, dann kann der Vermieter allein hieraus keine Ansprüche gegen diesen Dritten aus einem konkludent erklärten Schuldbeitritt herleiten, wenn der Dritte sich darauf beruft, gem. § 267 BGB geleistet zu haben.
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 09.06.2004; Aktenzeichen 3 O 19531/03) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG München I vom 9.6.2004 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen den Beklagten, der den Mietvertrag vom 4.3.1999 über den Laden in dem Haus G.-straße 28 in München nicht unterschrieben hat, rückständige Ladenmiete, Mietausfallschäden, Ersatz von Renovierungs- und Schlossaustauschkosten sowie den Ersatz des Honorars geltend, das er einer mit der Neuvermietung des Ladens beauftragten Rechtsanwältin bezahlt hat.
Das LG München I hat die Klage mit Endurteil vom 9.6.2004 abgewiesen.
Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt, das landgerichtliche Urteil aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.556,44 Euro nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 10.10.2003 und weitere 3.182,40 Euro nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerhöhung zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
II. Die zulässige Berufung des Klägers führt nicht zum Erfolg, da er gegen den Beklagten weder aus dem Mietverhältnis noch aus einem Schuldbeitritt Ansprüche hat.
Ansprüche aus dem Mietvertrag bestehen nicht, da nicht der Beklagte, sondern ein P.H. diesen Mietvertrag als Mieter unterzeichnet hat. Wie sich aus dem als Anlage B 2 vorgelegten Schreiben des Klägers vom 22.6.1999 an P. ergibt, hat er selbst diesen als Mieter angesehen.
Selbst wenn P.H., wie dies vom Kläger behauptet wird, vom Beklagten nur als "Strohmann" vorgeschoben gewesen wäre, dann ändert dies nichts am Ergebnis. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird der "Strohmann" durch den abgeschlossenen Vertrag berechtigt und verpflichtet - selbst dann, wenn der andere Teil von der "Strohmanneigenschaft" weiß (vgl. BGH WM 64, 179; BGH NJW 1982, 569). Dies bedeutet, der Kläger hat sich grundsätzlich an den im Mietvertrag als Mieter bezeichneten P. H. zu halten. Eine Einvernahme des vom Kläger benannten Zeugen Ha. B. der bekunden sollte, dass P. H. nur "pro forma" Mieter geworden sei, ist somit nicht erforderlich gewesen.
Der Kläger kann auch keine Ansprüche gegen den Beklagten aus einem Schuldbeitritt herleiten, da er einen solchen zur Überzeugung des Einzelrichters nicht nachgewiesen hat. Bezüglich des von ihm behaupteten Schuldbeitritts trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast. Der Beklagte bestreitet, einen Schuldbeitritt mit dem Kläger und/oder mit P. H. vereinbart zu haben. Er behauptet vielmehr gem. § 267 BGB geleistet zu haben. Die vom Kläger angeführten Umstände wie z.B. Mietzahlungen des Beklagten, Erteilung eines Mietbürgschaftsauftrages an das Bankhaus R. sowie ein generelles Interesse des Beklagten an dem Betrieb des Ladens reichen nach Auffassung des Einzelrichters nicht aus, um den konkludenten Abschluss eines Schuldbeitritts als bewiesen anzusehen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Meinung des Klägers der von ihm angenommene Schuldbeitritt des Beklagten nicht nur die vom Mieter geschuldeten Mieten, sondern sämtliche Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis umfassen sollte. Die Folgen einer Schuldbeitrittserklärung - insb. einer umfassenden - sind viel zu weitreichend, um das Vorliegen der oben genannten Umstände genügen zu lassen, die Abgabe einer solchen Willenserklärung durch schlüssiges Verhalten des Beklagten anzunehmen. Wegen der weitreichenden Konsequenzen verlangt die Rechtsprechung für die Annahme eines Schuldbeitritts, dass sich aus der Erklärung des Beitretenden dessen Wille, eine fremde Schuld in einem bestimmten Umfang zu übernehmen, deutlich ergeben muss (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, § 414, 63. Aufl., Rz. 2).
Eine Schuldübernahme i.S.d. § 414 BGB bzw. i.S.d. § 415 BGB oder die Übernahme einer Bürgschaft durch den Beklagten werden nicht einmal vom Kläger behauptet.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1256771 |
MDR 2005, 387 |
GuT 2004, 224 |
IWR 2005, 71 |
OLGR-MBN 2005, 1 |