Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Berücksichtigung verjährter Entschädigungsleistungen

 

Normenkette

BGB § 214 Abs. 1, §§ 195, 197 Abs. 2, 3 Nr. 1, § 199 Abs. 1-2, § 201; EStG § 24 Nr. 1a; ZPO § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Urteil vom 15.04.2016; Aktenzeichen 83 O 2363/15)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten vom 23.05.2016 wird das Endurteil des LG Landshut vom 15.04.2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger zu tragen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten um ergänzende Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Höhe von 42.669,56 EUR. Diese beruhen ausschließlich auf der Einkommenssteuerlast der Jahre 2008 bis 2011, sowie der Kirchensteuerlast der Jahre 2008 bis 2010, die nachträglich auf zunächst nicht versteuerte Entschädigungszahlungen für Verdienstentgang festgesetzt worden waren.

I. Zugrunde liegen ein Verkehrsunfall vom 31.05.2004 in der Theresienstraße in L., und ein rechtskräftiges Urteil des LG Landshut vom 08.02.2007, Az. 41 O 396/05. Der Kläger war als Halter und Fahrer des Motorrads Yamaha XC 600, amtliches Kennzeichen DGF -..., wegen einer Vorfahrtsverletzung des Versicherungsnehmers der Beklagten, der als Halter und Fahrer des Pkw VW Passat, amtliches Kennzeichen DGF -..., die Fahrbahn des Klägers queren wollte, zu Sturz gekommen. Er erlitt dabei schwere Verletzungen, die eine vollständige Erwerbsunfähigkeit zur Folge hatten.

Die Beklagte wurden verurteilt, den Verdienstausfall des Klägers unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 75 % nach der modifizierten Nettolohnmethode zu erstatten, also jährlich den fiktiven, um die Mithaftung des Klägers bereinigten Nettoverdienst zu leisten. Nach Festsetzung und Zahlung von Einkommens- und Kirchensteuer auf diese Beträge wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, diese Steuerbeträge gegen Vorlage des jeweiligen Steuerbescheides nachträglich zu erstatten. Diese künftig und regelmäßig wiederkehrende Leistungsverpflichtung war durch einen Feststellungsausspruch (mit gleicher Haftungsverteilung) gesichert.

Die Beklagte bezahlte in den Jahren 2008 bis 2011 Verdienstausfallentschädigungen von 175.812,13 EUR (38.491,89 EUR, 42.816,95 EUR, 45.236,24 EUR und 49.267,05 EUR), die der Kläger zunächst nicht in seiner Einkommenssteuererklärung auflistete. Folgerichtig ergingen Einkommenssteuerbescheide, die deutlich niedrigere Einkünfte zugrunde legten und in Verbindung mit der zusammen veranlagten Ehefrau zu Steuererstattungen führten.

Der Kläger erhielt auf eine steuerrechtliche Selbstanzeige vom 29.12.2014 am 07.08.2015 berichtigte Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2011, die Nachzahlungen von 13.414,89 EUR für das Jahr 2008, 12.081,85 EUR für das Jahr 2009, 7.420,87 EUR für das Jahr 2010 und 7.746,86 EUR für das Jahr 2011 festgesetzt hatten. Danach folgten Kirchensteuerfestsetzungen von 1.018,08 EUR für das Jahr 2008, von 815,60 EUR für das Jahr 2009 und von 171,41 EUR für das Jahr 2010 gemäß Bescheiden vom 02.10.2015 (Anlagen K 8-10).

Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird ergänzend auf das angefochtene Urteil vom 15.04.2016 (Bl. 52/65 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

II. Das LG Landshut hat der Klage ohne Beweisaufnahme stattgegeben. Hinsichtlich der Erwägungen des LG wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 60/65 d.A.) Bezug genommen.

III. Gegen dieses ihr am 24.04.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem beim Oberlandesgericht München am 23.05.2016 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt (Bl. 78/792 d.A.) und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gemäß Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 24.06.2016 (Bl. 85 d.A.) - mit einem beim Oberlandesgericht München am 22.07.2016 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag fristgerecht (Bl. 86/93 d.A.) begründet.

Die Beklagte beantragt, das Ersturteil aufzuheben und die Klage abzuweisen (BB 1 = Bl. 86 d.A.).

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen (Bl. 82/83 d.A.).

Er hatte in erster Instanz in der Hauptsache zuletzt beantragt, die Beklagte zu gestaffelt verzinsten Zahlungen von 42.669,56 EUR zu verurteilen.

IV. Der Senat hat nach mündlicher Verhandlung entschieden, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (v. 14.10.2016, Bl. 114/119 d.A.) wird Bezug genommen.

Ergänzend wird auf die den Parteien zugestellten Hinweise des Senats vom 01.08.2016 (Bl. 94/99) und vom 20.09.2016 (Bl. 108 d.A.) verwiesen. Zuletzt wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Ergänzend hat der Senat folgendes festgestellt (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO):

Der Kläger macht geltend, dass ihm natürlich bewusst gewesen sei, dass er die Schadensersatzzahlungen wie Verdienst versteuern müsse. Sein Steuerberater, der ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge