Leitsatz (amtlich)

  • 1.

    Eine vertragliche Vereinbarung über Erfindervergütungen eines ansonsten alleinvertretungsberechtigen Geschäftsführers einer GmbH & Co KG mit einem weiteren Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bedarf auch dann der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, wenn der weitere Geschäftsführer mit der Komplementär-GmbH keinen Anstellungsvertrag abgeschlossen hat, jedoch einen Arbeitsvertrag mit der GmbH & Co KG besitzt.

  • 2.

    Der mit der GmbH & Co KG abgeschlossene Arbeitsvertrag verleiht dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH in diesem Fall nicht den Status eines Arbeitnehmers, sodass kein Anspruch nach § 9 ArbEG besteht.

  • 3.

    Eine Anwendung des § 612 Abs. 2 BGB ist in diesem Fall nicht dadurch ausgeschlossen, dass kein Anstellungsvertrag nach § 611 BGB existiert.

 

Verfahrensgang

LG München (Entscheidung vom 27.10.2005; Aktenzeichen I 7 O 2371/05)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufungen der Parteien gegen das Teilend- und Grundurteil des Landgerichts München I vom 27.10.2005, Az. 7 O 2371/05, werden als unbegründet zurückgewiesen.

  • II.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der für die Beweisaufnahme vom 11.01.2007 entstandenen ausscheidbaren Kosten. Diese trägt die Beklagte.

  • III.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I.

Die Klägerin fordert von der Beklagten Vergütung für Erfindungen, die von dieser als Patent angemeldet wurden und die bei den von dieser produzierten Industrietoren benützt werden. Sie stützt sich hierbei in erster Linie auf die Vereinbarung vom 04.02.2003 (Anlage K 4), die als Vertreter für die Beklagte deren Mitgeschäftsführer G. Re., Vater der Klägerin, unterzeichnet hat. Nach § 2 dieser Vereinbarung steht der Klägerin für ein der Beklagten eingeräumtes (ausschließliches) Nutzungsrecht an ihren Erfindungen eine Vergütung in Höhe von 1,75 % aus den Umsätzen mit Produkten zu, in denen die Erfindung genutzt wird, berechnet nach den Netto-Verkaufspreisen ohne Zubehör und Verpackung

Die Klägerin ist - neben G. Re. und Ch. Se. - Geschäftsführerin der Komplementärin der Beklagten (E.. Tor- und Sicherheitssysteme Verwaltungs-GmbH), wobei sie zusammen mit G. Re. auch 50 % der Gesellschaftsanteile hält und die anderen 50 % von Ch. Se. und dessen Vater M. Se. gehalten werden.

Mit der Beklagten besteht der Arbeitsvertrag der Klägerin vom 12.11.2002 (Anlage K 1), der folgende Regelungen aufweist:

§ 1 Vormerkung

Zwischen den nachstehend bezeichneten Parteien besteht seit 29.10.1990 ein Arbeitsvertrag. Dieser Vertrag ist im Folgenden in der ab dem 01.01.2002 gültigen Fassung wiedergegeben.

§ 2 ...

§ 3 Tätigkeit und Aufgabengebiet

1.

Die Mitarbeiterin ist seit 01.11.1990 bei der Gesellschaft eingestellt. Zur Zeit ist sie als Angestellte mit folgenden Hauptaufgaben betreut:

a)

Leiterin der Abteilung IT, Projektleiterin SAP

b)

Einführung und laufende Betreuung des SAP-Projekts

Die Gesellschaft ist jedoch berechtigt, ihr auch bei Tochterunternehmen bzw. Beteiligungsunternehmen (auch im Ausland) teilweise eine andere ihrer Ausbildung und Stellung entsprechende Tätigkeit zuzuweisen.

2.

Für den Umfang des Aufgabengebietes sind im Übrigen der Organisationsplan und die noch zu erstellende Stellenbeschreibung maßgebend.

3.

Die Mitarbeiterin ist dem Geschäftsbereich von Herrn Re.. zugeteilt.

§ 5 Bezüge

1.

Die Mitarbeiterin erhält für ihre Tätigkeit ein jährliches Gehalt von 128.700,- EUR, das in zwölf gleichen Raten am Ende eines jeden Monats gezahlt wird.

Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie eventuell zu leistende Überstunden sind mit dem Jahresgehalt abgegolten.

2.

Des weiteren erhält die Mitarbeiterin eine betriebliche Altersversorgung von 1.752,- EUR.

3.

Eine eventuelle Leistungsprämie bedarf einer jährlichen Sondervereinbarung.

Der frühere, in § 1 dieser Vereinbarung genannte Arbeitsvertrag vom 01.11.1990 (Anlage K 44 zum Schriftsatz Klägervertreter vom 12.10.2006) weist u. a. folgende Regelungen auf:

§ 1

Fräulein Re.. tritt am 01.11.1990 als Dipl.-Ing. Maschinenbau in den Dienst der Firma.

Aufgabengebiet: Aufbau innerbetrieblicher Organisation im Geschäftsbereich von Herrn Re. mit Schwerpunkt Produktkalkulation und Zeitwirtschaft. ........

§ 6

Die Vergütung erfolgt in den ersten 3 Tätigkeitsmonaten mit monatlich 3.000,00 DM brutto. .......

Die Klägerin ist weiter (alleinige) Geschäftsführerin der Fa. E.. Inzeniring d.o.o. in S.., einer 100 %-igen Tochtergesellschaft der E. Transport- und Lager-Technik GmbH (Geschäftsführer Ch. Se. und G. Re - zugleich Kommanditistin der Beklagten, vgl. Organigramm der Firmengruppe, Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 08.02.2007).

Nach dem Gesellschaftsvertrag der E. Inzeniring d.o.o. (deutsche Übersetzung = Anlage zum Schriftsatz 17.11.2005 der Beklagten) ist der Gegenstand des Unternehmens (Art. 2):

  • -

    Pro...

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