Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunfterteilung
Verfahrensgang
LG Kempten (Teilurteil vom 01.07.1987; Aktenzeichen 2 O 420/87) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 1. Juli 1987 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Wert der Beschwer beträgt für den Beklagten DM 8.000.
Tatbestand
Die Parteien sind Abkömmlinge des am 21. April 1986 verstorbenen Gastwirts … und streiten um die Höhe des der Klägerin zustehenden Erbersatzanspruches.
Die Klägerin ist die nichteheliche Tochter des Erblassers, der Beklagte ist dessen Sohn aus der Ehe mit … diese und der Beklagte haben den Erblasser kraft Gesetzes beerbt. Die Klägerin ist zusammen mit einer weiteren nichtehelichen Tochter erbersatzberechtigt. Die Klägerin hat im Vorgriff auf ihren Geldanspruch DM 50.000 erhalten und glaubt, ihr stünde ein höherer Betrag zu.
Der Verstorbene hat neben seiner persönlichen Habe im wesentlichen den „Gasthof …” und eine Ferienpension in … nebst den dazugehörigen Gegenständen des Betriebsvermögens hinterlassen. Ein Mercedes 380 SE gehört ebenfalls zum Nachlaß.
Der Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 13. Oktober 1986 (Bl. 58 d.A.) eine Aufstellung über den Wert des Privatvermögens und des Betriebsvermögens mit dem Vermerk übermittelt, der Abrechnung liege jeweils ein geschätzter Liquidationswert zugrunde, auf den jedoch bei Fortführung des Betriebs nicht abgestellt werden dürfe. Der in diesem Fall maßgebliche Ertragswert werde noch gesondert ermittelt. Die genannte Aufstellung endet bezüglich des Privatvermögens mit einem Reinnachlaß von DM 203.945 und bezüglich des Betriebsvermögens mit einem Reinnachlaß von DM 602.049.
Mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 10. November 1986 (Bl. 59 d. A.) übermittelte der Beklagte der Klägerin eine zweite Aufstellung, die nach den Ausführungen im genannten Schreiben wegen eines Fehlers des Steuersachbearbeiters veranlaßt war. Diese endete hinsichtlich des Betriebsvermögens mit einem Reinnachlaß von DM 363.885, hinsichtlich des Privatvermögens mit einem solchen von DM 145.280.
Das von der … erstellte Gutachten vom 12. Dezember 1986 kommt für den Todestag (21. April 1986) zu einem Unternehmenswert des „Gasthaus …” in … von DM 34.000 (Anlageheft Klägervertreter, Anlage 5), wobei in Ziffer I 1 ausgeführt wird, Rechtsanwalt und Steuerberater …, habe als anwaltschaftlicher Vertreter der Erbengemeinschaft … den Auftrag erteilt, ein Gutachten über den Unternehmenswert des „Gasthaus …” zum 21. April 1986 zu erstellen.
Die Klägerin hat mit dem Vortrag, ihr Wertermittlungs- und Auskunftanspruch sei noch nicht erfüllt worden, im Wege einer Stufenklage in der ersten Stufe Wertermittlung und Ergänzung der erteilten Auskunft mittels verschiedener Haupt- und Hilfsanträge begehrt.
Der Beklagte hat für die Bewertung des Betriebsvermögens allein den Ertragswert für einschlägig gehalten und deswegen laut Vermögensaufstellung vom 9. März 1987 (Bl. 13 d. A.) einen Reinnachlaß von DM 179.510,95 errechnet. Nach Auffassung des Beklagten hat die Klägerin deshalb bereits mehr erhalten, als ihr zusteht.
Das Landgericht Kempten (Allgäu) hat der Klage mit Teilurteil vom 1. Juli 1987 im wesentlichen stattgegeben. Es hat den Hauptanträgen auf Wertermittlung des Gasthofes …, der Ferienpension und des Pkw Mercedes 380 SE durch Erholung eines Sachverständigengutachtens entsprochen und bezüglich des Auskunftsanspruchs dem Hilfsantrag unter Abweisung des Hauptantrages stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen im Urteil Bezug genommen.
Der Beklagte hat gegen dieses ihm am 8. Juli 1987 zugestellte Urteil am S. August 1987 Berufung eingelegt und diese mit bei Gericht am 2. September 1987 eingegangenem Schriftsatz begründet. Er ist der Auffassung, der Wertermittlungsanspruch der Klägerin sei wegen der ihr überlassenen Unterlagen bereits erfüllt; sie habe keinen Anspruch darauf, daß ein Gutachter bei seinen Feststellungen und Aussagen die der Klägerin genehme Wertermittlungsmethode wähle. Auch das angegriffene Urteil überlasse dem Sachverständigen die Methodenwahl und es sei nicht ausgeschlossen, daß die „…” bei erneuter Beauftragung wiederrum nach der Ertragswertmethode vorgehe. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, warum die gutachterliche Bewertung einzelne Vermögensgegenstände betreffen solle, die sämtlich zum Betriebsvermögen des Unternehmens „Gasthof …” gehörten; dasselbe gelte bezüglich der der Klägerin für die Wertermittlung des Warenbestandes und der Hilfsstoffe zu überlassenden Unterlagen, da diese gleichfalls zum Betriebsvermögen des Gasthofs zählten.
Der Beklagte beantragt daher, das Teilurteil des Landgerichts Kempten – Aktenzeichen 2 O 420/87 – aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin begehrt die kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung. Sie hält das angegriffene Teilurteil für zutreffend und die Ausführungen in der Be...