Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 20.04.2006; Aktenzeichen 22 O 23953/05) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des LG München I, 22 O 23953/05, vom 20.4.2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage werden die Kläger samtverbindlich verurteilt, an die Beklagte 17.417,18 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5,95 % p.a. aus 90.246,13 EUR vom 25.6.2005 bis 27.7.2005, Zinsen i.H.v. 2,5 % über dem Basiszinssatz aus 90.246,13 EUR vom 28.7.2005 bis zum 31.7.2005 und Zinsen i.H.v. 2,5 % über dem Basiszinssatz aus 17.417,18 EUR seit dem 1.8.2005 zu bezahlen.
II. Die Anschlussberufung der Kläger wird zurückgewiesen.
III. Die Kläger tragen samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird zugelassen.
VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 117.972,48 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem grundschuldgesichertem Darlehen, das die Beklagte den Klägern zur Finanzierung der Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds GbR G. straße .2 in B. (Prospekt mit Gesellschaftsvertrag in Anlage K 1) gewährt hat.
Die Kläger beteiligten sich 1992 mit undatiertem, eigenhändig unterzeichnetem Zeichnungsschein mit einem Anteil von 235.000 DM über eine Beteiligungstreuhänderin, die A. Treuhand GmbH, München, als Gesellschafter an dem Fonds (Anl. K 4). Am 29.9.1992 erteilten sie der Treuhänderin eine umfassende notariell beglaubigte Handlungsvollmacht (Anl. B 1). Der Notar hat den Klägern mit Schreiben vom 5.10.1992 eine Kopie der Vollmacht zugesandt (Anl. K 6).
Die Treuhänderin unterzeichnete für die Kläger ein mit "Darlehensantrag" überschriebenes Formular der Beklagten, das die Bruttodarlehensummen von 103.024 DM und 66.701 DM nebst Darlehenskonditionen enthielt. Das Formular weist eine Gegenzeichnung der Beklagten auf (Anlage K 7). Neben dem Geschäftsstempel der Beklagten ist auf diesem Formular ein Datumsstempel vom 6.10.1992 angebracht (Anl. K12). Das Ergänzungsblatt zum Darlehen ist von der Treuhänderin mit landgerichtlichem Datum 20.12.1992 für die Kläger unterzeichnet (Anl. K 12). Mit Schreiben vom 6.10.1992 teilte die Beklagte unter dem Betreff "db-Baufinanzierung - Darlehenszusage" den Klägern mit, dass sie sich freue, die ihnen über den Treuhänder "gemäß Handlungsvollmacht" beantragten Darlehen zur Verfügung stellen zu können (Anl. K 13). In dem Schreiben heißt es auf S. 3 weiter, dass die Darlehen auf Anforderung des Treuhänders ausbezahlt werden, sobald bestimmte Unterlagen vorliegen und die Grundschuld eingetragen sei, sowie auf S. 4, dass eine Abschrift des "von uns gegengezeichneten Darlehensantrags" beigefügt sei. Den Empfang dieses Schreibens haben die Kläger am 13.11.1992 bestätigt (Anl. B 3). Am 6. bzw. 12.11.1992 teilte die Beklagte den Kläger mit dem Betreff "db-Baufinazierung - Darlehensauszahlung" mit, "den Nettobetrag stellen wir ihnen mit Wert 30.10.1992 gem. ihrem Auftrag zur Verfügung" (Anl. B 4/1 und 4/2). Die Darlehensvaluta ist zum 30.10.1992 auf ein Treuhandkonto gutgeschrieben worden.
Die Kläger hatten 2002 selbst eine Prolongation der Darlehen zu geänderten Konditionen unterzeichnet (Anl. B 5 und 6). Nachdem sie im Jahre 2005 keine Ratenzahlungen mehr leisteten, kündigte die Klägerin nach Mahnung die Darlehen mit Schreiben vom 24.6.2005. Die Darlehen sind i.H.v. 72.828,95 EUR durch Auszahlung von Lebensversicherungsablaufleistungen zum 1.8.2005 getilgt. Rechnerisch besteht noch ein Darlehensrest von 17.417,18 EUR, den die Beklagte widerklagend geltend macht. In den Jahren 2000 bis 2004 haben die Kläger insgesamt 27.726,35 EUR an Zinsleistungen erbracht.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des LG in dem angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Die Kläger berufen sich darauf, dass die Darlehen unwirksam seien, weil die der Treuhänderin erteilte Vollmacht nach dem RBerG unwirksam sei. Die notarielle Ausfertigung der Vollmacht habe der Beklagten weder beim Abschluss der Darlehensverträge noch bei der Auszahlung der Darlehen vorgelegen. Die Darlehen seien zudem unwirksam, weil sie in einer Haustürsituation angebahnt worden sind. Sie haben deshalb mit Schreiben ihrer Anwälte vom 26.8.2005 einen Widerruf erklärt.
Das LG hat die Beklagte nach Beweisaufnahme verurteilt, an die Klägerin 100.555,30 EUR nebst Zinsen gem. Zinsstaffel zu bezahlen Zug um Zug gegen Übertragung des Gesellschaftsanteils der Klägerin an der GbR, diese Übertragung wiederum nur Zug um Zug gegen Zahlung von 38.754,08 EUR an die Klägerin. Außerdem hat es festgestellt, dass der Beklagten aus den Darlehensverträgen keine Ansprüche gegen die Kläger zustehen, sowie die Widerklage...