Verfahrensgang
LG Landshut (Urteil vom 08.09.2006; Aktenzeichen 24 O 1109/06) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Landshut vom 8.9.2006 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt vom Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Verletzung, die er auf einem öffentlichen Spielplatz des Beklagten erlitten hat.
Der am 17.8.1995 geborene Kläger ist Schüler des Sonderpädagogischen Förderzentrums des Landkreises L. Am 3.3.2004 spielte er gegen 16 Uhr während der schulischen Nachmittagsbetreuung mit zwei Mitschülern auf einem Hockeyfeld des benachbarten öffentlichen Spielplatzes, den der Beklagte betreibt. Auf dem Hockeyfeld befand sich ein Hockeytor, das nicht im Boden verankert war.
Der Kläger hat in 1. Instanz vorgetragen, er und seine Mitschüler seien um das Hockeytor herumgelaufen. Ein Mitschüler habe dabei das Tor umgerissen. Der Kläger habe vergeblich versucht, das schwere Tor aufzufangen. Seine linke Hand sei unter das Tor geraten, als dieses auf den Asphalt aufgeschlagen sei. Dadurch habe er eine schwere Quetschung von Mittelfinger und Ringfinger mit dislozierter Fraktur, einer Weichteilverletzung und eine Seitenbandruptur erlitten, was zu einer dauerhaften Minderung seiner Erwerbsfähigkeit von 10 % geführt habe. Der Beklagte habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, da er das Tor nicht verankert oder in sonstiger Weise gegen Kippen gesichert habe. Die erlittenen gesundheitlichen Folgen würden ein Schmerzensgeld von 9.000 EUR rechtfertigen. Zudem seien dem Kläger durch die vorgerichtliche Geltendmachung der Ansprüche Unkosten und Anwaltsgebühren entstanden.
Der Kläger hat in 1. Instanz beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 25 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.3.2006 zu zahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 9.000 EUR nebst Zinsen hieraus seit 22.3.2006 zu bezahlen;
3. den Beklagten weiter dazu zu verurteilen, dem Kläger 389,65 EUR vorprozes-suale anrechnungsfreie Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Der Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass sich der Kläger auf dem vom ihm betriebenen Spielplatz an der Hand verletzt hat, jedoch bestritten, dass das Hockeytor während des Spielgeschehens auf die Hand des Klägers gefallen sei. Das Tor sei so standfest, dass es bei dem zu erwartenden Gebrauch nicht umfallen könne. Auch hätten die regelmäßigen Kontrollen des Spielplatzes keine Veranlassung zu Beanstandungen gegeben. Der Beklagte habe damit seiner Verkehrssicherungspflicht Genüge getan. Abgesehen davon sei das geforderte Schmerzensgeld überhöht. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 % sei nicht gegeben. Auch müsse sich der Kläger ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen. Ohnehin seien Ansprüche des Klägers nach § 104 ff. SGB VII ausgeschlossen, da es sich um einen Schulunfall handele.
Das LG hat der Klage nach Durchführung eines Augenscheins und Vernehmung mehrerer Zeugen i.H.v. 2.157,09 EUR nebst Zinsen stattgegeben; für den darüber hinausgehenden Betrag wurde die Klage abgewiesen. Aufgrund der Beweisaufnahme sah es das LG als erwiesen an, dass das Hockeytor auf dem Spielplatz des Beklagten am fraglichen Nachmittag beim Spielen des Klägers und zweier Mitschüler umgekippt ist und sich der Kläger beim Versuch, das Tor zusammen mit einem Mitschüler wieder aufzurichten, die linke Hand gequetscht hat. Unter Berücksichtigung eines 50-prozentigen Mitverschuldens des Klägers hat das LG ein Schmerzensgeld von 2.000 EUR für angemessen erachtet, sowie anteilig Unkosten bzw. vor-prozessuale Rechtsanwaltskosten zugesprochen. Eine Haftungsprivilegierung des Beklagten nach §§ 104 ff. SGB VII hat das LG verneint. Ergänzend wird hinsichtlich der Einzelheiten der Entscheidungsgründe auf das Urteil vom 8.9.2006 Bezug genommen (Bl. 58/81 d.A.).
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und vollumfänglich Klageabweisung anstrebt.
Der Beklagte ist der Auffassung, zu Unrecht habe das LG einen Aus-schluss der Ansprüche nach dem SGB VII verneint. Der Kläger habe einen Schulunfall erlitten, für dessen Folgen der Beklagte nach § 104 Abs. 1 SGB VII nicht in Anspruch genommen werden könne. Der Beklagte sei ein Unternehmer, zu dem der Kläger in einer den Versicherungsschutz begründenden Beziehung gestanden habe. Abgesehen davon sei das LG von unzutreffenden tatsächlichen Feststellungen ausgegangen. Die Beweisaufnahme habe keinen konkreten, die Haftung des ...