Entscheidungsstichwort (Thema)

Rücktritt vom Kaufvertrag

 

Normenkette

BGB §§ 31, 249 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 3, § 288 Abs. 1, § 826; FZV § 3 Abs. 1 S. 2, § 5 Abs. 1; ZPO § 92 Abs. 1 S. 1, § 97 Abs. 1, § 543 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Urteil vom 16.08.2018; Aktenzeichen 52 O 2604/17)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klagepartei wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 16.08.2018, Az. 52 O 2604/17, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 8.446,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.09.2017 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw Skoda Yeti mit der Fahrgestellnummer ...0585 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 Euro freizustellen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Beklagte 35% und die Klagepartei 65% zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

V. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 24.500,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klagepartei verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen des Erwerbs eines Pkw Skoda, in den ein von der Beklagten hergestellter Motor der Baureihe "EA 189" eingebaut ist.

Mit Kaufvertrag vom 27.10.2011 erwarb die Klagepartei bei einem Autohändler den neuen Pkw Skoda Yeti mit der Fahrgestellnummer ...0585 zu einem Gesamtpreis von 24.000,00 Euro.

Für den Fahrzeugtyp wurde die EG-Typengenehmigung mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. Die Steuerungssoftware des in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motors EA 189 erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird. In diesem Fall veranlasst die Software, dass Abgase beim Durchfahren des Prüfzyklus in den Motor zurückgeführt werden, bevor sie das Emissionskontrollsystem erreichen. Durch die Aktivierung dieses Modus (sog. Modus 1) werden bei der standardisierten Kontrolle auf dem Rollenprüfstand die Grenzwerte nach Euro 5 eingehalten. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltet die Software in Modus 0, bei dem eine deutlich geringere Abgasrückführung erfolgt und in der Folge der Stickoxidausstoß wesentlich höher ist, so dass die Grenzwerte nach Euro 5 nicht mehr eingehalten werden.

Nach Bekanntwerden dieser sog. Umschaltlogik ordnete das Kraftfahrbundesamt als nachträgliche Nebenbestimmung zur EG-Typengenehmigung die technische Überarbeitung der Motorsteuerungssoftware an. Die Beklagte entwickelte daraufhin ein Software-Update, das vom KBA im Sommer 2016 freigegeben wurde. Dieses wurde auch beim Fahrzeug der Klagepartei aufgespielt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem landgerichtlichen Urteil Bezug genommen. Ergänzend stellt der Senat fest, dass die Laufleistung des streitgegenständlichen Pkw am 06.11.2019 162.019 km betrug.

Das Landgericht hat mit Endurteil vom 16.08.2018 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Das Klagevorbringen sei unsubstantiiert. Eine Wissenszurechnung von Konzernwissen zu einem Vorstandsmitglied finde nicht statt. Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten bestehe nicht.

Die Klagepartei hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Die Klagepartei macht geltend, die Voraussetzungen für eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten lägen vor.

Darüber hinaus habe die Klagepartei einen Anspruch gegen die Beklagte auf Verzinsung des zurückzuerstattenden Kaufpreises aus § 849 BGB.

Die Klagepartei beantragt nach einer Erweiterung der Klage mit Schriftsatz vom 25.10.2019 (Bl. 40/42 d.A.):

1. Unter Abänderung des am 16.08.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Landshut, Aktenzeichen 52 O 2604/17, die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs Skoda Yeti mit der Fahrgestellnummer ...0585 an die Klagepartei 24.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz seit 27.10.2011 zu zahlen.

2. Unter Abänderung des am 16.08.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Landshut, Aktenzeichen 52 O 2604/17, die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihres Rechtsanwalts M.H. in Höhe von 1.711,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

3. Unter Abänderung des am 16.08.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Landshut, Aktenzeichen 52 O 2604/17, festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 22.09.2017 mit der Rücknahme des im K...

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